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ÖBA Inhaltsverzeichnis Heft 9/2019

Heft 9 v. 15.9.2019

Neues in Kürze

    1. Aufsichtsrecht und Risikomanagement
      1. »national
      2. Studer, Finale Veröffentlichung der NIS-Verordnung
      1. »international
      2. Studer, ESMA: Leitlinien zu bestimmten Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Compliance-Funktion
      3. Studer, EBA: Änderung der Technischen Durchführungsstandards zur aufsichtsrechtlichen Berichterstattung in Bezug auf FINREP

Börseblick

  1. Wosol, Aktienmärkte testen neue Höchststände

Abhandlungen

  1. Mestel, Nießen, Theissen, Uhlenkamp, Wanger, Liquidität am österreichischen Aktienmarkt: Datenbank "FiRe Graz DS"
  2. Caramanica, WAG 2018

Berichte und Analysen

  1. Rericha, Toman, Zum Umgang mit Sanktionen und Sanktionslisten bei AIF
  2. Körnert, Junghanns, Einflusspotentiale von Staatsfonds auf die Bankensysteme Maltas und Zyperns
  3. Kojić, Update: Neues zum Thema MREL
  4. Janda, Pensionskassen und Betriebliche Vorsorgekassen in Österreich
  5. Judt, Klausegger, Was ist eigentlich … der Zinseszinseffekt?

Rechtsprechung

    1. Zivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungen
      1. »OGH-Entscheidungen
      2. Kellner, Liebel, Zur internationalen Zuständigkeit bei reinen Vermögensschäden
      3. Kellner, Liebel, Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Teilzahlung auf kausalen Saldo
      4. Kellner, Liebel, Durchsetzung von Ansprüchen gegen das Land Kärnten iZm HAA-Abwicklung
    1. Öffentlich-rechtliche Entscheidungen
      1. »Erkenntisse des VwGH
      2. Stöger, VwGH zu Auskunftspflicht gegenüber einer Bank iZm strafrechtlichen Vorwürfen
      3. Stöger, VwGH zum Verständnis des Begriffs "wichtige Gründe" in § 19 Abs 2 Z 2 GenRevG 1997 (Revisionsverband)
    1. Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)
      1. »EuGH-Entscheidungen
      2. Lurger, Die Klausel-RL steht einer Regelung entgegen, die das befasste Gericht hindert, einen Verbraucherkreditvertrag aufgrund der Missbräuchlichkeit einer Wechselkursklausel für nichtig zu erklären, wenn der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel nicht Bestand haben kann. Sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel es aber ermöglicht, die Lage des Verbrauchers, in der er sich ohne diese Klausel befunden hätte, wiederherzustellen, ist eine derartige Regelung zulässig
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