§ 33 Abs 1 FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Undeutlichkeit einer Urteilsbegründung liegt nur dann vor, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer, StPO4 § 281 Z 5 E 42).