Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 16/2009 |
Schlagworte: | Doppelbesteuerungsabkommen, Griechenland, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Formular, Rückerstattungsantrag, Entlastung an der Quelle, Abzugsteuer, DBA-Entlastung |
Die Konsultationsvereinbarung betrifft die Beweisführung für die Ansässigkeit von Personen in Griechenland und Österreich im Sinne des Artikels 4 des Abkommens zwischen Österreich und Griechenland. Sie gilt im Verfahren zur Entlastung an der Quelle bzw. zur Rückerstattung von griechischen und österreichischen Quellensteuern nach innerstaatlichem Recht.
Im Rahmen eines nach Art. 25 Abs. 4 DBA-Griechenland, BGBl. III Nr. 16/2009 idF BGBl. III Nr. 93/2018, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Griechenlands in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbestätigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückzahlung in Österreich und Griechenland folgendes Einvernehmen erzielt:
Artikel 1
Entlastung von der österreichischen Quellensteuer
(1) Das nachstehende Verfahren findet Anwendung auf Anträge auf abkommensgemäße
Entlastung an der Quelle oder Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer, die von der Hellenischen Republik gemäß Artikel 4 des Abkommens ansässigen Personen gestellt werden.
(2) Eine Person, welche der österreichischen Abzugsteuer unterliegende Zahlungen an eine in der Hellenischen Republik ansässige Person leistet, die eine Entlastung an der Quelle beantragt, oder eine in der Hellenischen Republik ansässige Person, die eine Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer beantragt, hat die im österreichischen innerstaatlichen Recht dafür vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Zu diesem Zweck sind die dafür vorgesehenen österreichischen Formulare zu verwenden (für genauere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/en.html ). Ist hierfür nach dem österreichischen innerstaatlichen Verfahren eine Ansässigkeitsbestätigung erforderlich, so gilt es als vereinbart, dass Österreich die von der Steuerverwaltung der Hellenische Republik (Independent Authority for Public Revenue) ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung, wie nachstehend dargelegt, anerkennt. Das Formular ist den österreichischen Formularen beizulegen.
(3) Die Ansässigkeit einer Person in der Hellenischen Republik gemäß Artikel 4 des Abkommens wird in Form einer elektronischen Ansässigkeitsbestätigung von der griechischen Steuerverwaltung mit elektronischem Siegel und QR-Code bestätigt. Ein Muster des Formulars ist dieser Konsultationsvereinbarung im Anhang I angeschlossen.
(4) Das Verfahren zur Beantragung einer griechischen Ansässigkeitsbestätigung ist elektronisch und automatisiert und steht auf der Plattform myAADE online zur Verfügung (https://login.gsis.gr/mylogin/login.jsp?bmctx=1DB55AB50C08F2B418903DE4EB7466AD47038BC455E39B9EA82B1EB28CE52BC6&contextType=external&username=string&password=secure_string&challenge_url=https%3A%2F%2Flogin.gsis.gr%2Fmylogin%2Flogin.jsp&ssoCookie=disablehttponly&request_id=-4003229884496073874&authn_try_count=0&locale=el_GR&resource_url=https%253A%252F%252Fwww1.aade.gr%252Fsaadeapps3%252Fcomregistry ).
(5) Die österreichische Steuerverwaltung kann die Gültigkeit und Echtheit einer von der griechischen Steuerverwaltung ausgestellten elektronischen Ansässigkeitsbestätigung auf zwei Arten überprüfen. Zum einen kann die Prüfung durch die Überprüfung des Zertifikats des elektronischen Siegels erfolgen, indem die Eigenschaften der Signatur mit der kostenlosen Version von Adobe PDF Reader überprüft werden. Eine weitere Überprüfung kann über QR Code, der sich auf der elektronischen Ansässigkeitsbestätigung befindet, erfolgen. Das Scannen des QR-Codes führt zur Plattform myAADE und das Original-PDF der elektronischen Ansässigkeitsbestätigung wird angezeigt. Falls die elektronische Ansässigkeitsbestätigung widerrufen wurde, erscheint das Original-PDF der elektronischen Ansässigkeitsbestätigung mit dem Wasserzeichen "CANCELLED".
(6) Sollte sich das Formular oder das Verfahren für die Überprüfung ändern, wird die zuständige Behörde der Hellenischen Republik die österreichische zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen und eine Kopie des neuen Formulars übermitteln.
(7) Die griechische Ansässigkeitsbestätigung muss vom Empfänger der Einkünfte, der gleichzeitig der Nutzungsberechtigte der Einkünfte ist, besorgt bzw. vorgelegt werden. Die Ansässigkeitsbestätigung ist nur gültig, wenn sie auf ihre Echtheit überprüft werden kann und nicht widerrufen wurde (siehe Einzelheiten in Artikel 1 Absatz 5 dieser Vereinbarung).
(8) In Zweifelsfällen und für Zwecke der Überprüfung der Ansässigkeit einer bestimmten Person, kann die österreichische zuständige Behörde aufgrund der maßgebenden Bestimmungen zum Informationsaustausch gemäß dem Abkommen (Artikel 26) die zuständige Behörde der Hellenischen Republik um die notwendigen Informationen ersuchen.
Artikel 2
Entlastung von der griechischen Quellensteuer
(1) Das nachstehende Verfahren findet Anwendung auf Anträge auf abkommensgemäße Entlastung an der Quelle oder Rückzahlung der griechischen Abzugsteuer, die von in Österreich im Sinne des Artikels 4 des Abkommens ansässigen Personen gestellt werden.
(2) Eine Person, welche der griechischen Abzugsteuer unterliegende Zahlungen an eine in Österreich ansässige Person leistet, die eine Entlastung an der Quelle beantragt, oder eine in Österreich ansässige Person, die eine Rückzahlung der griechischen Abzugsteuer beantragt, hat die im griechischen innerstaatlichen Recht dafür vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Zu diesem Zweck sind die dafür vorgesehenen griechischen Formulare zu verwenden. Für genauere Informationen siehe im Fall einer Entlastung an der Quelle https://www.aade.gr/sites/default/files/2017-03/CLAIM_OTHERCOUNTRIES.pdf und im Falle einer Rückerstattung https://www.aade.gr/sites/default/files/2017-03/2.aithsh_epistrofhs_OTHERCOUNTRIES_REFUND.pdf . Ist hierfür nach dem griechischen innerstaatlichen Verfahren eine steuerliche Ansässigkeitsbestätigung in Österreich erforderlich, so gilt es als vereinbart, dass die Hellenische Republik das von der österreichischen Steuerverwaltung ausgestellte Formular anerkennt. Das Formular ist den griechischen Formularen beizulegen.
(3) Die Ansässigkeit einer Person in Österreich gemäß Artikel 4 des Abkommens kann in Form einer von der österreichischen Steuerverwaltung nach innerstaatlichem Recht ausgestellten Ansässigkeitsbestätigung bestätigt werden. Muster des Formulars in Englisch ("ZS-AE") und Deutsch ("ZS-AD") sind dieser Konsultationsvereinbarung im Anhang II angeschlossen.
(4) Ansässigkeitsbestätigungen können vom Steuerpflichtigen bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Ansässigkeitsbestätigung wird entweder auf dem entsprechenden griechischen Vordruck (CLAIM FOR THE APPLICATION OF THE DOUBLE TAXATION CONVENTION BETWEEN GREECE AND (1) ...............) ausgestellt, verfügbar unter https://www.aade.gr/sites/default/files/2017-03/CLAIM_OTHERCOUNTRIES.pdf ),
oder es kann die österreichische Ansässigkeitsbestätigung (derzeit ZS-AD oder ZS-AE) zusammen mit dem griechischen Vordruck, der vom Steuerpflichtigen auszufüllen ist, vorgelegt werden. In beiden Fällen wird sie nicht elektronisch ausgestellt.
(5) Sollte sich das Formular oder das Verfahren ändern, wird die österreichische zuständige Behörde die zuständige Behörde der Hellenischen Republik davon in Kenntnis setzen und eine Kopie des neuen Formulars bzw. Informationen zum neuen Verfahren übermitteln.
(6) Die österreichische Ansässigkeitsbestätigung muss vom Empfänger der Einkünfte, der gleichzeitig der Nutzungsberechtigte der Einkünfte ist, besorgt bzw. vorgelegt werden.
(7) In Zweifelsfällen und für Zwecke der Überprüfung der Ansässigkeit einer bestimmten Person, kann die zuständige Behörde der Hellenischen Republik aufgrund der maßgebenden Bestimmungen zum Informationsaustausch gemäß dem Abkommen (Artikel 26) die österreichische zuständige Behörde um die notwendigen Informationen ersuchen.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
(1) Diese Konsultation findet ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung Anwendung auf alle offenen und künftigen Anträge, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist. Wurde ein Antrag auf Gewährung von Abkommensvergünstigungen in der Vergangenheit nur aufgrund des Fehlens einer Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar auf den amtlichen österreichischen Formularen zurückgewiesen, so kann der griechische Steuerpflichtige gemäß Artikel 25 des Abkommens ein Verständigungsverfahren beantragen.
(2) Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden, die sich auf den Gegenstand dieser Vereinbarung beziehen.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Februar 2024
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 16/2009 |
Schlagworte: | Doppelbesteuerungsabkommen, Griechenland, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Formular, Rückerstattungsantrag, Entlastung an der Quelle, Abzugsteuer, DBA-Entlastung |