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Änderung des Punkt 5 der Info des BMF vom 06.05.2022, 2022-0.335.782, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe, der Kraftfahrzeugsteuer und der (motorbezogenen) Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge mit ukrainischer Zulassung

BMF2024-0.564.31131.7.20242024

 

Die Verpflichtung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug Normverbrauchsabgabe, Versicherungssteuer oder Kraftfahrzeugsteuer leisten zu müssen, knüpft an der Verpflichtung an, das Kraftfahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen (siehe § 1 Abs. 2 Z 2 VersStG 1953, § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 sowie § 1 Z 3 NoVAG 1991). Die Verpflichtung zur Leistung der Abgaben besteht neben den Fällen der tatsächlichen Zulassung der Kraftfahrzeuge im Inland auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet wird.

Wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug (daher ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen) ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, richtet sich danach, ob die Person des Verwenders einen Hauptwohnsitz im Inland hat und somit das Kraftfahrzeug über einen dauernden Standort im Inland verfügt.

Hat das Kraftfahrzeug keinen dauernden Standort im Bundesgebiet, ist die Verwendung im Inland grundsätzlich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr erlaubt (§ 79 KFG 1967). Diese einjährige Frist wird durch jeden Austritt aus dem Bundesgebiet unterbrochen und beginnt bei jedem Eintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen.

Hat oder begründet ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich, ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig. Die Frist wird durch eine vorübergehende Verbringung ins Ausland nicht unterbrochen (§ 82 Abs. 8 KFG 1967).

Fraglich ist, ob die aus der Ukraine geflüchteten Personen, denen aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Inland gewährt wird, einen Hauptwohnsitz im Inland begründen und damit für die Kraftfahrzeuge gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine Zulassungsverpflichtung nach Ablauf eines Monats nach der Einreise nach Österreich bzw. nach der Einbringung des Kraftfahrzeuges besteht.

Wie durch die Erlässe des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21. April 2022, GZ 2022-0.294.164 , und vom 27. Juni 2024, GZ 2024-0.474.280 , bestätigt, sind Kraftfahrzeuge, die von Vertriebenen aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 verwendet werden und über eine ukrainische Zulassung verfügen, aufgrund der ausbleibenden Begründung eines Hauptwohnsitzes der Verwender in Österreich grundsätzlich nicht als Kraftfahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich zu beurteilen. Daraus folgt, dass die Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht greift. Es besteht daher keine Verpflichtung, diese Kraftfahrzeuge in Österreich zuzulassen, sofern und solange sie mit ukrainischer Zulassung durch Vertriebene aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 verwendet werden. Die Verwendung dieser ukrainischen Kraftfahrzeuge im Inland beruht auf § 79 KFG 1967 und ist zulässig, wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.

Die Einjahresfrist des § 79 KFG 1967, welche grundsätzlich bei jedem Grenzübertritt unterbrochen wird und danach neu zu laufen beginnt, gilt zudem aufgrund einer Novelle des KFG 1967 vom 19. Juli 2024, BGBl. I Nr. 116/2024, nicht für Kraftfahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen, die von Vertriebenen aus der Ukraine mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 verwendet werden. Diese Kraftfahrzeuge müssen daher nunmehr auch in Fällen, in denen sich die Kraftfahrzeuge länger als ein Jahr im Inland befinden ohne zwischenzeitlich in das Ausland gebracht zu werden, nicht in Österreich zugelassen werden.

Aufgrund der fehlenden Zulassungsverpflichtung besteht für solche Kraftfahrzeuge keine Verpflichtung, die Normverbrauchsabgabe sowie die (motorbezogene) Versicherungssteuer bzw. die Kraftfahrzeugsteuer zu leisten. Sie können mit ukrainischer Zulassung und daher mit ukrainischem Kennzeichen in Österreich verwendet werden.

Soll trotz fehlender Verpflichtung die Zulassung in Österreich erfolgen, besteht die Verpflichtung zur Leistung der Normverbrauchsabgabe sowie der (motorbezogenen) Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer. Hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe besteht jedoch die Möglichkeit der Vergütung vom verbleibenden Restwert gemäß § 12a NoVAG 1991, wenn die Zulassung in Österreich später aufgegeben wird und das Kraftfahrzeug zurück ins Ausland verbracht wird.

Wird ein bisher in der Ukraine zugelassenes Kraftfahrzeug in Österreich verkauft, entsteht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe, wenn dieses Kraftfahrzeug in Österreich zugelassen werden soll. Erst nach Entrichtung der NoVA durch den Zulassungswerber kann die Zulassung im Inland erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Kraftfahrzeugen zusätzlich die zollrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website des BMF.

Bundesministerium für Finanzen, 31. Juli 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005

Schlagworte:

Ukraine-Info Pkt. 5

Verweise:

BMF 06.05.2022, 2022-0.335.782
§ 1 Abs. 2 Z 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 62 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 62 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 86 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

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