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Konsultationsvereinbarung mit Belgien betreffend Ansässigkeitsbestätigungen

BMF2023-0.451.13013.6.20232023Konsultationsvereinbarung mit Belgien betreffend Ansässigkeitsbestätigungen

Die Konsultationsvereinbarung betrifft die Beweisführung für die Ansässigkeit von Personen in Belgien und Österreich im Sinne des Artikels 4 des Abkommens zwischen Österreich und Belgien. Sie gilt im Verfahren zur Entlastung an der Quelle bzw. zur Rückerstattung von belgischen und österreichischen Quellensteuern nach innerstaatlichem Recht.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Art. 25 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Art. 25 Abs. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Art. 26 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen, Belgien, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Formular, Rückerstattungsantrag, Entlastung an der Quelle, Abzugsteuer, DBA-Entlastung

 

Im Rahmen eines nach Art. 25 Abs. 4 DBA-Belgien, BGBl Nr. 415/1973 idF BGBl III Nr. 7/2016, BGBl III Nr. 93/2018, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Belgiens in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbestätigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückzahlung in Österreich und Belgien folgendes Einvernehmen erzielt:

Artikel 1

Entlastung von der österreichischen Quellensteuer

(1) Das nachstehende Verfahren findet Anwendung auf Anträge auf abkommensgemäßeEntlastung an der Quelle oder Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer, die von in Belgien im Sinne des Artikels 4des Abkommens ansässigen Personen gestellt werden.

(2) Eine Person, welche der österreichischen Abzugsteuer unterliegende Zahlungen an eine in Belgien ansässige Person leistet, die eine Entlastung an der Quelle oder eine Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer beantragt, hat die im österreichischen innerstaatlichen Recht dafür vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Zu diesem Zweck sind die dafür vorgesehenen österreichischen Formulare zu verwenden (für genauere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/en.html ). Ist hierfür nach dem österreichischen innerstaatlichen Verfahren eine Ansässigkeitsbestätigung erforderlich, so gilt es als vereinbart, dass Österreich die von der belgischen Steuerverwaltung Ansässigkeitsbestätigung, wie nachstehend dargelegt, anerkennt. Das Formular ist den österreichischen Formularen beizulegen.

(3) Die Ansässigkeit einer Person in Belgien gemäß Artikel 4 des Abkommens wird in Form einer elektronischen Ansässigkeitsbestätigung von der belgischen Finanzverwaltung mit elektronischem Siegel, QR-Code und/oder einer Datenmatrix bestätigt. In einigen Fällen kann anstatt einer elektronischen Ansässigkeitsbestätigung auch eine Ansässigkeitsbestätigung in Papierform ausgestellt werden; dies gilt vor allem für natürliche Personen und Einzelunternehmen, die eine steuerliche Ansässigkeitsbestätigung beantragen, in der entweder ein bestimmter Ansässigkeitszeitraum oder ein bestimmter Ansässigkeitszeitraum und Angaben zu den Einkünften angeführt werden. Ein Muster des Formulars ist dieser Konsultationsvereinbarung im Anhang I bis VII angeschlossen.

(4) Das Verfahren zur Beantragung einer belgischen Ansässigkeitsbestätigung ist weitgehend elektronisch und automatisiert und steht online auf https://eservices.minfin.fgov.be/myminfin-web/pages/public zur Verfügung.

(5) Die österreichische Steuerverwaltung kann die Echtheit einer von der belgischen Steuerverwaltung ausgestellten elektronischen Ansässigkeitsbestätigungen auf zwei Arten überprüfen. Zum einen kann die Prüfung durch die Überprüfung des Zertifikats des elektronischen Siegels erfolgen, indem die Eigenschaften der Signatur mit der kostenlosen Version von Adobe PDF Reader überprüft werden. Eine weitere Überprüfung kann über die Weber belgischen Steuerverwaltung erfolgen, indem der auf der Ansässigkeitsbestätigung angegebene einzigartige Code unter folgendem Link eingegeben wird: http://myminfin.be/doc/<uniquecode >; oder indem der QR-Code und/oder die Datenmatrix der elektronischen Ansässigkeitsbestätigung mit einem Smartphone gescannt wird. Jedes dieser Verfahren führt zur Plattform MyMinfin und öffnet das Original-PDF der elektronischen Ansässigkeitsbestätigung. Das elektronische Siegel und die von der belgischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung können anschließend überprüft werden (beim Öffnen des Medaillonzeichens neben dem einzigartigen Link des Dokuments (im Browser Ihrer Wahl)).

(6) Sollte sich das Formular oder das Verfahren für die Überprüfung ändern, wird diebelgische zuständige Behörde die österreichische zuständige Behörde davon inKenntnis setzen und eine Kopie des neuen Formulars übermitteln.

(7) Die belgische Ansässigkeitsbestätigung muss vom Empfänger der Einkünfte, dergleichzeitig der Nutzungsberechtigte der Einkünfte ist, besorgt bzw. vorgelegt werden. DieAnsässigkeitsbestätigung ist nur gültig, wenn sie auf ihre Echtheit überprüft werden kann(siehe Einzelheiten in Artikel 1 Absatz 5 dieser Vereinbarung).

(8) In Zweifelsfällen und für Zwecke der Überprüfung der Ansässigkeit einer bestimmten Person, kann die österreichische zuständige Behörde aufgrund der maßgebenden Bestimmungen zum Informationsaustausch gemäß dem Abkommen (Artikel 26) die belgische zuständige Behörde um die notwendigen Informationen ersuchen.

Artikel 2

Entlastung von der belgischen Quellensteuer

(1) Das nachstehende Verfahren findet Anwendung auf Anträge auf abkommensgemäße Entlastung an der Quelle oder Rückzahlung der belgischen Abzugsteuer, die von in Österreich im Sinne des Artikels 4 des Abkommens ansässigen Personen gestellt werden.

(2) Eine Person, welche der belgischen Abzugsteuer unterliegende Zahlungen an eine in Österreich ansässige Person leistet, die eine Entlastung an der Quelle oder eine Rückzahlung der belgischen Abzugsteuer beantragt, hat die im belgischen innerstaatlichen Recht dafür vorgesehenen Verfahren einzuhalten (für genauere Informationen siehe https://finance.belgium.be/en ).Ist hierfür im belgischen innerstaatlichen Verfahren eine steuerliche Ansässigkeitsbestätigung in Österreich erforderlich, so gilt es als vereinbart, dass Belgien die von der österreichischen Steuerverwaltung ausgestellten Formulare anerkennt. Das Formular ist den belgischen Formularen beizulegen.

(3) Die Ansässigkeit einer Person in Österreich gemäß Artikel 4 des Abkommens kann in Form einer von der österreichischen Steuerverwaltung nach innerstaatlichem Recht ausgestellten Ansässigkeitsbestätigung bestätigt werden. Muster des Formulars in Englisch ("ZS-AE") und Deutsch ("ZS-AD") sind dieser Konsultationsvereinbarung im Anhang VIII angeschlossen.

(4) Ansässigkeitsbestätigungen können vom Steuerpflichtigen bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Ansässigkeitsbestätigung wird entweder auf dem entsprechenden belgischen Vordruck (276 Div oder 276 Int oder 276 R), wenn dies vom anderen Vertragsstaat verlangt wird, oder auf dem österreichischen Vordruck (derzeit ZS-AD oder ZS-AE) ausgestellt. In beiden Fällen wird sie nicht elektronisch ausgestellt.

(5) Sollte sich das Formular oder das Verfahren ändern, wird die österreichische zuständige Behörde die belgische zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen und eine Kopie des neuen Formulars bzw. Informationen zum neuen Verfahren übermitteln.

(6) Die österreichische Ansässigkeitsbestätigung muss vom Empfänger der Einkünfte, dergleichzeitig der Nutzungsberechtigte der Einkünfte ist, besorgt bzw. vorgelegt werden.

(7) In Zweifelsfällen und für Zwecke der Überprüfung der Ansässigkeit einer bestimmten Person, kann belgische zuständige Behörde aufgrund der maßgebenden Bestimmungen zum Informationsaustausch gemäß dem Abkommen (Artikel 26) die österreichische zuständige Behörde um die notwendigen Informationen ersuchen.

Artikel 3

(1) Diese Konsultation findet ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung, wobei der spätereZeitpunkt maßgebend ist, Anwendung auf alle offenen und künftigen Anträge. Wurde einAntrag auf Gewährung von Abkommensvergünstigungen in der Vergangenheit nur aufgrund des Fehlens einer Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar auf den österreichischen Formularen zurückgewiesen, so kann der belgische Steuerpflichtige gemäß Artikel 25des Abkommens ein Verständigungsverfahren beantragen.

(2) Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen zwischen den zuständigen
Behörden, die sich auf den Gegenstand dieser Vereinbarung beziehen.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Juni 2023

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Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Art. 25 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Art. 25 Abs. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Art. 26 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen, Belgien, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Formular, Rückerstattungsantrag, Entlastung an der Quelle, Abzugsteuer, DBA-Entlastung

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