§§ 1415, 1416 ABGB
§ 226 ZPO
Mangels Zuordenbarkeit bilden innerhalb einer Geschäftsverbindung mehrere gleichrangig geltend gemachte Forderungen insofern ein Ganzes, als Teilzahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze geleistet werden. Diesfalls ist die klagende Partei berechtigt, eine ungewidmete Zahlung von der Klageforderung abzuziehen und den Mehrbetrag ohne weitere Aufschlüsselung geltend zu machen. Bei Einklagung eines Saldos aus mehreren Teilrechnungen genügt der Verweis auf die vorgelegten Urkunden im Vorbringen; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden.