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Ansässigkeitsbescheinigungen auf österreichischen Formularen durch die zuständige mexikanische Behörde

BMFBMF-010221/0658-VI/8/201610.10.20162016Ansässigkeitsbescheinigungen auf österreichischen Formularen durch die zuständige mexikanische Behörde

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA MEX (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Mexikanische Staaten (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 142/2004
Art. 24 DBA MEX (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Mexikanische Staaten (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 142/2004

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen Mexiko, Ansässigkeitsbescheinigung

Im Rahmen eines nach Artikel 24 DBA Mexiko, BGBl. III Nr. 142/2004, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde der Vereinigten Mexikanischen Staaten in Bezug auf die Ausstellung der für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückerstattung in Österreich erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigungen Einvernehmen erzielt, dass die Ansässigkeit auf den jeweils relevanten österreichischen Formularen (beispielsweise Formular ZS-QU1 oder ZS-RE1 ) mittels von der mexikanischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen wird. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen.

Bundesministerium für Finanzen, 10. Oktober 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA MEX (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Mexikanische Staaten (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 142/2004
Art. 24 DBA MEX (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Mexikanische Staaten (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 142/2004

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen Mexiko, Ansässigkeitsbescheinigung

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