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Häufig gestellte Fragen zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

BMF2024-0.523.50425.7.20242024

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Relevante Tätigkeit, § 3 DPMG

1.1.1. Kann es zu einer Meldepflicht kommen, wenn mit einem Plattformbetreiber verbundene Rechtsträger auf der Plattform Tätigkeiten iSd § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 DPMG anbieten?

Gemäß § 3 Abs. 1 DPMG ist die Tätigkeit eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers (§ 4 Abs. 2 DPMG) handelt, nicht vom Begriff "relevante Tätigkeit" umfasst. Dies gilt auch, wenn ein Angestellter eines verbundenen Rechtsträgers (§ 6 Z 13 DPMG) für den Plattformbetreiber handelt und in dieser Eigenschaft eine "relevante Tätigkeit" anbietet. Handelt es sich hingegen bei dem Anbieter selbst um einen verbundenen Rechtsträger des Plattformbetreibers, können jedoch relevante Tätigkeiten iSd § 3 Abs. 1 DPMG vorliegen. Weiters kann es bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen auch zu einer Meldepflicht kommen, wenn der Angestellte des Plattformbetreibers nicht für den Plattformbetreiber selbst, sondern in seinem eigenen Namen eine relevante Tätigkeit anbietet.

Beispiel:

Der mit dem Plattformbetreiber A verbundene Rechtsträger B bietet den Verkauf von Waren auf der Plattform von A an. Wird die Tätigkeit gegen Vergütung ausgeführt und liegen alle anderen zwingenden Voraussetzungen iSd DPMG vor, handelt es sich um eine relevante Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 DPMG.

1.1.2. Ist es erforderlich, dass der Nutzer der relevanten Tätigkeit zugleich auch deren Zahler ist?

Für das Vorliegen einer relevanten Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 DPMG ist es notwendig, dass sie gegen Vergütung iSd § 3 Abs. 3 DPMG ausgeführt wird. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Nutzer, für den die relevante Tätigkeit ausgeübt wird, auch die Vergütung bezahlt. Die Vergütung kann somit auch von einem Dritten gezahlt werden.

1.1.3. Sind Beratungs- und Vermittlungsleistungen relevante Tätigkeiten iSd § 3 Abs. 1 Z 2 DPMG ?

Zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten, die von einer oder mehreren natürlichen Personen im eigenen Namen oder im Namen eines Rechtsträgers ausgeführt werden, sind vom Begriff "persönliche Dienstleistung" erfasst, sofern die Dienstleistung individuell angepasst wird. Daher können etwa Beratungs- und Vermittlungsleistungen als persönliche Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 DPMG anzusehen sein, wenn diese individualisiert sind. Auf Leistungen, die standardisiert angeboten werden, trifft dies grundsätzlich nicht zu. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Leistungen physisch und offline oder online ausgeführt werden. Die Beurteilung der Individualisierung hat in jedem Fall als Einzelfallbetrachtung zu erfolgen. Ein Plattformbetreiber kann in der Regel davon ausgehen, dass zeit- oder aufgabenbezogene Dienstleistungen, die über seine Plattform angeboten werden, persönliche Dienstleistungen darstellen, wobei es sich um eine widerlegbare Vermutung handelt.

Beispiel:
Ein Reiseführer bietet Touren mit einem fixen Programm an. Dieselbe Tour wird wiederholt angeboten und durchgeführt. Jede Tour hat denselben Ablauf. Obwohl die Tour-Teilnehmer verschiedene Fragen stellen und minimale Abweichungen im Ablauf entstehen können, handelt es sich um keine persönliche Dienstleistung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 DPMG, da keine ausreichende Individualisierung vorliegt.
Variante:
Wird die Tour mit der Möglichkeit angeboten, diese an die Kunden individuell anzupassen (anhand persönlicher Interessen und Wünschen der Kunden), handelt es sich um eine persönliche Dienstleistung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 DPMG.

1.1.4. Ist die Zurverfügungstellung von Online-Inhalten eine relevante Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 2 DPMG ?

Werden Online-Inhalte nicht individualisiert angeboten, wie beispielsweise die Zurverfügungstellung von Audio- oder Videodateien (etwa Spotify oder Youtube), handelt es sich um keine relevante Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 2 DPMG. Sind die Online-Inhalte hingegen individuell auf den Nutzer zugeschnitten (zB ein Video, das auf Anfrage eines Nutzers nur für diesen aufgezeichnet wird), liegt eine relevante Tätigkeit vor (OECD, Mustervorschriften für Meldungen durch digitale Plattformen: Häufig gestellte Fragen (FAQ) Abschnitt I 11).

Beispiel:
Ein Online-Sprachkurs, welcher lediglich voraufgezeichnete Inhalte wiedergibt und nicht an die persönlichen Erfordernisse und Kenntnisse der Teilnehmer angepasst werden kann, stellt keine relevante Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 2 DPMG dar.

1.1.5. Fällt der Verkauf von Energierechten, Gutscheinen oder anderen Wertzeichen unter den Begriff "Verkauf von Waren" ( § 3 Abs. 1 Z 3 DPMG )?

Der Verkauf von Energierechten, Gutscheinen oder anderen Wertzeichen (zB Museums- oder Konzerttickets) fällt grundsätzlich nicht unter die Definition des Warenverkaufs gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 DPMG, weil diese Definition nur körperliche Gegenstände erfasst (so auch OECD, Mustervorschriften für Meldungen durch digitale Plattformen: Häufig gestellte Fragen (FAQ) Abschnitt I 10).

Wird ein Wertgutschein von einem Plattformbetreiber ausgestellt, der später über seine Plattform als Gegenleistung für eine relevante Aktivität eingelöst wird, ist das Einlösen des Gutscheins als Gegenleistung für eine relevante Tätigkeit zu betrachten. Wird ein Gutschein ausgegeben, bei dem es sich bereits um eine Verpflichtung des Anbieters zur Erfüllung einer relevanten Tätigkeit handelt (zB eine Buchungsbestätigung), soll die Ausstellung bereits die Erbringung einer relevanten Tätigkeit darstellen, deren Vergütung zum Zeitpunkt der Zahlung für den entsprechenden Gutschein meldepflichtig ist(OECD, Mustervorschriften für Meldungen durch digitale Plattformen: Häufig gestellte Fragen (FAQ) Abschnitt III 6).

1.1.6. Handelt es sich bei Vergütungen, die nicht in Form von Fiatgeld hingegeben werden, auch um Vergütungen iSd DPMG?

Wurde die Vergütung nicht in Form von Fiatgeld (dh. einer von einem Staat offiziell ausgegebenen Währung) hingegeben, sondern bietet die Plattform die Entrichtung des Entgelts durch andere Zahlungsformen (zB in Form von Gold oder Silber (Warengeld), einer Kryptowährung oder einer anderen Ware im Rahmen eines Tauschs) an, hat eine Umrechnung durch den Plattformbetreiber in Euro zu erfolgen. Die Bewertung der Gegenleistung soll sich an den aktuellen Umrechnungs- und Bewertungskursen orientieren und vom Plattformbetreiber einheitlich festgelegt werden. Dabei enthält das DPMG keine konkreten Bewertungsgrundsätze, an denen sich der Plattformbetreiber orientieren muss. Der Plattformbetreiber ist auch nicht dazu verpflichtet, die Bewertung anhand ertragsteuer- oder unternehmensrechtlicher Maßstäbe vorzunehmen, weil dies mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

1.1.7. Wie sind nachträgliche Kaufpreisanpassungen (Stornierungen, Retouren), die frühere meldepflichtige Zeiträume betreffen, zu behandeln?

Im Falle von Retouren oder Stornos bezüglich einer relevanten Tätigkeit ist vom Plattformbetreiber eine Korrekturmeldung vorzunehmen. Dabei muss die ursprüngliche Vergütung für die dahinterstehende relevante Tätigkeit korrigiert werden. Bis zum 27. Februar des auf den Meldezeitraum folgenden Jahres sind Korrekturen in einer vereinfachten Form möglich, indem der meldende Plattformbetreiber die übermittelte Meldung direkt mittels der Schaltfläche "aktuelle Meldungen löschen" löschen und die korrekte Meldung neu übermitteln kann.

Sollen Daten nach diesem Stichtag berichtigt werden, ist unter Angabe der CorrDocRefID der zu korrigierende Teil unter Bezugnahme auf die ursprüngliche DocRefID zu melden. Handelt es sich um eine Korrektur im Rahmen der Erstübermittlung, welche mit einem Fehler zurückgewiesen wurde, ist die gesamte, korrigierte Meldung zu übermitteln. Es handelt sich weiterhin nur um eine einzige relevante Tätigkeit, im Rahmen derer die Vergütung korrigiert wird.

Weitere Details zu den technischen Spezifikationen iZm Korrekturmeldungen sind über folgenden Link aufrufbar (Allgemeines - DPMG Punkt 3.2.): https://www.bmf.gv.at/services/finanzonline/informationen-fuer-softwarehersteller/softwarehersteller-erklarungen-und-antraege.html .

1.1.8. Welche Beträge sind bei der Meldung von der Vergütung abzuziehen?

Gemäß § 3 Abs. 3 DPMG ist eine Vergütung jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem Anbieter im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird. Die Vergütung bezieht sich somit auf den Betrag der Gegenleistung, der auch die Umsatzsteuer für die Leistung enthält, insoweit der Plattformbetreiber nicht selbst Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist.

Beispiel:
Ein Plattformbetreiber betreibt eine Plattform, auf der von einem Anbieter relevante Tätigkeiten angeboten werden. Die Kunden entrichten ein Entgelt iHv 1.000 Euro (inkl. USt) für die relevante Tätigkeit. Das Entgelt enthält eine Provision iHv 150, welche vom Plattformbetreiber einbehalten wird. Der Plattformbetreiber behält keine Steuern für den Anbieter ein. Das Entgelt setzt sich somit aus einer Vergütung iHv 850 Euro und einer Provision iHv 150 Euro zusammen, sodass folgende Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 lit. c und d DPMG zu melden sind:
Vergütung: 850,
Gebühren: 150,
Steuern: 0.

1.1.9. Sind Anzahlungen an die Anbieter bereits mit dem Zahlungsdatum der Anzahlung zu melden?

Die Meldepflicht besteht gemäß § 14 Abs. 1 DPMG, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist (beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen). Werden nach Abschluss des Rechtsgeschäfts Anzahlungen getätigt, sind sie daher bereits im Zeitpunkt der Zahlung meldepflichtig iSd DPMG. Erfolgt die Bezahlung des Restbetrags in einem späteren Meldezeitraum, ist der Restbetrag unter Bezugnahme auf die ursprüngliche DocRefID zu melden.

Beispiel:
Frau A leistet eine Anzahlung in Bezug auf eine relevante Tätigkeit iSd DPMG an den Anbieter B auf einer meldepflichtigen Plattform C. Die Anzahlung beträgt 100 Euro und erfolgt am 3. Juni. Die restliche Zahlung iHv 200 Euro wird am 12. September entrichtet. Im zweiten Quartal ist die Anzahlung iHv 100 Euro zu melden. Die Restzahlung ist im dritten Quartal unter Bezugnahme auf die DocRefID der im zweiten Quartal erfolgten Meldung zu erfassen.

1.2. Plattform und Plattformbetreiber, § 4 DPMG

1.2.1. Kann ein mit dem Plattformbetreiber verbundener Rechtsträger Anbieter auf einer vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellten Plattform sein?

Das DPMG schließt nicht aus, dass verbundene Rechtsträger sowohl die Eigenschaft als Anbieter (§ 5 Abs. 1 DPMG) als auch als Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 2 DPMG) erfüllen. Es besteht somit die Möglichkeit, dass relevante Tätigkeiten durch ein Konzernunternehmen über eine konzerninterne Plattform angeboten werden und der Anwendungsbereich des DPMG eröffnet ist (OECD, Mustervorschriften für Meldungen durch digitale Plattformen: Häufig gestellte Fragen (FAQ) Abschnitt I 1). Das Wissen eines verbundenen Rechtsträgers über die Höhe der Vergütung ist dem Plattformbetreiber zuzurechnen.

1.2.2. Ist die Freistellung nach § 4 Abs. 3 DPMG jährlich zu beantragen, auch wenn sich keine wesentlichen Änderungen des Geschäftsmodells ergeben haben?

Ja. § 4 Abs. 3 DPMG stellt explizit auf einen jährlichen Nachweis zwischen dem 1. Dezember des Meldezeitraumes und dem 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres ab. Der Plattformbetreiber ist demnach nur für jeweils einen Meldezeitraum von den Melde- und Sorgfaltspflichten des DPMG freigestellt.

1.2.3. Kann durch einen Hinweis in den allgemeinen Nutzungsbedingungen der Plattform, dass meldepflichtige Anbieter die Plattform nicht nutzen dürfen, eine Befreiung von der Meldepflicht erwirkt werden?

Für die Qualifikation als freigestellter Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 3 DPMG) ist es gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 DPMG-Durchführungsverordnung notwendig, die Umstände darzulegen (inkl. vertraglicher, rechtlicher und administrativer Vorkehrungen), die zuverlässig verhindern, dass die Plattform tatsächlich nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann. Nicht ausreichend ist etwa die bloße Aufnahme entsprechender Regelungen in die allgemeinen Nutzungsbedingungen der Plattform, ohne die tatsächliche Einhaltung dieser in jedem Einzelfall sicherzustellen.

1.2.4. Wo finden sich detaillierte Informationen für Plattformbetreiber über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Freistellung gemäß § 4 Abs. 3 DPMG ?

§§ 1 und 2 der am 23.12.2022 kundgemachten DPMG-Durchführungsverordnung (BGBl. II Nr. 490/2022) spezifizieren die Nachweispflichten freigestellter Plattformbetreiber.

1.2.5. Handelt es sich bei einem Tourismusportal um eine meldepflichtige Plattform iSd DPMG, wenn dieses ausschließlich die Um- bzw. Weiterleitung von Nutzern auf eine externe Buchungssoftware/Plattform erlaubt und die Buchung sodann über diese externe Buchungssoftware/Plattform erfolgt?

Eine Software, die ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ausschließlich der Um- oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform dient, gilt nicht als Plattform. Ebenso ist die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit und das Anbieten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer nicht als Plattform zu qualifizieren, sofern der Vertragsabschluss und die Zahlung der Vergütung (kumulativ) weder direkt noch indirekt über die Plattform ermöglicht wird (siehe § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 DPMG).

Beispiel:
Auf einer Website werden relevante Dienstleistungen inseriert und beworben und diese verfügt ebenfalls über eine Chat-Funktion. Die Website fällt nicht unter die Ausnahme iSd § 4 Abs. 1, da sie nicht ausschließlich eine (oder mehrere) der Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, sondern darüber hinaus noch eine Chat-Funktion anbietet.

1.2.6. Liegt eine Plattform vor, wenn deren Plattformbetreiber Waren in Echtzeit von einem Anbieter einkauft und sofort an einen Nutzer weiterverkauft?

Erwirbt der Plattformbetreiber von einem Anbieter Waren mit der Absicht, eine bestehende Anfrage eines Nutzers zu erfüllen, und verkauft er diese zeitgleich an den Nutzer weiter, liegt eine Plattform iSd DPMG vor. Diese "indirekte relevante Tätigkeit" führt zu einer Meldepflicht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (OECD, Mustervorschriften für Meldungen durch digitale Plattformen: Häufig gestellte Fragen (FAQ) Abschnitt I 13). Bietet ein Marktteilnehmer Waren im eigenen Onlineauftritt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zum Verkauf an den Endverbraucher an (Onlineshop), ist nicht von einer relevanten Tätigkeit auszugehen.

2. Registrierungspflicht

2.1. Registrierungspflicht, § 7 DPMG

2.1.1. Haben sich meldende Plattformbetreiber mit Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland entsprechend §§ 7 ff DPMG über FinanzOnline elektronisch zu registrieren?

Nein. Gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 Z 2 DPMG besteht eine Registrierungspflicht für einen Plattformbetreiber nur dann, wenn dieser weder im Inland noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland steuerlich ansässig oder eingetragen ist, dort verwaltet wird oder eine Betriebsstätte unterhält.

Meldende Plattformbetreiber mit Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebstätte im Inland haben die Meldung gemäß § 14 Abs. 3 DPMG bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice zu erfolgen.

Das Registrierungsformular ist auf der Website des BMF unter dem Namen IIN-PL1 (https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare ) abrufbar.

3. Meldepflichten

3.1. Meldepflichtige Informationen, § 13 DPMG

3.1.1. Worauf ist bei der Meldung der Anzahl relevanter Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 lit. c DPMG im Rahmen des Verkaufs von Waren ( § 3 Abs. 1 Z 3 DPMG ) abzustellen (verkaufte Waren, Geschäftsabschlüsse etc.)?

Die Meldung der Anzahl relevanter Tätigkeiten richtet sich nicht nach der Anzahl der verkauften Waren, sondern nach der Anzahl der Geschäftsabschlüsse, in deren Rahmen eine oder mehrere Waren verkauft wurden.

3.1.2. Worauf ist bei der Meldung relevanter Tätigkeiten in Form der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ( § 3 Abs. 1 Z 1 DPMG ) im Hinblick auf die meldepflichtigen Informationen nach § 13 DPMG zu achten?

Gemäß § 18 DPMG ist der Plattformbetreiber verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen zu erheben, die gemäß § 13 DPMG zu melden sind. Die Zahl der relevanten Tätigkeiten iSd § 13 Abs. 3 Z 2 DPMG entspricht bei der Vermietung und Verpachtung der Anzahl an erfolgten Buchungen. Handelt es sich daher um eine Buchung mehrerer Hotelzimmer für mehrere Nächte durch einen einzigen Nutzer der Plattform, ist dies nur als eine relevante Tätigkeit zu werten (analog zu den Warenverkäufen, siehe Punkt 3.1.1.). Die Anzahl an Nächtigungen ist dabei nicht maßgeblich; diese ist jedoch im Rahmen der Meldung der Anzahl vermieteter Tage nach § 13 Abs. 3 Z 3 DPMG zu melden, sofern diese Information verfügbar ist. Daher sind in der Meldung iSd § 13 Abs. 3 Z 3 DPMG für jede inserierte Immobilieneinheit maximal 365 Tage anzugeben.

Werden lediglich einzelne Objekte (zB einzelne Apartments oder Hotelzimmer) der inserierten Immobilieneinheit innerhalb des Meldezeitraums vermietet oder verpachtet, gilt dies als Vermietung bzw. Verpachtung der gesamten Immobilieneinheit.

Für die Berechnung der Grenze als "freigestellter Anbieter" iSd § 5 Abs. 4 Z 4 DPMG ist die Anzahl an Buchungen (und nicht die Anzahl an Nächtigungen) maßgeblich.

3.1.3. Art. 8ac Abs. 2 lit. h der EU-Amtshilferichtlinie (idF 2021/514/EU , DAC 7) gibt den EU-Mitgliedstaaten ein Wahlrecht, Informationen über die "Kennung des Finanzkontos" meldepflichtiger Anbieter durch die meldenden Plattformbetreiber (sofern verfügbar) erheben zu lassen. Haben alle EU-Mitgliedstaaten von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht?

Nach derzeitigem Stand haben alle EU-Mitgliedstaaten, außer Deutschland, von dem genannten Wahlrecht Gebrauch gemacht.

3.2. Meldepflicht, § 14 DPMG

3.2.1. Wo sind die technischen Spezifikationen zur Übermittlung der Meldung zu finden?

Die technischen Vorgaben und Strukturen zur Übermittlung von Meldungen können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.bmf.gv.at/services/finanzonline/informationen-fuer-softwarehersteller/softwarehersteller-erklarungen-und-antraege.html .

3.3. Befreiung von der Meldepflicht, § 16 DPMG

3.3.1. Im Rahmen eines Konzernverbunds agieren mehrere verbundene Rechtsträger als Plattformbetreiber einer konzerninternen Plattform. Ist jeder dieser Rechtsträger für sich genommen meldepflichtig?

§ 16 Abs. 1 DPMG regelt die Möglichkeit zur Befreiung von der Meldepflicht bei Vorliegen mehrerer meldender Plattformbetreiber hinsichtlich ein- und derselben Plattform. Demnach ist ein Plattformbetreiber von der Meldepflicht befreit, wenn die Informationen bereits von einem anderen meldenden Plattformbetreiber bis zum 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum gemeldet wurden (§ 14 Abs. 3 DPMG). Die entsprechenden Nachweispflichten sind in §§ 5 und 6 DPMG-Durchführungsverordnung (BGBl. II Nr. 490/2022) geregelt.

3.3.2. In welcher Beziehung stehen die Befreiungsbestimmungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 DPMG in einem Konzern, wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für beide Befreiungen vorhanden sind?

Es ist möglich, dass in bestimmten Konzernkonstellationen der Anwendungsbereich beider Befreiungsbestimmungen eröffnet ist. Wird innerhalb eines Konzerns eine Plattform von mehreren verbundenen Unternehmen betrieben, so kann potentiell hinsichtlich derselben Plattform mehr als ein meldender Plattformbetreiber vorliegen, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten meldepflichtig sind. Ist eines dieser Unternehmen in Österreich meldepflichtig, wäre die Befreiung nach § 16 Abs. 1 DPMG denkbar, da hierfür das Bestehen mehrerer meldender Plattformbetreiber hinsichtlich derselben Plattform vorausgesetzt wird. Die Befreiung gem. § 16 Abs. 1 DPMG greift nur dann, wenn eine Meldung durch einen anderen Plattformbetreiber in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt. Die Befreiung nach § 16 Abs. 2 setzt hingegen voraus, dass der meldende Plattformbetreiber sowohl im Inland als auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten seinen Sitz, seinen Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat und dieser andere Mitgliedstaat für die Erfüllung der Meldepflicht ausgewählt wird. Handelt es sich bei dem österreichischen Plattformbetreiber um eine doppelt ansässige Gesellschaft und betreibt er eine Plattform gemeinsam mit anderen (verbundenen) Plattformbetreibern, wird es für die Anwendung einer Befreiung in Österreich letztlich darauf ankommen, in welchem Mitgliedstaat und von welchem Plattformbetreiber die Meldepflicht erfüllt werden soll. Dabei ist auch zu beachten, dass gemäß DPMG-Duchführungsverordnung für die beiden Befreiungen unterschiedliche Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt Österreich erfüllt werden müssen.

Beispiel:
Die Plattform A wird von den Plattformbetreibern X, Y und Z betrieben, die alle ihren Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben. Alle drei Plattformbetreiber erfüllen die Definition des § 4 Abs. 4 Z 1 DPMG ("meldender Plattformbetreiber") und wären daher zur Meldung im Inland verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 DPMG liegen vor. Um die Mehrfachmeldung zu vermeiden, einigen sich die meldenden Plattformbetreiber, dass nur Z die Meldepflicht im Inland erfüllen soll; X und Y sind von der Meldepflicht befreit. Bis zum 15. Februar des Folgejahres erbringen X und Y dem Finanzamt Österreich den Nachweis, dass die Meldepflicht hinsichtlich der Plattform A vom meldenden Plattformbetreiber Z fristgerecht erfüllt wurde (iSd § 16 Abs. 1). Z ist aufgrund seines Sitzes in Deutschland auch in Deutschland meldepflichtig. ISd § 16 Abs. 2 DPMG wählt Z Deutschland zur Erfüllung der Meldepflicht aus und benachrichtigt sowohl Österreich als auch Deutschland über seine Auswahl. Z ist in Österreich von der Meldepflicht befreit.

4. Sorgfaltspflichten

4.1. Überprüfung meldepflichtiger Informationen, § 19 DPMG

4.1.1. Sind Systeme zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) vom Plattformbetreiber zwingend zu nutzen?

§ 19 Abs. 1 DPMG normiert die Pflicht zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer mittels einer von einem teilnehmenden Staat oder der Europäischen Union zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle. Es besteht keine verpflichtende Vorgabe, welche elektronische Schnittstelle zur Abfrage zu verwenden ist. Die Abfrage der Gültigkeit der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kann etwa über FinanzOnline oder das VIES-Portal der Europäischen Kommission erfolgen (https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/ ). Da auf die Gültigkeit der Mehrwertsteueridentifikationsnummer abgestellt wird, ist das einfache Bestätigungsverfahren (Stufe-1-Abfrage) ausreichend.

4.2. Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten

4.2.1. Wie ist eine Änderung der Hauptanschrift des Anbieters während des Meldezeitraums zu behandeln? Ist es möglich, die Meldung auf der Grundlage von zwei verschiedenen Hauptanschriften vorzunehmen?

Unter der Hauptanschrift ist entweder der Hauptwohnsitz (natürliche Person) oder die Anschrift des eingetragenen Sitzes (Rechtsträger) eines Anbieters zu verstehen. Sie ist für Zwecke der Bestimmung des Ansässigkeitsstaates (siehe § 21 Abs. 1 DPMG) des Anbieters iSd DPMG von Relevanz. Eine Prüfung der Ansässigkeit auf der Grundlage der Bundesabgabenordnung (BAO) bzw. DBA-rechtlicher Vorschriften durch den Plattformbetreiber ist nicht erforderlich.

Ändert sich innerhalb des Meldezeitraums die Hauptanschrift des Anbieters, hat die Meldung auf Grundlage der letzten dem Plattformbetreiber im Meldezeitraum bekannten Hauptanschrift zu erfolgen. (OECD, Mustervorschriften für Meldungen durch digitale Plattformen: Häufig gestellte Fragen (FAQ) Abschnitt II 1 und 2). Es kann nur eine Hauptanschrift gemeldet werden.

4.3. Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten, § 24 DPMG

4.3.1. Müssen Plattformbetreiber nur Daten von aktiven Anbietern oder auch von passiven Anbietern erheben und melden?

Die Sorgfaltspflichten des 5. Abschnittes des DPMG sind auf "aktive Anbieter" iSd § 5 Abs. 2 DPMG anwendbar. Gemäß § 24 DPMG kann sich ein meldender Plattformbetreiber jedoch dazu entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten freiwillig in Bezug auf alle Anbieter durchzuführen, demnach also auch die Daten von passiven Anbietern zu erheben. Die Daten passiver Anbieter unterliegen jedoch nicht der Meldepflicht nach § 14 Abs. 1 DPMG.

Bundesministerium für Finanzen, 25. Juli 2024

Anmerkungen:
Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 2. August 2024 wurde der in der Einleitung genannte Link zu den von der OECD veröffentlichten FAQ aktualisiert.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DPMG-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 490/2022
§ 3 DPMG, Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 108/2022
§ 4 DPMG, Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 108/2022
§ 7 DPMG, Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 108/2022
§ 13 DPMG, Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 108/2022
§ 14 DPMG, Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 108/2022
§ 16 DPMG, Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 108/2022
§ 19 DPMG, Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 108/2022
§ 24 DPMG, Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 108/2022

Schlagworte:

DAC 7, DPMG, Digitale Plattformen, FAQ, häufig gestellte Fragen, Auslegungshilfe, Auslegungsbehelf, Plattform, Plattformbetreiber

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