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§ 2 Härtefallfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung

§ 2.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens oder den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen oder der zu fördernden Person durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40228705