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Ansässigkeitsbescheinigungen auf österreichischen Formularen durch die zuständige türkische Behörde

BMFBMF-010221/0436-VI/8/20143.9.20142014Ansässigkeitsbescheinigungen auf österreichischen Formularen durch die zuständige türkische Behörde

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009
Art. 24 DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen Türkei, Ansässigkeitsbescheinigung

Verweise:

BMF 29.01.2019, BMF-010221/0027-IV/8/2019

Im Rahmen eines nach Artikel 24 DBA-Türkei, BGBl. III Nr. 96/2009, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde der Türkei in Bezug auf die Ausstellung der für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückerstattung in Österreich erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigungen Einvernehmen erzielt, dass die Ansässigkeit auf den jeweils relevanten österreichischen Formularen (beispielsweise Formular ZS-QU1 oder ZS-RE1 ) mittels von der türkischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen wird. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 3. September 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009
Art. 24 DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen Türkei, Ansässigkeitsbescheinigung

Verweise:

BMF 29.01.2019, BMF-010221/0027-IV/8/2019

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