Zusatzinformationen | |
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Materie: | Budget |
betroffene Normen: | Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 |
Schlagworte: | Härtefallfonds, SARS-CoV-2, COVID-19, Coronavirus, COVID-19-Krise, Härtefälle, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Betriebe, forstwirtschaftliche Betriebe, Privatzimmervermietung, Privatzimmervermieter |
Verweise: | BMF 05.01.2021, 2020-0.841.327 |
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Ziel und Zweck der Förderung
Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei der Privatzimmervermietung im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern. Dazu zählt auch die Gewährung eines Umsatzersatzes an land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermietungen, die aufgrund der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Gastgewerbes (§ 7) bzw. der Beherbergungsbetriebe (§ 8) direkt von der behördlichen Schließung gemäß Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020 und/oder von folgenden Verordnungen
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 544/2020,
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 566/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 598/2020
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021 idgF
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 528/2020
- Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020
direkt betroffen sind.
Weiters wird in Abschnitt IV der Ausfallsbonus für die touristischen Vermieter, die mangels Einkommens gemäß § 22 EStG 1988 oder § 23 EStG 1988 nicht einen Ausfallsbonus laut Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall, BGBl. II Nr. 74/2021, beantragen können, jedoch Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) entrichten, sowie für Wein-, Mostbuschenschanken und Almausschank im Rahmen dieser Richtlinie umgesetzt.
2. Rechtsgrundlagen
Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2020. Diese Richtlinie mit Stand 19. April 2021 ersetzt die vom Bundesminister für Finanzen veröffentlichte Richtlinie vom 5.1.2021, GZ 2020-0.841.327.
Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat bei der Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen neben dem europäischen Beihilfenrecht die vorliegende Richtlinie und die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zu berücksichtigen.
2.1. Europarechtliche Grundlagen
Die vorliegende Richtlinie basiert insbesondere auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften:
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 9.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
3. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Comeback-Bonus, eines Lockdown-Umsatzersatzes sowie der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften (durch Einnahmenausfälle und höhere Kosten) aus Land- und Forstwirtschaft, anderer Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen, sowie anderer Einkünfte bei Punkt 3 lit. c, e, f bei Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind. Das sind:
a.Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, Almausschank;
b.Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben;
c.Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);
d.Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie (auch an den spezialisierten Großhandel), Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;
e.Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten;
f.Seminarbäuerinnen;
g.Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 nicht mehr zur Abholung kommt.
4. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
4.1. Zulässige Förderungswerber
Zulässige Förderungswerber sind Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachfolgende Punkte kumulativ erfüllen:
a.Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen;
b.Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
c.Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Das bedeutet:
- von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder
- hinsichtlich Punkt 3 lit. g einen mindesten 50-prozentigen Preisverlust aufgrund des Qualitätsverlustes oder
- eine Kostenerhöhung von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften oder
- als Jungunternehmer im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres noch nicht in den Betriebszweigen bzw. Tätigkeitsbereichen gemäß Punkt 3 lit. a - f tätig waren und von einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% betroffen; der Vergleich kann mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe des Betriebszweiges bzw. der Tätigkeit erfolgen.
d.Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragte erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.
Ausgenommen davon sind
i.Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit,
ii.die Inanspruchnahme staatlicher Garantien und
iii.Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich und
iv.Förderungen durch den Fixkostenzuschuss und
v.Förderungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 467/2020 idF BGBl. II Nr. 503/2020 sowie gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 567/2020 und der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen.
Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds hindern die Antragstellung nicht; derartige Zuschüsse werden gemäß Punkt 5.2.2 angerechnet.
e.Bei natürlichen Personen muss eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung nach dem BSVG vorliegen;
f.Es besteht die Möglichkeit, den darüber hinaus eingerichteten Corona-Hilfsfonds in Anspruch zu nehmen. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Dies gilt nicht für den Fixkostenzuschuss. Auf diesen werden Leistungen aus dem Härtefallfonds nicht angerechnet.
g.Das Unternehmen darf zum Stichtag 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewesen sein.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind für die jeweilige Auszahlungsphase nachfolgende Punkte kumulativ zusätzlich zu erfüllen:
Auszahlungsphase 1
a.Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Förderungswerbers darf EUR 150.000 nicht überschreiten, der Umsatz in zwei aufeinander aufeinanderfolgenden Kalenderjahren darf jeweils nicht mehr als EUR 550.000 betragen.
b.Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und dem land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe liegen keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich vor; nicht als andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gelten Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen.
c.Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung;
Auszahlungsphase 2
a.Nebeneinkünfte (abseits von Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit) sind möglich. Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten als Nebeneinkünfte.
b.Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.
4.2. Nicht förderfähige Förderungswerber
Folgende Förderungswerber sind nicht förderfähig:
a.Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
b.Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder für Auszahlungsphase 1 aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.
Für den Lockdown-Umsatzersatz November gemäß Punkt 5.3 gelten abweichend von Punkt 4 die in Punkt 5.3.1 genannten Förderungsvoraussetzungen; für den Lockdown-Umsatzersatz Dezember gemäß Punkt 5.4 gelten abweichend von Punkt 4 die in Punkt 5.4.1 genannten Förderungsvoraussetzungen.
5. Art und Ausmaß der Förderung
5.1. Art der Förderung
Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Abgeltung der Einkunftsverluste und einem Comeback-Bonus.
Für beide Auszahlungsphasen beträgt die maximale Gesamtförderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste EUR 30.000 und der maximale Comeback-Bonus EUR 7.500 pro Bewirtschafter. In Summe beträgt die maximale Gesamtförderung somit EUR 37.500 pro Bewirtschafter. Für jeden der Betrachtungszeiträume beträgt die maximale Förderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste EUR 2.000 und für den Comeback-Bonus EUR 500 pro Bewirtschafter.
Für den Lockdown-Umsatzersatz November gemäß Punkt 5.3 gelten davon abweichend die in Punkt 5.3.2 genannten Förderungsbedingungen und -höhen; für den Lockdown-Umsatzersatz Dezember gemäß Punkt 5.4 gelten davon abweichend die in Punkt 5.4.2 genannten Förderungsbedingungen und -höhen.
5.2. Ausmaß der Förderung
5.2.1. Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe)
Auszahlungsphase 1 ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen.
Förderungswerber mit einem Einheitswert von mehr als EUR 10.000 erhalten einen Zuschuss in Höhe von EUR 1.000, bei einem Einheitswert von bis zu EUR 10.000 einen Zuschuss in Höhe von EUR 500.
5.2.2. Auszahlungsphase 2
Auszahlungsphase 2 berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen bedingt durch die Corona-Krise. Für alle dieser fünfzehn definierten Betrachtungszeiträume ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen:
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
- Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 bis 15.10.2020
- Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 bis 15.11.2020
- Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 bis 15.12.2020
- Betrachtungszeitraum 10: 16.12.2020 bis 15.1.2021
- Betrachtungszeitraum 11: 16.1.2021 bis 15.2.2021
- Betrachtungszeitraum 12: 16.2.2021 bis 15.3.2021
- Betrachtungszeitraum 13: 16.3.2021 bis 15.4.2021
- Betrachtungszeitraum 14: 16.4.2021 bis 15.5.2021
- Betrachtungszeitraum 15: 16.5.2021 bis 15.6.2021.
A) Berechnung der Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste
Die Förderung beträgt 80% der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum, mindestens aber EUR 500. Davon abweichend beträgt die Förderung für Jungunternehmer, die im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres noch nicht in den Betriebszweigen bzw. Tätigkeitsbereichen gemäß Punkt 3 lit. a - f tätig waren, pauschal EUR 500/Monat.
Wurde der Betrieb erst nach dem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres übernommen, ist auf den vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres des Vorgängers abzustellen. Alternativ kann die Jungunternehmerförderung bis zu einer Höhe von EUR 500 beantragt werden.
Die Förderung ist mit EUR 2.000/Monat pro Bewirtschafter begrenzt.
Deckelung der Förderung
Liegen im Betrachtungszeitraum, für den die Verluste an Einkünften geltend gemacht werden, neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte folgendermaßen zu berücksichtigen:
a)Erreicht oder übersteigt die Summe aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, steht keine Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste und kein Comeback-Bonus zu.
b)Trifft lit. a) nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung für die Abgeltung der Einkunftsverluste im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000 überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken.
Nicht als andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gelten Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen.
Besonderheit für Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen
Bei mehreren Bewirtschaftern pro Betrieb ist eine auf den einzelnen Bewirtschafter bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum und entsprechend für die Ermittlung der Förderung. Maßgebend sind die auf den jeweiligen Bewirtschafter anteilig entfallenden Einkünfte.
Anrechnung der Förderung aus der Auszahlungsphase 1 und einer erhaltenen Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds
Übersteigt der unter allfälliger Berücksichtigung der Deckelung ermittelte Förderungsbetrag EUR 500 je Bewirtschafter, wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 und/oder eine erhaltene Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds angerechnet. Durch diese Anrechnung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2.
Bemessungsgrundlage
Die Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres bzw. für die Betrachtungszeiträume 13, 14 und 15 der vergleichbare Zeitraum des Jahres 2019 und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum ist folgendermaßen zu ermitteln:
a.Für die Fördergegenstände gemäß Punkt 3 lit. a und c bis f werden jeweils die in den Betrachtungszeiträumen aus diesen Betriebszweigen oder Tätigkeitsfeldern insgesamt erzielten Umsätze mit jenen des vergleichbaren Vorjahreszeitraums verglichen. Von der Differenz sind die folgenden pauschalen Prozentsätze für nicht angefallene Ausgaben abzuziehen:
- Fördergegenstand Punkt 3 lit. a: 70%
- Fördergegenstand Punkt 3 lit. c: 30%
- Fördergegenstand Punkt 3 lit. d: für die Vermarktung von Urprodukten 30%, für die gemeinsame Vermarktung von Urprodukten und verarbeiteten Produkten 45%, für Vermarktung ausschließlich verarbeiteter Produkte 60%
- Fördergegenstand Punkt 3 lit. e und f: 20%
Davon abweichend kann der Förderungswerber die Ausgaben anhand von Aufzeichnungen betriebsindividuell nachweisen.
b.Für den Fördergegenstand gemäß Punkt 3 lit. b werden jeweils die in den Betrachtungszeiträumen aus diesen Betriebszweigen insgesamt entstandenen Fremdarbeitskosten mit jenen des vergleichbaren Vorjahreszeitraums verglichen. Neben den direkten Personalkosten sind auch weitere Kosten, wie beispielsweise Kosten für die Beherbergung und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Beim Vergleich ist auf den jeweiligen Betriebszweig und das vergleichbare Flächenausmaß abzustellen.
c.Für den Fördergegenstand gemäß Punkt 3 lit. g wird auf Basis des abgeschlossenen Abnahmevertrages die Differenz aus dem Sägerundholzpreis für die Qualität ABC und dem Faserholzpreis ermittelt. Dabei ist nicht auf den Vergleichszeitraum des Vorjahres abzustellen. Die Differenz muss für die Menge des bereits erzeugten, aber nicht abgeholten Sägerundholzes mindestens 50% betragen. Andere Qualitätsverluste werden nicht berücksichtigt. Eine Nichtabholung wird angenommen, wenn die Verträge vor 16. März 2020 abgeschlossen wurden und das Sägerundholz bis einschließlich 15. Mai 2020 nicht abgeholt wurde. Für alle Fälle, wo keine schriftliche Vereinbarung erfolgte, ist der Holzmarktbericht der LK Österreich (www.lkoe.at ) heranzuziehen, wobei der untere Wert des angegebenen Preisbandes je Bundesland anzusetzen ist.
B) Comeback-Bonus
Jeder Förderungswerber, der
- die Voraussetzungen des Punktes 4.1 erfüllt,
- nicht nach Punkt 4.2 ausgeschlossen ist und
- nicht im jeweiligen Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000 an Nebeneinkünften zuzüglich erhaltener Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen erreicht,
erhält im Rahmen der Erledigung seines Ansuchens für jeden gewählten Betrachtungszeitraum einen Comeback-Bonus in Höhe von pauschal EUR 500 je in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigem Bewirtschafter.
Auf den Comeback-Bonus wird eine Förderung aus der Auszahlungsphase 1 oder eine Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds nicht angerechnet.
Der Comeback-Bonus wird in Fällen, in denen Ansuchen auf Förderung aus der Auszahlungsphase 2 bei Inkrafttreten der geänderten Richtlinie bereits erledigt wurden, ohne Beantragung automatisch ausbezahlt.
5.3. Lockdown-Umsatzersatz November
5.3.1. Begünstigte land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 5.3.2 und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Voraussetzungen gemäß Punkt 4.1 erster Satz und lit. a, b und d;
- Im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-SchuMaV oder COVID-19-NotMV direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV oder COVID-19-NotMV in § 7 (Gastgewerbe) und § 8 (Beherbergungsbetriebe) verordneten Einschränkungen betroffen; als direkt betroffene Tätigkeitsbereiche im Sinne des § 7 COVID-19-SchuMaV bzw. COVID-19-NotMV (Gastgewerbe) gelten die von Punkt 3 erster Satz und lit. a erfassten Tätigkeitsbereiche; als direkt betroffene Tätigkeitsbereiche im Sinne des § 8 COVID-19-SchuMaV bzw. COVID-19-NotMV (Beherbergungsbetriebe) gelten die von Punkt 3 erster Satz und lit. c erfassten Tätigkeitsbereiche.
- beim Betrieb darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat und
- über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.
Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Betriebe, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Im Eigentum von Körperschaften öffentlichen Rechts und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
- Betriebe, bei denen im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-SchuMaV oder COVID-19-NotMV oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Betriebe, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde;
- Betriebe, die im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 5.3.2 gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen;
- neu gegründete Betriebe, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
5.3.2. Betrachtungszeitraum und Berechnung des Umsatzersatzes
Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen war bzw. ist; der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 6. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.
Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist folgendermaßen vorzugehen: Es ist der vergleichbare Vorjahresumsatz der gemäß Punkt 5.3.1 direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche zu ermitteln. Dieser Betrag ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. Davon abweichend ist bei direkt betroffenen Tätigkeitsbereichen im Sinne des § 7 COVID-19-SchuMaV bzw. COVID-19-NotMV (Gastgewerbe) dieser Betrag durch die Tage der Ausschankzeit des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes zu dividieren und mit der Anzahl der Tage der geplanten Ausschankzeit innerhalb des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren. Von diesem Betrag sind 80% als Umsatzersatz zu gewähren.
Dabei gelten bei Antragstellern, die direkt von der COVID-19-SchuMaV betroffen waren, der 1. November und der 2. November für die Berechnung als Teil des Betrachtungszeitraums.
Die gedeckelte Höhe des Umsatzersatzes je Betrieb beträgt entsprechend den beihilferechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 EUR 200.000. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300 je Betrieb.
Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz ist anhand des in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebenen Umsatzes nachzuweisen, der auf die Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche entfällt; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei. Liegen diese Daten nicht vor oder umfasst die UVA nicht alle Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes sind Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (z.B. teilpauschalierte Bereiche, Teilpauschalierung oder Einnahmen- Ausgabenrechnung), der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Liegen für keine der möglichen Nachweismethoden ausreichende Daten vor, so ist der Lockdown-Umsatzersatz den begünstigten Betrieben gemäß Punkt 5.3.1 in der Mindesthöhe zu gewähren.
Ist ein Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl in Tätigkeitsbereichen tätig, die direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder COVID-19-NotMV betroffen waren bzw. sind, als auch in Tätigkeitsbereichen, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder COVID-19-NotMV betroffen waren bzw. sind, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzugeben, welchen Betrag die den direkt betroffenen Tätigkeitsbereichen zuzuordnenden Umsätze ausmachen.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen oder daran, dass die berechnete Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes den Vorgaben entspricht, hat der Antragsteller auf Verlangen der AMA weitere für die Antragsprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Können diese begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen und den vorgelegten Aufzeichnungen, auf diese Weise nicht ausgeräumt werden ,hat der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatzes nachzuweisen. Diese Frist ist verlängerbar.
5.4. Lockdown-Umsatzersatz Dezember
5.4.1. Begünstigte land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 5.4.2 und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Voraussetzungen gemäß Punkt 4.1 erster Satz und lit. a, b und d;
- Im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-SchuMaV in § 7 (Gastgewerbe) und § 8 (Beherbergungsbetriebe) verordneten Einschränkungen betroffen; als direkt betroffene Tätigkeitsbereiche im Sinne des § 7 der 2. COVID-19-SchuMaV (Gastgewerbe) gelten die von Punkt 3 erster Satz und lit. a erfassten Tätigkeitsbereiche; als direkt betroffene Tätigkeitsbereiche im Sinne des § 8 der 2. COVID-19-SchuMaV (Beherbergungsbetriebe) gelten die von Punkt 3 erster Satz und lit. c erfassten Tätigkeitsbereiche.
- beim Betrieb darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat und
- über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.
Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Betriebe, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Im Eigentum von Körperschaften öffentlichen Rechts und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
- Betriebe, bei denen im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-SchuMaV oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Betriebe, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde;
- Betriebe, die im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 5.4.2 gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen;
- neu gegründete Betriebe, die vor dem 1. Dezember 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 497/2020, für den Betrachtungszeitraum "Dezember" in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Änderung dieser Richtlinien bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum "Dezember" beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den gesamten FKZ 800.000 an die COFAG zurückzuzahlen. Dies schließt einen späteren neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 nicht aus; sofern aber der Lockdown-Umsatzersatz für den Dezember durchgehend in Anspruch genommen wird, darf der Betrachtungszeitraum "Dezember" im neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 nicht ausgewählt werden.
Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Verlustersatz) beantragt hat. Daher muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Wird ein Verlustersatz zeitlich nach einem Lockdown-Umsatzersatz gemäß diesen Richtlinien beantragt, darf im Antrag auf Verlustersatz nicht der Betrachtungszeitraum "Dezember" gewählt werden, wenn der Antragsteller für den Dezember durchgehend den Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt.
5.4.2. Betrachtungszeitraum und Berechnung des Umsatzersatzes
Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist folgendermaßen vorzugehen: Es ist der vergleichbare Vorjahresumsatz der gemäß Punkt 5.4.1 direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche zu ermitteln. Dieser Betrag ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. Davon abweichend ist bei direkt betroffenen Tätigkeitsbereichen im Sinne des § 7 der 2. COVID-19-SchuMaV (Gastgewerbe) dieser Betrag durch die Tage der Ausschankzeit des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes zu dividieren und mit der Anzahl der Tage der geplanten Ausschankzeit innerhalb des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren. Von diesem Betrag sind 50% als Umsatzersatz zu gewähren.
Die gedeckelte Höhe des Umsatzersatzes je Betrieb beträgt entsprechend den beihilferechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 EUR 200.000. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300 je Betrieb.
Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz ist anhand des in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebenen Umsatzes nachzuweisen, der auf die Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche entfällt; falls keine UVA für den Monat Dezember 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei. Liegen diese Daten nicht vor oder umfasst die UVA nicht alle Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes sind Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (z.B. teilpauschalierte Bereiche, Teilpauschalierung oder Einnahmen- Ausgabenrechnung), der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Liegen für keine der möglichen Nachweismethoden ausreichende Daten vor, so ist der Lockdown-Umsatzersatz den begünstigten Betrieben gemäß Punkt 5.5.1 in der Mindesthöhe zu gewähren.
Ist ein Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl in Tätigkeitsbereichen tätig, die direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV betroffen sind, als auch in Tätigkeitsbereichen, die nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV betroffen sind, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzugeben, welchen Betrag die den direkt betroffenen Tätigkeitsbereichen zuzuordnenden Umsätze ausmachen.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen oder daran, dass die berechnete Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes den Vorgaben entspricht, hat der Antragsteller auf Verlangen der AMA weitere für die Antragsprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Können diese begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen und den vorgelegten Aufzeichnungen, auf diese Weise nicht ausgeräumt werden ,hat der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatzes nachzuweisen. Diese Frist ist verlängerbar.
5.5. Geltungsdauer
Ansuchen für die Auszahlungsphase 1 können bis 15.04.2020, Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 ab 16.04.2020 bis 31.7.2021, jeweils vorbehaltlich der budgetären Bedeckung eingebracht werden. Der Lockdown-Umsatzersatz November gemäß Punkt 5.3 kann bis zum 15.12.2020 beantragt werden. Der Lockdown-Umsatzersatz Dezember gemäß Punkt 5.4 ist im Zeitraum vom 17. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021 zu beantragen.
Für ein Ansuchen aus der Auszahlungsphase 2, das vor Inkrafttreten der zweiten Änderung dieser Richtlinie gestellt wurde, gilt Folgendes:
- Ein Ansuchen für Betrachtungszeitraum 1 kann spätestens bis zum 31.7.2020 zurückgezogen werden, sofern noch kein weiteres Ansuchen gestellt wurde. Der bereits ausgezahlte Betrag des zurückgezogenen Ansuchens ist zurückzuerstatten.
- Wird das Ansuchen nicht fristgerecht zurückgezogen, erfolgt seine Erledigung nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie.
Einem Antragsteller, der die Voraussetzungen des Punktes 4.1 erfüllt, nicht nach Punkt 4.2 ausgeschlossen ist und nicht unter die Deckelung gemäß Punkt 5.2.2 lit. a) fällt und dem vor Inkrafttreten der dritten Änderung der Richtlinie keine Förderung je Bewirtschafter oder eine Förderung in geringerer Höhe als EUR 500 je Bewirtschafter zuerkannt wurde, wird eine Förderung von EUR 500 je Bewirtschafter bzw. die Differenz auf EUR 500 je Bewirtschafter ohne Beantragung automatisch zuerkannt.
5.6. Kumulierungen
Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderungswerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer Fördergeber, sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten (Kumulierung).
Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Ansuchens gewährten Finanzhilfen angeben wird.
Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.
6. Verfahren der Förderungsabwicklung
Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die im Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind. Mündliche Vereinbarungen (Förderungsverträge) sind nicht zulässig.
6.1. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Die Abwicklung erfolgt durch die AMA. Eine Beantragung erfolgt ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die AMA zur Verfügung gestellt wird.
Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:
- Daten, die für die Identifikation nötig sind,
- Sonstige betriebliche Angaben wie Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.
- Eine erhaltene Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds. Soweit sie bereits bei einer früheren Antragstellung bekannt gegeben wurde, ist diese nicht neuerlich anzugeben.
- Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen.
Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass
- die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Punkt 3 und 4.1, insbesondere lit. c, sowie die besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Auszahlungsphase nach Punkt 4.1 bzw. hinsichtlich des Lockdown-Umsatzersatzes November jene gemäß Punkt 5.3.1 sowie hinsichtlich des Lockdown-Umsatzersatzes Dezember jene gemäß Punkt 5.4.1 dieser Richtlinie erfüllt sind,
- kein Ausschlusstatbestand nach Punkt 4.2 bzw. hinsichtlich des Lockdown-Umsatzersatzes November gemäß Punkt 5.3.1 sowie hinsichtlich des Lockdown-Umsatzersatzes Dezember gemäß Punkt 5.4.1 dieser Richtlinie vorliegt,
- alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden und
- alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind.
Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen. Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass oder Firmenbuchauszug). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Der Förderungswerber hat sich im Ansuchen auf Lockdown-Umsatzersatz darüber hinaus zu verpflichten die AMA über alle gegen den Betrieb anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG zu informieren und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den gewährten Lockdown-Umsatzersatz an die AMA zurückzuzahlen.
Zusätzliche Voraussetzungen der Auszahlungsphase 2
Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 sind für den jeweiligen Betrachtungszeitraum separat zu stellen.
Im Ansuchen ist explizit anzugeben, welches Kriterium der wirtschaftlich signifikanten Bedrohung nach Punkt 4.1 lit. c gegeben ist.
Für die Auszahlungsphase 2 ist die wirtschaftlich signifikante Bedrohung auf geeignete Art und Weise darzustellen. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass unvollständige und fehlerhafte Nachweise zur Ablehnung des Förderungsansuchens und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können.
Als geeignete Nachweise gelten Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (z.B. teilpauschalierte Bereiche, Teilpauschalierung oder Einnahmen- Ausgabenrechnung), der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, können freiwillige Aufzeichnungen des Förderungswerbers, welche jedoch nicht die Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege herangezogen werden.
Treten Zweifel über die Plausibilität dieser freiwilligen Aufzeichnungen auf, kann die abwickelnden Stelle oder ein anderes Kontrollorgan vom Förderungswerber verlangen, dass eine Sachverhaltsbeurteilung der gesetzlichen Interessensvertretung (Landes- Landwirtschaftskammer) vorgelegt wird.
Für den Fördergegenstand gemäß Punkt 3 lit. g hat der Nachweis folgendermaßen zu erfolgen:
a.Vorlage des Abnahmevertrages; im Falle von mündlich abgeschlossenen Abnahmeverträgen werden entsprechende Verschriftlichungen im Nachhinein zum Zwecke der Nachweisführung zu akzeptiert.
b.Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Angaben des Aufnahmedatums (erstes Foto vor dem 22.04.2020 und zweites Foto nach dem 15.05.2020) und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen.
Jungunternehmer müssen den Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum durch Darstellung ihrer betrieblichen Situation im Betriebszweig bzw. Tätigkeitsbereich (z.B. Anzahl Ferienwohnungen, abgeschlossene Liefervereinbarungen, Termine für bereits vereinbarte agrar- und waldpädagogische Maßnahmen) glaubhaft machen.
6.2. Entscheidung
Förderungsansuchen werden von der AMA hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Vollständigkeit, Richtigkeit auf Basis der Angaben des Förderungswerbers sowie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsansuchen trifft die AMA im Namen und auf Rechnung des Bundes:
- Im Falle einer positiven Entscheidung über ein Förderungsansuchen übermittelt die AMA dem Förderungswerber eine Förderungszusage, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt.
- Im Falle der Ablehnung eines Förderungsantrages gibt die AMA die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe dem Förderungswerber schriftlich bekannt.
Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Die AMA hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.
6.3. Auszahlungsmodus
Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Förderungsvertrages. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der AMA im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsansuchen genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.
Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.
6.4. Berichtlegung und Kontrollrechte
6.4.1. Allgemeine Berichtslegungspflichten des Förderungswerbers
Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.
6.4.2. Überprüfung und Evaluierung der Förderung
Die stichprobenartige Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer erfolgt durch Organe bzw. Beauftragte der AMA. Dazu kann ein elektronischer Datenaustausch zwischen der AMA, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet werden. Eine Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann darüber hinaus durch Organe bzw. Beauftragte des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden.
Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich.
Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die Agrarmarkt Austria im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.
6.5. Rückforderung
Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn
- unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden oder
- wenn vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden oder
- die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr belegbar ist, oder
- die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes oder des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz vom Förderungsnehmer nicht beachtet wurden, oder
- von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung und/oder Aussetzung verlangt wird, oder
- von dem Förderungsnehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote nicht eingehalten wurde, oder
- sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden.
Die Rückzahlung hat nach den Vorgaben des § 25 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014 zu erfolgen.
Wird im Zuge einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass die Angaben des Antragstellers gemäß Punkt 5.3.2 oder gemäß Punkt 5.4.2 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat eine verpflichtende Rückforderung des gewährten Lockdown-Umsatzersatzes durch die AMA nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die Angaben vom Antragsteller nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgenommen wurden und dadurch der Betrag des gewährten und ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatzes um mindestens 20% den Betrag übersteigt, den eine Berechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinie ergeben hätte. Für die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes des Antragstellers ist auf dessen Wissen beziehungsweise das Wissen seiner Organe zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.
Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE PRIVATZIMMERVERMIETUNG
7. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Comeback-Bonus, eines Lockdown-Umsatzersatzes sowie der teilweise Ersatz von Einkünften aus der Privatzimmervermietung durch natürliche Personen, die durch die Auswirkung der COVID-19- Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.
8. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
8.1. Zulässige Förderungswerber
Zulässige Förderungswerber sind Privatzimmervermieter, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachfolgende Punkte kumulativ erfüllen:
a.im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;
b.Hauptwohnsitz in Österreich;
c.Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen, nämlich einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres; ist der Vergleich mit Vorjahreszeitraum nicht möglich, kann der Vergleich mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe der entsprechenden Tätigkeit erfolgen.
d.Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragte erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.
Ausgenommen davon sind
i.Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit,
ii.die Inanspruchnahme staatlicher Garantien und
iii.Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich und
iv.Förderungen durch den Fixkostenzuschuss und
v.Förderungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 467/2020 idF BGBl. Nr. 503/2020 sowie gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 567/2020 und der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen.
Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds hindern die Antragstellung nicht; derartige Zuschüsse werden gemäß Punkt 9.2 angerechnet.
e.Es besteht die Möglichkeit, den darüber hinaus eingerichteten Corona-Hilfsfonds in Anspruch zu nehmen. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Dies gilt nicht für den Fixkostenzuschuss. Auf diesen werden Leistungen aus dem Härtefallfonds nicht angerechnet.
f.Gegen den Förderungswerber darf bzw. dürfen vor Beginn der COVID-Krise kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein.
g.Einkünfte (abseits von Einkünften aus der Privatzimmervermietung) sind möglich, auch Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig. Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten als Nebeneinkünfte.
8.2. Nicht förderfähige Förderungswerber
Nicht förderfähig sind Förderungswerber, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Für den Lockdown-Umsatzersatz November gemäß Punkt 9.3 gelten abweichend von Punkt 8 die in Punkt 9.3.1 genannten Förderungsvoraussetzungen; für den Lockdown-Umsatzersatz Dezember gemäß Punkt 9.4 gelten abweichend von Punkt 8 die in Punkt 9.4.1 genannten Förderungsvoraussetzungen.
9. Art und Ausmaß der Förderung
9.1. Art der Förderung
Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Abgeltung der Einkunftsverluste und einem Comeback-Bonus.
Die maximale Gesamtförderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste beträgt EUR 30.000 und der maximale Comeback-Bonus EUR 7.500 pro Förderungswerber. In Summe beträgt die maximale Gesamtförderung somit EUR 37.500 pro Förderungswerber. Für jeden der Betrachtungszeiträume beträgt daher die maximale Förderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste EUR 2.000 und für den Comeback-Bonus EUR 500 pro Förderungswerber.
Für den Lockdown-Umsatzersatz November gemäß Punkt 9.3 gelten davon abweichend die in Punkt 9.3.2 genannten Förderungsbedingungen und -höhen, für den Lockdown-Umsatzersatz Dezember gemäß Punkt 9.4 gelten davon abweichend die in Punkt 9.4.2 genannten Förderungsbedingungen und -höhen.
9.2. Ausmaß der Förderung
Betrachtungszeitraum
Um länger andauernde finanzielle Notlagen durch die Corona-Krise abzufedern, wird ein Sicherheitsnetz für Förderungswerber eingezogen. Für alle dieser fünfzehn definierten Betrachtungszeiträume ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen:
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
- Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 bis 15.10.2020
- Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 bis 15.11.2020
- Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 bis 15.12.2020
- Betrachtungszeitraum 10: 16.12.2020 bis 15.1.2021
- Betrachtungszeitraum 11: 16.1.2021 bis 15.2.2021
- Betrachtungszeitraum 12: 16.2.2021 bis 15.3.2021
- Betrachtungszeitraum 13: 16.3.2021 bis 15.4.2021
- Betrachtungszeitraum 14: 16.4.2021 bis 15.5.2021
- Betrachtungszeitraum 15: 16.5.2021 bis 15.6.2021.
Bemessungsgrundlage (Entgang von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung)
Als Bemessungsgrundlage für die Förderungshöhe dient die Differenz zwischen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres bzw. für die Betrachtungszeiträume 13, 14 und 15 der vergleichbare Zeitraum des Jahres 2019 und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Diese ist folgendermaßen zu ermitteln:
Für die Bemessung der Einkünfte aus der Vermietung werden jeweils die in den Betrachtungszeiträumen aus der Privatzimmervermietung insgesamt erzielten Einkünfte mit jenen des vergleichbaren Vorjahreszeitraums verglichen. Von der Differenz sind 50% für nicht angefallene Ausgaben (für Frühstück, Reinigung, Heizung, Strom) pauschal abzuziehen.
Ist ein Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum nicht möglich, kann der Vergleich mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe der entsprechenden Tätigkeit erfolgen, z.B. durch Nachweis von Buchungen oder Stornierungen.
A) Berechnung der Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste
Die Förderung beträgt 80% der Bemessungsgrundlage in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses, mindestens aber EUR 500.
Davon abweichend beträgt die Förderung für jene, die im Vergleichszeitraum noch nicht vermietet haben und erst zu einem späteren Zeitpunkt zu vermieten begonnen haben pauschal EUR 500 je Betrachtungszeitraum.
Die Förderung ist mit EUR 2.000/Monat begrenzt.
Deckelung der Förderung
Liegen im Zeitraum, für den die Verluste an Einkünften geltend gemacht werden, neben den Einkünften aus der Privatzimmervermietung andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte folgendermaßen zu berücksichtigen:
a)Erreicht oder übersteigt die Summe aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, steht keine Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste und kein Comeback-Bonus zu.
b)Trifft lit. a) nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung für die Abgeltung der Einkunftsverluste im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000 überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken.
Besonderheit für Personengesellschaften
Bei Personen, die die Privatzimmervermietung gemeinsam betreiben, ist eine auf den einzelnen Förderungswerber bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum und entsprechend für die Ermittlung der Förderung. Maßgebend sind die auf den jeweiligen Förderungswerber anteilig entfallenden Einkünfte.
Anrechnung einer erhaltenen Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds
Übersteigt der unter allfälliger Berücksichtigung der Deckelung ermittelte Förderungsbetrag EUR 500, wird eine erhaltene Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds angerechnet. Durch diese Anrechnung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt
B) Comeback-Bonus
Jeder Förderungswerber, der
- die Voraussetzungen des Punktes 8.1 erfüllt,
- nicht nach Punkt 8.2 ausgeschlossen ist und
- nicht im jeweiligen Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000 an Nebeneinkünften zuzüglich erhaltener Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen erreicht,
erhält im Rahmen der Erledigung seines Ansuchens für jeden gewählten Betrachtungszeitraum einen Comeback-Bonus in Höhe von pauschal EUR 500 je in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigem Förderungswerber. Der Comeback-Bonus wird in Fällen, in denen Ansuchen auf Förderung bei Inkrafttreten der geänderten Richtinline bereits erledigt wurden, ohne Beantragung automatisch ausbezahlt.
9.3. Lockdown-Umsatzersatz November
9.3.1. Begünstigte
Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von Privatzimmervermietern gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 9.3.2 und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Voraussetzungen gemäß Punkt 8.1 lit. a, b, und d;
- Im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-SchuMaV oder COVID-19-NotMV direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV oder COVID-19-NotMV in § 8 (Beherbergungsbetriebe) verordneten Einschränkungen betroffen;
- beim Privatzimmervermieter darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat und
- über den Privatzimmervermieter darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe handelt.
Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Privatzimmervermieter, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Privatzimmervermieter, bei denen im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-SchuMaV oder COVID-19-NotMV oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist;
- in der Privatzimmervermietung neu tätig werdende Personen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
9.3.2. Betrachtungszeitraum und Berechnung des Umsatzersatzes
Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen war bzw. ist; der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 6. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.
Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist folgendermaßen vorzugehen: Es ist der vergleichbare Vorjahresumsatz der gemäß Punkt 9.3.1 direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche zu ermitteln. Dieser Betrag ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. Dabei gelten bei Antragstellern, die direkt von der COVID-19-SchuMaV betroffen waren, der 1. November und der 2. November als Teil des Betrachtungszeitraums. Von diesem Betrag sind 80% als Umsatzersatz zu gewähren. Die gedeckelte Höhe des Umsatzersatzes je Haushalt beträgt entsprechend den beihilferechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 EUR 200.000. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300 je Haushalt.
Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz ist anhand des in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebenen Umsatzes nachzuweisen, der auf die Umsätze der Privatzimmervermietung entfällt; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei. Liegen diese Daten nicht vor, sind Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Liegen für keine der möglichen Nachweismethoden ausreichende Daten vor, so ist der Lockdown-Umsatzersatz den Begünstigten gemäß Punkt 9.3.1 in der Mindesthöhe zu gewähren.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen oder daran, dass die berechnete Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes den Vorgaben entspricht, hat der Antragsteller auf Verlangen der AMA weitere für die Antragsprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Können diese begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen und den vorgelegten Aufzeichnungen, auf diese Weise nicht ausgeräumt werden, hat der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatzes nachzuweisen. Diese Frist ist verlängerbar.
9.4. Lockdown-Umsatzersatz Dezember
9.4.1. Begünstigte
Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von Privatzimmervermietern gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 9.4.2 und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Voraussetzungen gemäß Punkt 8.1 lit. a, b, und d;
- Im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-SchuMaV direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV in § 8 (Beherbergungsbetriebe) verordneten Einschränkungen betroffen;
- beim Privatzimmervermieter darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat und
- über den Privatzimmervermieter darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe handelt.
Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Privatzimmervermieter, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Privatzimmervermieter, bei denen im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-SchuMaV oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist;
- in der Privatzimmervermietung neu tätig werdende Personen, die vor dem 1. Dezember 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 497/2020, für den Betrachtungszeitraum "Dezember" in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Änderung dieser Richtlinien bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum "Dezember" beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den gesamten FKZ 800.000 an die COFAG zurückzuzahlen. Dies schließt einen späteren neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 nicht aus; sofern aber der Lockdown-Umsatzersatz für den Dezember durchgehend in Anspruch genommen wird, darf der Betrachtungszeitraum "Dezember" im neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 nicht ausgewählt werden.
Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Verlustersatz) beantragt hat. Daher muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Wird ein Verlustersatz zeitlich nach einem Lockdown-Umsatzersatz gemäß diesen Richtlinien beantragt, darf im Antrag auf Verlustersatz nicht der Betrachtungszeitraum "Dezember" gewählt werden, wenn der Antragsteller für den Dezember durchgehend den Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt.
9.4.2. Betrachtungszeitraum und Berechnung des Umsatzersatzes
Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist folgendermaßen vorzugehen: Es ist der vergleichbare Vorjahresumsatz der gemäß Punkt 9.4.1 direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche zu ermitteln. Dieser Betrag ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. Von diesem Betrag sind 50% als Umsatzersatz zu gewähren. Die gedeckelte Höhe des Umsatzersatzes je Haushalt beträgt entsprechend den beihilferechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 EUR 200.000. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300 je Haushalt.
Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz ist anhand des in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebenen Umsatzes nachzuweisen, der auf die Umsätze der Privatzimmervermietung entfällt; falls keine UVA für den Monat Dezember 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei. Liegen diese Daten nicht vor, sind Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Liegen für keine der möglichen Nachweismethoden ausreichende Daten vor, so ist der Lockdown-Umsatzersatz den Begünstigten gemäß Punkt 9.4.1 in der Mindesthöhe zu gewähren.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen oder daran, dass die berechnete Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes den Vorgaben entspricht, hat der Antragsteller auf Verlangen der AMA weitere für die Antragsprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Können diese begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen und den vorgelegten Aufzeichnungen, auf diese Weise nicht ausgeräumt werden, hat der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatzes nachzuweisen. Diese Frist ist verlängerbar.
9.5. Geltungsdauer
Ansuchen können ab 16.04.2020 bis 31.7.2021 vorbehaltlich der budgetären Bedeckung eingebracht werden. Der Lockdown-Umsatzersatz November gemäß Punkt 9.3 kann bis zum 15.12.2020 beantragt werden. Der Lockdown-Umsatzersatz Dezember gemäß Punkt 9.4 ist im Zeitraum vom 17. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021 zu beantragen.
Für ein Ansuchen, das vor Inkrafttreten der zweiten Änderung dieser Richtlinie gestellt wurde, gilt Folgendes:
- Ein Ansuchen für Betrachtungszeitraum 1 kann spätestens bis zum 31.7.2020 zurückgezogen werden, sofern noch kein weiteres Ansuchen gestellt wurde. Der bereits ausgezahlte Betrag des zurückgezogenen Ansuchens ist zurückzuerstatten.
- Wird das Ansuchen nicht fristgerecht zurückgezogen, erfolgt seine Erledigung nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie
Einem Antragsteller, der die Voraussetzungen des Punktes 8.1 erfüllt, nicht nach Punkt 8.2 ausgeschlossen ist und nicht unter die Deckelung gemäß Punkt 9.2. lit. a) fällt und dem vor Inkrafttreten der dritten Änderung der Richtlinie keine Förderung oder eine Förderung in geringerer Höhe als EUR 500 zuerkannt wurde, wird eine Förderung von EUR 500 bzw. die Differenz auf EUR 500 ohne Beantragung automatisch zuerkannt.
9.6. Kumulierungen
Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderungswerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer Fördergeber, sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten (Kumulierung).
Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw.
Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Ansuchens gewährten Finanzhilfen angeben wird.
Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.
10. Verfahren der Förderungsabwicklung
Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die im Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind. Mündliche Vereinbarungen (Förderungsverträge) sind nicht zulässig.
10.1. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Die Abwicklung erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). Eine Beantragung erfolgt über ein Antragsformular, welches durch die AMA online zur Verfügung gestellt wird.
Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:
- Daten, die für die Identifikation nötig sind,
- Angaben zur Bankverbindung,
- Anzahl der Gästebetten und durchschnittlicher Preis pro Nächtigung pro Person,
- Gegenüberstellung der Einkünfte aus der Vermietung im Betrachtungszeitraum 2019 und 2020,
- Erklärung, dass für die Nächtigungen im betreffenden Zeitraum 2019 und 2020 Tourismusabgaben (Ortstaxe, Nächtigungsabgabe, etc.) bezahlt wurden.
- Eine erhaltene Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds. Soweit sie bereits bei einer früheren Antragstellung bekannt gegeben wurde, ist diese nicht neuerlich anzugeben.
- Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen.
Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen gemäß Punkt 8 sowie hinsichtlich des Lockdown-Umsatzersatzes November gemäß Punkt 9.3.1 und hinsichtlich des Lockdown-Umsatzersatzes Dezember gemäß Punkt 9.4.1 vorliegen und kein Ausschlusstatbestand gegeben ist, alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden und alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind.
Der Förderungswerber verpflichtet sich, Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen (z.B. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Nachweis über die Bezahlung von Tourismusabgaben, Steuererklärung, Abgabenerklärung, Selbstbemessung). Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Der Förderungswerber hat sich im Ansuchen auf Lockdown-Umsatzersatz darüber hinaus zu verpflichten die AMA über alle gegen den Förderungswerber anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG zu informieren und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den gewährten Lockdown-Umsatzersatz an die AMA zurückzuzahlen.
10.2. Entscheidung
Förderungsansuchen werden von der AMA hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Vollständigkeit, Richtigkeit auf Basis der Angaben des Förderungswerbers sowie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsansuchen trifft die AMA im Namen und auf Rechnung des Bundes:
- Im Falle einer positiven Entscheidung über ein Förderungsansuchen übermittelt die AMA dem Förderungswerber eine Förderungszusage, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt.
- Im Falle der Ablehnung eines Förderungsantrages gibt die AMA die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe dem Förderungswerber schriftlich bekannt.
Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Die AMA hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.
10.3. Auszahlungsmodus
Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Förderungsvertrages. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der AMA im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsansuchen genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.
Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.
10.4. Berichtlegung und Kontrollrechte
10.4.1. Allgemeine Berichtlegungspflichten des Förderungswerbers
Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.
10.4.2. Überprüfung und Evaluierung der Förderung
Die stichprobenartige Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer erfolgt durch Organe bzw. Beauftragte der AMA. Dazu kann ein elektronischer Datenaustausch zwischen der AMA, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet werden. Eine Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann darüber hinaus durch Organe bzw. Beauftragte des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden.
Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich.
Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die Agrarmarkt Austria im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.
10.5. Rückforderung
Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn
- unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden oder
- vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden oder
- die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr belegbar ist, oder
- die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes oder des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz vom Förderungsnehmer nicht beachtet wurden, oder
- von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung und/oder Aussetzung verlangt wird, oder
- von dem Förderungsnehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote nicht eingehalten wurde, oder
- sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden.
Die Rückzahlung hat nach den Vorgaben des § 25 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014 zu erfolgen.
Wird im Zuge einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass die Angaben des Antragstellers gemäß Punkt 9.3.2 oder gemäß Punkt 9.4.2 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat eine verpflichtende Rückforderung des gewährten Lockdown-Umsatzersatzes durch die AMA nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die Angaben vom Antragsteller nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgenommen wurden und dadurch der Betrag des gewährten und ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatzes um mindestens 20% den Betrag übersteigt, den eine Berechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinie ergeben hätte. Für die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes des Antragstellers ist auf dessen Wissen beziehungsweise das Wissen seiner Organe zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.
Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.
IV. Bestimmungen betreffend einen Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
11. Ausfallsbonus
11.1. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Ausfallsbonus zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Bereich der Privatzimmervermietung und einem erweiterten Fördernehmerkreis von gewerblichen touristischen Vermietern und sonstigen touristischen Vermietern sowie bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank.
11.2. Begünstigte
Ein Ausfallsbonus darf nur zu Gunsten von folgenden Personen/Unternehmen gewährt werden:
a.Privatzimmervermieter, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;
b.Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen;
c.Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen;
d.Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die aus der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen Einkünfte gemäß § 21 oder § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen, soweit es sich um Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 handelt;
e.Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die mit einem Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank Einkünfte gemäß § 21 EStG 1988 beziehen, soweit es sich um Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 handelt.
Es müssen bei den genannten Begünstigten sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Antragsteller hat im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Hauptwohnsitz bzw. bei Gewerbebetrieben oder landwirtschaftlichen Betrieben den Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
- Der Antragsteller erleidet einen Umsatzausfall von mindestens 40% im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat gegenüber dem Vergleichszeitraum;
- Der Antragsteller, sofern es sich um einen touristischen Vermieter von Gästezimmern oder Ferienwohnungen handelt, hat für alle zur Berechnung des Ausfallsbonus angeführten Umsätze Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) entrichtet; auch Umsätze aus touristischen Nächtigungen, die von Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) befreit sind (z.B. für Kinder), werden berücksichtigt;
- Es darf kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961 in den letzten drei veranlagten Jahren vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
- Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;
Ausgenommen von der Gewährung des Ausfallsbonus nach der gegenständlichen Richtlinie sind:
- Personen bzw. Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde;
- In der Privatzimmervermietung oder touristischen Vermietung von Gästezimmern oder Ferienwohnungen bzw. im Betriebszweig Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank neu tätig werdende Personen bzw. Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben; wird die Tätigkeit von einem Rechtsvorgänger übernommen, kann ein Ausfallsbonus gewährt werden.
- Im Eigentum von Körperschaften oder sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
11.3. Betrachtungszeitraum und Kumulierung
Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist der Kalendermonat. Für folgende Betrachtungszeiträume kann bei Vorliegen eines Umsatzausfalles nach Punkt 11.4. von mindestens 40% in einem Kalendermonat ein Ausfallsbonus beantragt werden, wobei für jeden Betrachtungszeitraum jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen ist:
- Betrachtungszeitraum 1: November 2020
- Betrachtungszeitraum 2: Dezember 2020
- Betrachtungszeitraum 3: Jänner 2021
- Betrachtungszeitraum 4: Februar 2021
- Betrachtungszeitraum 5: März 2021
- Betrachtungszeitraum 6: April 2021
- Betrachtungszeitraum 7: Mai 2021
- Betrachtungszeitraum 8: Juni 2021
Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz gemäß Punkt 5.3., 5.4., 9.3. oder 9.4. dieser Richtlinie gewährt wurde.
Für den jeweiligen Betrachtungszeitraum für den Betriebszweig Wein gewährte Förderungen gemäß Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Abfederung von wirtschaftlichen Folgen in durch die Corona-Krise besonders betroffenen Betriebszweigen der Landwirtschaft sind vom Ausfallsbonus in Abzug zu bringen.
Im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Förderungen zur Abgeltung der Einkunftsverluste und in Form des Comeback-Bonus sind nicht auf den Ausfallsbonus anzurechnen.
11.4. Höhe und Berechnung des Ausfallsbonus
Die Höhe des Ausfallsbonus beträgt für die Betrachtungszeiträume 5 und 6 (März 2021, April 2021) 30 % und für alle anderen Betrachtungszeiträume 15 % des ermittelten Umsatzausfalles. Begünstigte gemäß Punkt 11.2 lit. b und c erhalten für die Betrachtungszeiträume 1 - 4, 7 und 8 zusätzlich zum Ausfallsbonus einen Zusatzbonus von 10 % des ermittelten Umsatzausfalles.
Die Förderung ist mit EUR 15.000 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus beträgt EUR 100 pro Betrachtungszeitraum. Im Falle der Überschreitung der beihilferechtlichen Obergrenze gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (EUR 200.000) ist der Ausfallsbonus entsprechend zu kürzen.
Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist folgendermaßen vorzugehen:
Der Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020. Der Umsatzausfall ist die Differenz aus den Umsätzen aus touristischer Vermietung bzw. Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank im Vergleichszeitraum und jenen im Betrachtungszeitraum.
Die heranzuziehenden Umsätze im Vergleichszeitraum und im Betrachtungszeitraum sind anhand des in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den jeweiligen Monat angegebenen Umsatzes nachzuweisen, der auf die Umsätze aus der Privatzimmervermietung oder sonstigen touristischen Vermietung von Gästezimmern oder Ferienwohnungen bzw. Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank entfällt; falls keine UVA für den jeweiligen Monat abzugeben war, ist die Summe der in der UVA für das Quartal, in das dieser Monat fällt, dividiert durch drei, heranzuziehen. Liegen diese Daten nicht vor, oder umfasst die UVA nicht alle Umsätze, sind Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen.
Bei Förderungswerbern, die im Vergleichszeitraum noch nicht vermietet bzw. einen Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank betrieben haben, kann der Vergleich mit vergleichbaren bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 erfolgen, sofern nicht die Daten des Rechtsvorgängers herangezogen werden. In diesen Fällen wird der durchschnittliche Umsatz der Monate der Geschäftstätigkeit herangezogen (Gesamtumsatz aus touristischer Vermietung bzw. Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank 2020 dividiert durch Anzahl der Monate der Geschäftstätigkeit).
Liegen für keine der möglichen Nachweismethoden ausreichende Daten vor, kann der Ausfallsbonus den Begünstigten in der Mindesthöhe von EUR 100 gewährt werden.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen oder daran, dass die berechnete Höhe des Ausfallsbonus den Vorgaben entspricht, hat der Antragsteller auf Verlangen der AMA weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Können diese begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen und den vorgelegten Aufzeichnungen auf diese Weise nicht ausgeräumt werden, hat der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit, durch Vorlage einer Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Ausfallsbonus nachzuweisen. Diese Frist ist um bis zu vier Wochen verlängerbar.
11.5. Antragstellung
Der Ausfallsbonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragstellung für die Betrachtungszeiträume November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021 und Februar 2021 hat bis zum 31. Mai 2021 zu erfolgen.
Jeder Förderungswerber muss für die Gewährung des Ausfallsbonus gesonderte Ansuchen stellen, unabhängig davon, ob bereits Ansuchen auf Abgeltung von Einkunftsverlusten oder auf Lockdown-Umsatzersatz nach dieser Richtlinie gestellt wurden.
11.6. Verfahren der Förderungsabwicklung
Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die im Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind. Mündliche Vereinbarungen (Förderungsverträge) sind nicht zulässig.
11.6.1 Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Die Abwicklung erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). Eine Beantragung erfolgt über ein Antragsformular, welches durch die AMA online zur Verfügung gestellt wird.
Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:
- Daten, die für die Identifikation nötig sind,
- Angaben zur Bankverbindung,
- Bei touristischer Vermietung:
- Anzahl der Gästebetten und gegebenenfalls Anzahl der Ferienwohnungen und durchschnittlicher Preis pro Nächtigung pro Person,
- Gegenüberstellung der Umsätze aus der Vermietung im Betrachtungszeitraum und im Vergleichszeitraum wie in Punkt 11.4. definiert,
- Bestätigung darüber, dass für die Nächtigungen im betreffenden Vergleichszeitraum Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) bezahlt wurden. Dazu ist ein Auszug aus dem Beitragskonto des Antragstellers, eine Abgabenerklärung oder ein anderer, vergleichbarer Nachweis betreffend den Vergleichszeitraum vorzulegen; die Verpflichtung zur Vorlage des Auszugs aus dem Beitragskonto gilt nicht für Begünstigte gemäß Punkt 11.2 lit. a und lit. d.
- Bestätigung darüber, dass die Vermietungstätigkeit noch aufrecht ist. Dazu ist ein Auszug aus dem Abgabenkonto des Antragstellers, eine Abgabenerklärung, eine Bestätigung über die im Betrachtungszeitraum aufrechte Registrierung beim Tourismusverband oder ein anderer, vergleichbarer Nachweis betreffend den Betrachtungszeitraum vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Begünstigte gemäß Punkt 11.2. lit. a und lit d.
- Vorlage des Formulars E1b als Beilage zur Einkommenssteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken 2019 als Nachweis zur korrekten Versteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; diese Verpflichtung gilt nicht für Begünstigte gemäß Punkt 11.2 lit. a und lit. d.
- Bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank:
- Gegenüberstellung der Umsätze aus Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank im Betrachtungszeitraum und im Vergleichszeitraum wie in Punkt 11.4. definiert.
Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen gemäß Punkt 11.2 vorliegen und kein Ausschlusstatbestand gegeben ist, alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden und alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind.
Der Förderungswerber verpflichtet sich, Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen (z.B. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Nachweis über die Bezahlung von Tourismusabgaben, Steuererklärung, Abgabenerklärung, Selbstbemessung).
Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Der Förderungswerber hat sich im Ansuchen auf den Ausfallsbonus darüber hinaus zu verpflichten, die AMA über alle gegen den Förderungswerber anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG zu informieren und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den gewährten Ausfallsbonus an die AMA zurückzuzahlen.
Zusätzlich zu den in diesem Teil der Richtlinie angeführten Bestimmungen gelten für den Ausfallsbonus die Bestimmungen gemäß der Punkte 10.2., 10.3., 10.4. und 10.5. Die AMA kann Abwicklungsaufgaben an Dritte delegieren.
V. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
12. Datenschutz und Veröffentlichung
12.1. Datenverarbeitung
1.Die AMA ist Verantwortlicher der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach diesen Richtlinien. Sämtliche erhobene Daten sind spätestens nach dem Ablauf der Verpflichtungen aus dem Abwicklungsvertrag bzw. nach Verweigerung einer Förderung zu löschen.
2.Dem Förderungswerber ist sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu bringen, dass die AMA als Verantwortliche berechtigt ist,
a.die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung für die Wahrnehmung einer der AMA (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist, ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke zu verarbeiten und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA;
b.die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA.
c.Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA.
3.Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verarbeitung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und § 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Auf die Verpflichtung der AMA zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank ist hinzuweisen.
4.Ist der Förderungswerber eine natürliche Person, oder werden durch den Förderungswerber personenbezogene Daten natürlicher Personen übermittelt, haben die Unterlagen zum Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten.
5.Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber der AMA in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem Förderwerber über die Datenverarbeitung der AMA (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Punkt 3.) informiert werden oder wurden.
12.2. Einwilligungserklärung
Eine über Punkt 12.1 hinausgehende Datenverarbeitung ist - sofern und die Datenverarbeitung nicht ohnedies zulässig ist, nur durchzuführen, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO der Förderungswerber ausdrücklich einwilligt, dass die Daten von der AMA für diese zusätzlichen Zwecke verarbeitet werden können. In der Einwilligungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden können. Ein Widerruf dieser Einwilligungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der AMA schriftlich erklärt werden.
Die weitere Verarbeitung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der AMA unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.
13. Gerichtsstand
Der Förderungsweber bzw. der Förderungsnehmer hat sich für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten an das sachlich zuständige Gericht in Wien zu wenden. Der AMA bleibt es vorbehalten auch den allgemeinen Gerichtsstand des Förderwerbers bzw. des Förderungsnehmers bei auftretenden Rechtsstreitigkeiten anzurufen.
Zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht (IPR), anzuwenden.
14. Inkrafttreten und Laufzeit
Die vorliegende Richtlinie tritt mit 19. April 2021 in Kraft und gilt bis 31.12.2022, analog der Gültigkeit des Härtefallfondsgesetzes. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist gemäß §§ 2 und 3 Härtefallfondsgesetz in dieser Zeit nur insofern zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Richtlinie nur mehr auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Basis dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen wurden.
Wurde ein steuerfreies Arbeitsstipendium vor Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien vom 19. April 2021 bezogen, schließt dies eine Förderung im Rahmen des Härtefallfonds nicht aus, wenn das steuerfreie Arbeitsstipendium als positives Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften bei der Antragstellung berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung muss nicht für den Betrachtungszeitraum erfolgen, dem das Arbeitsstipendium zuzurechnen ist.
15. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.
Bundesministerium für Finanzen, 19. April 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Budget |
betroffene Normen: | Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 |
Schlagworte: | Härtefallfonds, SARS-CoV-2, COVID-19, Coronavirus, COVID-19-Krise, Härtefälle, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Betriebe, forstwirtschaftliche Betriebe, Privatzimmervermietung, Privatzimmervermieter |
Verweise: | BMF 05.01.2021, 2020-0.841.327 |