Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Formulare, Rückerstattung, Rückerstattungsantrag, Entlastung an der Quelle, Abzugsteuer, Quellensteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Entlastung, Quellensteuerentlastung |
Verweise: | BMF 29.02.2024, 2024-0.082.306, BMF-AV Nr. 28/2024 |
(1) Die Abkommensberechtigung eines im Ausland ansässigen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich sowohl bei der Entlastung an der Quelle als auch im Rückerstattungsverfahren unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare entsprechend § 138 BAO glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle - ZS-QU1 und ZS-QU2 - oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare).
(2) Im Rahmen der Entlastung an der Quelle ist vom ausländischen Einkünfteempfänger das Formular ZS-QU1 oder ZS-QU2 auszufüllen und zu unterzeichnen und - sofern nicht die vereinfachte Dokumentation iSd § 2 Abs 2 DBA-Entlastungsverordnung anwendbar ist - im Zuge dessen die Abkommensberechtigung durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung glaubhaft zu machen (VwGH 9.10.2024, Ra 2023/15/0066 ). Das ausgefüllte und vom Einkünfteempfänger sowie von der ausländischen Steuerverwaltung unterfertigte Formular (ZS-QU1 oder ZS-QU2) muss dem Abfuhrpflichtigen im Original vorliegen. Es ist dabei zulässig, dass das Formular vollständig elektronisch ausgefüllt und vom Einkünfteempfänger in Abschnitt II durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , eIDAS-VO , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, unterzeichnet wird. Diesfalls muss auch die Ansässigkeit von der ausländischen Steuerverwaltung in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur in Abschnitt IV des ZS-QU-Formulars bestätigt werden. Die elektronische Signatur muss aus einem Staat stammen, der eine in der Europäischen Union anerkannte Vertrauensliste führt (das sind derzeit die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum). Nur diese elektronischen Signaturen können auf ihre Gültigkeit überprüft werden (Prüfservice der RTR GmbH: https://www.signaturpruefung.gv.at/ ). Ein Ausdruck des elektronischen Originals ist sodann nicht ausreichend, da die elektronische Signatur nur in digitaler Form einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt wird und auch auf ihre Gültigkeit geprüft werden kann. Außerdem ist es etwa nicht zulässig, ein elektronisch ausgefülltes und von der ausländischen Behörde elektronisch unterfertigtes Formular in Kombination mit einer handschriftlichen Unterschrift des Steuerpflichtigen auf einem zweiten Formular vorzulegen.
(3) Sofern die ausländische Steuerverwaltung die Ansässigkeit im Allgemeinen nicht unter Verwendung der österreichischen ZS-QU-Formulare bestätigt und dies im Einzelfall glaubhaft gemacht werden kann, kann hierfür alternativ ein ausländisches Formular beigebracht und dem sonst vollständig ausgefüllten und unterzeichneten ZS-QU-Formular beigelegt werden. Die Bestätigung der Ansässigkeit muss sich zumindest auf jenen Zeitpunkt beziehen, zu dem die Abzugsteuerpflicht der betreffenden Einkünfte entsteht. Die ausländische Bestätigung muss auf Deutsch oder Englisch ausgestellt sein. Eine Bestätigung kann auch in anderen Sprachen erfolgen, wenn der Bestätigung eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beigelegt wird. Die Authentizität der ausländischen Bestätigung muss überprüfbar und verifizierbar sein (zB durch Kontrolle eines Überprüfungscodes auf der Website der ausländischen Steuerverwaltung oder durch Einscannen eines auf der Bestätigung angebrachten QR-Codes). Eine Überbeglaubigung oder Apostille ist nicht erforderlich.
Sofern die ausländische Steuerverwaltung die Ansässigkeit im Allgemeinen nur auf einem zuvor von ihr eingescannten Antrag (ZS-QU-Formular oder ausländisches Formular) bestätigt, ist dies ebenso zulässig, wenn ein (weiteres) vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes ZS-QU-Formular beigelegt wird.
(4) Mit einigen Staaten wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem jeweilig gültigen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, dass ungeachtet der Erlässe des BMF vom 10. März 2006, AÖF Nr. 127/2006 (BMF-010221/0101-IV/4/2006) sowie vom 17. Dezember 2001, AÖF Nr. 63/2002 (04 0101/41-IV/4/01) in der jeweils geltenden Fassung, die Ansässigkeit auch mittels von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann in diesen Fällen gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen. Diesfalls kann auch für Zwecke der Rückerstattung und ungeachtet des § 240a Abs. 2 BAO von der Anbringung der Ansässigkeitsbescheinigung direkt auf den österreichischen Formularen abgesehen werden.
(5) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 4 wurde mit folgenden Staaten getroffen:
a) Mexiko: Die Ansässigkeit kann auch mittels von der mexikanischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden (vormals Erlass des BMF vom 10.10.2016, BMF-010221/0658-VI/8/2016).
b) Thailand (vormals Erlass des BMF vom 15.03.2013, BMF-010221/0147-IV/4/2013): Österreich ist bereit, auch auf thailändischen Formularen ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu dieser Ansässigkeitsbescheinigung von der zuständigen regionalen thailändischen Finanzbehörde auf dem jeweils relevanten vollständig und richtig ausgefüllten österreichischen Formular bestätigt wird, dass auf dem relevanten thailändischen Formular eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Der Antragsteller hat die thailändische Ansässigkeitsbescheinigung dem österreichischen Formular anzuheften.
c) Türkei: Die Ansässigkeit kann auch mittels von der türkischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden (vormals Erlass des BMF vom 03.09.2014, BMF-010221/0436-VI/8/2014).
d) USA: Die Ansässigkeit kann auch mittels vom Internal Revenue Service ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen (US Form 6166) nachgewiesen werden (vormals Erlass des BMF vom 11.07.2008, BMF-010221/0869-IV/4/2007).
e) Chile: Erlass des BMF vom 08.09.2020, 2020-0.549.140,
f) Spanien: Erlass des BMF vom 06.06.2021, 2021-0.390.150,
g) Portugal: Erlass des BMF vom 15.03.2022, 2022-0.171.130,
h) Belgien: Erlass des BMF vom 21.06.2023, 2023-0.451.130,
i) Griechenland: Erlass des BMF vom 13.02.2024, 2024-0.081.962.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2025
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Formulare, Rückerstattung, Rückerstattungsantrag, Entlastung an der Quelle, Abzugsteuer, Quellensteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Entlastung, Quellensteuerentlastung |
Verweise: | BMF 29.02.2024, 2024-0.082.306, BMF-AV Nr. 28/2024 |
