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Undeutlichkeit der Urteilsbegründung gem § 281 Abs 1 Z 5

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2001/280 Heft 17 v. 1.9.2001

§ 33 Abs 1 FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO

Undeutlichkeit einer Urteilsbegründung liegt nur dann vor, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer, StPO4 § 281 Z 5 E 42).

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