Zusatzinformationen | |
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Materie: | Budget |
betroffene Normen: | Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 |
Schlagworte: | Härtefallfonds, SARS-CoV-2, COVID-19, Coronavirus, COVID-19-Krise, Härtefälle, Ein-Personen-Unternehmen, EPU, neue Selbständige, freie Dienstnehmer, Kleinstunternehmen |
Verweise: | BMF 17.11.2020, 2020-0.729.437 |
1. Ziel und Zweck der Förderung
Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmer (EPU; darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer) und Kleinstunternehmer (siehe Definition Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36), gemäß Punkt 4.1. dieser Richtlinie und im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern.
2. Rechtsgrundlagen
Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Härtefallfondsgesetz auf Basis des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 idgF. Die vorliegende Richtlinie mit Stand 15. April 2021 ersetzt die vom Bundesminister für Finanzen in der Findok veröffentlichte Richtlinie vom 17. November 2020 (2020-0.729.437).
Die WKÖ hat bei der Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen neben dem europäischen Beihilfenrecht die vorliegende Richtlinie zu berücksichtigen.
2.1. Europarechtliche Grundlagen
Die vorliegende Richtlinie basiert insbesondere auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften:
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1 (kurz: De-minimis VO).
3. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen (gemäß Punkt 5.) aus Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) infolge der Auswirkungen der COVID-19-Krise sowie die Gewährung eines Comeback- und eines Zusatzbonus.
4. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
4.1. Zulässige Förderungswerber
Zulässige Förderungswerber sind EPU (darunter auch neue Selbständige) und Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert, bzw. in Versicherungen entsprechender Institutionen der Freien Berufe versichert sind, sowie freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG.
Nachfolgende Punkte sind kumulativ zu erfüllen:
a.Zum Zeitpunkt der Antragstellung wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Österreich ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betrieben oder ein verkammerter oder nicht verkammerter Freier Beruf selbstständig ausgeübt. In Bezug auf Anträge, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, muss diese Voraussetzung auch im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum vorliegen.
b.Zum Zeitpunkt der Antragstellung liegen eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Global Location Number (GLN) sowie eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer in Österreich vor. Für Förderungswerber, die über keine KUR oder GLN verfügen, genügt die Angabe der Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich.
c.Zum Zeitpunkt der Antragstellung wird eine unternehmerische Tätigkeit in Österreich ausgeübt. In Bezug auf Anträge, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, muss diese Voraussetzung auch im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegen.
d.Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Diese liegt in folgenden Fällen vor:
1.Die laufenden Kosten können im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden. Das ist der Fall, wenn sich die Ertragsfähigkeit der ausgeübten Tätigkeit infolge der COVID-19-Pandemie gegenüber der Zeit davor derart verschlechtert hat, dass zahlungswirksame laufende Kosten, die vor der Krise aus dem Betrieb gedeckt werden konnten, aus den Mitteln, die dem Betrieb nunmehr zur Verfügung stehen (Einnahmen, Eigenmittel, schon vor der Krise bestehende Betriebskredite) nicht mehr beglichen werden können. Durch die COVID-19-Krise ausgelöste liquiditätsstärkende Maßnahmen, die außerhalb der Krise nicht erforderlich gewesen wären (z.B. spezifische Kredite zur Absicherung der COVID-19 bedingten verminderten Liquidität, Steuerstundungen) bleiben, ebenso wie Privatvermögen, außer Betracht. Betroffen sind regelmäßig wiederkehrende betriebliche Kosten, die steuerliche Betriebsausgaben darstellen und denen sich der Betreffende auch während der Krise nicht entziehen kann (z.B. Personalkosten, Geschäftsraummiete, laufende betriebliche Steuern, betriebliche Versicherungen). Nicht erfasst sind einmalig anfallende Kosten (z.B. Kaufpreis für ein Betriebsgebäude). Wareneinkäufe und Vorleistungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie unter den durch die COVID-19-Krise vorgegebenen Marktbedingungen für die Geschäftstätigkeit erforderlich sind oder auf einer schon vor der Krise abgeschlossenen Abnahmeverpflichtung beruhen. Neben den laufenden betrieblichen Kosten (Betriebsausgaben) ist bei in Österreich nicht nur berufsbedingt wohnhaften Personen zur Berücksichtigung angemessener laufender privater Kosten ein monatlicher Betrag von 2.000 Euro anzusetzen. Ist der Förderungswerber verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft, ist für die angemessene Berücksichtigung der laufenden privaten Kosten bei in Österreich nicht nur berufsbedingt wohnhaften Personen ein monatlicher Betrag von 3.000 Euro zu berücksichtigen.
2.Im Betrachtungszeitraum besteht zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19.
3.Im Betrachtungszeitraum liegt ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% gegenüber dem Vergleichszeitraum vor. Für die Ermittlung des Umsatzes des Vergleichszeitraumes gilt:
1)Für den Betrachtungszeitraum (siehe Punkt 5.2.) 16.3. bis 15.4.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
2)Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
3)Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
4)Für den Betrachtungszeitraum 16.6. bis 15.7.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juni 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
5)Für den Betrachtungszeitraum 16.7. bis 15.8.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juli 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
6)Für den Betrachtungszeitraum 16.8. bis 15.9.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats August 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
7)Für den Betrachtungszeitraum 16.9. bis 15.10.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats September 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
8)Für den Betrachtungszeitraum 16.10. bis 15.11.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Oktober 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
9)Für den Betrachtungszeitraum 16.11. bis 15.12.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats November 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
10)Für den Betrachtungszeitraum 16.12.2020 bis 15.1.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Dezember 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
11)Für den Betrachtungszeitraum 16.1. bis 15.2.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Jänner 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.
12)Für den Betrachtungszeitraum 16.2. bis 15.3.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Februar 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.
13)Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
14)Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
15)Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
Für Unternehmen, die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen. Sollten für den Betrachtungszeitraum 13, 14 oder 15 Umsätze erst nach den maßgebenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019 erzielt worden sein, gilt als Umsatz des Vergleichszeitraumes der Wert, der sich ergibt, wenn die Summe der Umsätze vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 29. Februar 2020 durch die Anzahl der einbezogenen Monate dividiert wird.
e.Es wurden zum Zeitpunkt der Antragstellung keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Diesbezüglich gilt Folgendes:
1.Ausgenommen vom Ausschluss sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, der Verlustersatz, der Ausfallsbonus, die COVID-19-Investitionsprämie, künstlerische Arbeitsstipendien, der Lockdown-Umsatzersatz I und II und der Bezug einer Lockdownkompensation der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie.
2.Wurde eine Beihilfe gemäß Punkt 5.2. der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie bezogen, kann ein Antrag gestellt werden, wenn sich der Förderwerber verpflichtet, die genannte Beihilfe innerhalb von 15 Tagen an die SVS zurückzuzahlen. Die Frist beginnt mit der Auszahlung der Förderung für den Betrachtungszeitraum, für den im entsprechenden Antrag erstmalig die Erklärung zur Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung abgegeben wurde. In diesem Fall hat die WKÖ die SVS unmittelbar nach Auszahlung der die Rückzahlungsfrist auslösenden Förderung über den Sachverhalt zu informieren.
3.Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
4.Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds hindern die Antragstellung nicht; derartige Zuschüsse werden gemäß Punkt 5.6. angerechnet.
f.Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Corona-Hilfsfonds zu wechseln. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Dies gilt nicht für Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, den Verlustersatz, den Ausfallsbonus, die COVID-19-Investitionsprämie, künstlerische Arbeitsstipendien, den Lockdown-Umsatzersatz I und II, Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds und die Lockdownkompensation der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie.
g.Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein und es darf im Zeitpunkt der Antragstellung und für den von der Antragstellung betroffenen Betrachtungszeitraum kein Insolvenzverfahren anhängig sein; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde.
h.Erfolgte Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme
1.bis zum 31.12.2019: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; oder
2.von 01.01.2020 bis 31.10.2020: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe.
i.Nebeneinkünfte (neben Einkünften aus Gewerbebetrieb [§ 23 EStG 1988] und/oder selbständiger Arbeit [§ 22 EStG 1988]) sind möglich. Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten als Nebeneinkünfte. Steuerpflichtige Nebeneinkünfte und Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen werden nach Maßgabe des Punktes 5.5. im Rahmen der Deckelung berücksichtigt oder können gemäß Punkt 5.5. zum Ausschluss der Förderung führen.
j.Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe zum Zeitpunkt der Antragstellung. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension auf Grund eigener Tätigkeit oder eine Witwenpension, also nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein.
k.Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.
l.Für die Abgeltung des Nettoeinkommensentganges oder die pauschale Förderung (Punkt 5.4.): In dem am wenigsten weit zurückliegenden Einkommensteuerbescheid (bei alternativer Berechnung in den am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheiden) aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Dies gilt nicht für Förderungswerber, die den Betrieb von 1.1.2018 bis 31.10.2020 gegründet oder übernommen haben.
m.Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, so muss für die Abgeltung des Nettoeinkommensentganges oder die pauschale Förderung (Punkt 5.4.) zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen.
4.2. Nicht förderfähige Förderungswerber
Folgende Förderungswerber sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig:
a.Unternehmer in Bezug auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988).
b.Unternehmer in Bezug auf eine Privatzimmervermietung mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegt.
c.Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO.
d.Im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
e.Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. In Bezug auf Anträge, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, sind auch Personen nicht förderfähig, die im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben.
5. Art und Ausmaß der Förderung im Rahmen der Auszahlungsphase 2
5.1. Art der Förderung
Um länger andauernde finanzielle Notlagen durch die Corona-Krise abzufedern, wird ein weiteres Sicherheitsnetz für Förderungswerber eingezogen. Im Rahmen der Auszahlungsphase 2 wird ein Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500 sowie ein Zusatzbonus in Höhe von EUR 100 für den geförderten Betrachtungszeitraum gewährt (siehe Punkt 6. und Punkt 7.); darüber hinaus soll der Nettoeinkommensentgang aus Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) weitestgehend ausgeglichen bzw. eine pauschale Förderung gewährt werden.
Die Förderung besteht aus einem nicht-rückzahlbaren Zuschuss.
Für beide Auszahlungsphasen beträgt die maximale Gesamtförderungshöhe für den Nettoeinkommensentgang EUR 30.000, der maximale Comeback-Bonus beträgt EUR 7.500, der maximal Zusatzbonus beträgt EUR 1.500. In Summe beträgt die maximale Gesamtförderung somit EUR 39.000 pro Förderungswerber.
Für den gewählten Betrachtungszeitraum beträgt die maximale Förderungshöhe für den Nettoeinkommensentgang EUR 2.000, der Comeback-Bonus beträgt EUR 500 und der Zusatzbonus EUR 100 pro Förderungswerber.
Förderungen der Auszahlungsphase 1 und erhaltene Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden auf die Abgeltung des Nettoeinkommensentganges nach Maßgabe des Punktes 5.6. angerechnet.
5.2. Antragstellung und Betrachtungszeitraum
Es gibt 15 Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal diese 15 Betrachtungszeiträume, die nicht zeitlich zusammenhängen müssen, jeweils separat gestellt werden.
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
- Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 bis 15.10.2020
- Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 bis 15.11.2020
- Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 bis 15.12.2020
- Betrachtungszeitraum 10: 16.12.2020 bis 15.1.2021
- Betrachtungszeitraum 11: 16.1.2021 bis 15.2.2021
- Betrachtungszeitraum 12: 16.2.2021 bis 15.3.2021
- Betrachtungszeitraum 13: 16.3.2021 bis 15.4.2021
- Betrachtungszeitraum 14: 16.4.2021 bis 15.5.2021
- Betrachtungszeitraum 15: 16.5.2021 bis 15.6.2021
5.3. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung zur Abgeltung des Nettoeinkommensentganges bzw. pauschale Förderung auf Grundlage der Einkommensteuerveranlagung
5.3.1. Ermittlung des Nettoeinkommensentganges auf Grundlage der Einkommensteuerveranlagung
Die Ermittlung dieses Nettoeinkommensentganges erfolgt im Interesse einer einfachen und raschen Abwicklung grundsätzlich auf Grundlage der Daten, die aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung bei der Finanzverwaltung verfügbar sind. Liegt ein Veranlagungsbescheid aus der Einkommensteuer vor und weist dieser positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) oder einen positiven Saldo aus diesen Einkünften auf, ist eine von Punkt 5.3.2. abweichende Ermittlung nicht möglich.
5.3.2. Förderung bei positiven Einkünften aus dem Einkommensteuerbescheid
Bemessungsgrundlage ist die Differenz aus einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, abgeleitet aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung des Vergleichszeitraumes (siehe unten lit. a,) und dem Nettoeinkommen aus den einbezogenen Einkünften aus dem Betrachtungszeitraum (siehe unten lit. d).
Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (siehe unten lit. d) wird durch Multiplikation des Umsatzes des Betrachtungszeitraumes (siehe unten lit. f) mit einer steuerlichen Umsatzrentabilität, abgeleitet aus der letzten Veranlagung (siehe unten lit. e), ermittelt.
Die positive Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes stellt die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Förderung dar (siehe dazu das Beispiel in Punkt 5.3.4.). Förderwerber werden, auch im Fall einer negativen Differenz, jedenfalls mit EUR 500 je Betrachtungszeitraum unterstützt.
Die Ermittlung des Förderbetrages erfolgt sodann nach Maßgabe der Punkte 5.4. und 5.5.
5.3.3. Förderung bei negativen Einkünften aus dem Einkommensteuerbescheid
Weist der maßgebende Einkommensteuerbescheid keine positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) oder keinen positiven Saldo aus diesen Einkünften aus, werden Förderungswerber pauschal mit EUR 500 je Betrachtungszeitraum unterstützt. Gleiches gilt in Fällen, in denen zur alternativen Berechnung der Umsatzrentabilität (3-Jahres-Durchschnitt, siehe Punkt 5.3.6.) keine insgesamt positiven Einkünfte vorliegen.
5.3.4. Begriffsbestimmungen für die Ermittlung gemäß Punkt 5.3.2
a)Vergleichszeitraum: Das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 bzw. alternativ die am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Jahre (zur alternativen Berechnung auf Basis des 3-Jahres-Durchschnitts), für welches bzw. welche jeweils ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Gleichzeitig muss dieser bzw. müssen diese insgesamt positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) ausweisen.
b)Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes: Die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) bzw. der positive Saldo aus diesen Einkünften abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer, ermittelt durch Anwendung des Durchschnittssteuersatzes aus dem Veranlagungsbescheid auf diese Einkünfte.
c)Monatliches Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes: Wert gemäß Punkt b) dividiert durch 12 oder die geringere Anzahl von Monaten eines nicht mindestens zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahres.
d)Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes: Wert, der sich ergibt aus der Multiplikation des Umsatzes des Betrachtungszeitraumes, der vom Förderungswerber anzugeben ist, mit der steuerlichen Umsatzrentabilität.
e)Steuerliche Umsatzrentabilität: Wert, der sich aus der Division des Nettoeinkommens aus positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) bzw. aus dem positiven Saldo aus diesen Einkünften durch den Umsatz des Vergleichszeitraumes (lit. f) ergibt.
f)Umsatz: Die aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung aus den für die Einkommensteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlösen abgeleitete Größe.
Die Ermittlung der Werte gemäß lit. b, lit. c und lit. e erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Daten, die aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung vorhanden sind. Dabei gilt:
- In Fällen, in denen die Waren- und/oder Leitungserlöse aus den entsprechenden Einkommensteuerkennzahlen nicht eindeutig als Nettowert ermittelbar sind, wird der Wert pauschal um 10% gekürzt.
- Maßgebend ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Bescheid. Allfällige spätere Änderungen sind unbeachtlich.
Beispiel:
A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb. Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.4.2020 hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen sind) beträgt für diesen Zeitraum nur 1.800 Euro.
Im Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Jahr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 25.000 Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 5.000 Euro ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt 5.930 Euro, daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 20%.
- Das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt: 25.000 - 5.000 Euro (Steuer auf diese Einkünfte) = 20.000 Euro.
- Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (volles Wirtschaftsjahr) beträgt: 1.666,67 Euro (20.000 / 12).
- Die Umsatzrentabilität ist wie folgt zu ermitteln: Der Umsatz (abgeleitet aus den Kennzahlen 9040 und 9050 aus der Beilage E 1a) beträgt im Jahr 2018 80.000 Euro. Daraus ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 25% (20.000 / 80.000 x 100).
- Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt: 450 Euro (1.800 x 25%)
- Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt 1.216,67 Euro (1.666.67 - 450).
5.3.5. Besonderheit für Personengesellschaften (steuerliche Mitunternehmerschaften, § 22 Z 2und § 23 Z 2 EStG 1988)
Bei Mitunternehmerschaften ist eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung des Umsatzeinbruchs (Punkt 4.1. lit. d), die Ermittlung des (monatlichen) Nettoeinkommens des Vergleichszeitraumes (oben lit. b und lit. c, maßgebend ist der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Mitunternehmers) und die Ermittlung der Umsatzrentabilität und des Umsatzes (oben lit. e und f, maßgebend sind die auf den Mitunternehmer anteilig entfallenden Umsätze).
5.3.6. Alternative Berechnung der Umsatzrentabilität (Drei-Jahres-Durchschnitt)
Förderungswerber können beantragen, die Umsatzrentabilität alternativ auf Basis des Durchschnitts der Einkommenssteuerbescheide der letzten drei am wenigsten weit zurückliegenden Jahre aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) zu berechnen. Diese kann bei Karenzzeiten etc. von Vorteil sein.
5.4. Berechnung der Förderungshöhe
Erfolgt die Berechnung der Förderungshöhe auf Basis eines Einkommensteuerbescheids mit positiver Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (gemäß Punkt 5.3.), werden 80% der Bemessungsgrundlage (Einkommensentgang aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt.
Bei einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von max. EUR 966,65 werden 90% der Bemessungsgrundlage (Einkommensentgang aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt. Förderungswerber mit steuerpflichtigen Nebeneinkünften sind von dieser Berechnungsmethode ausgeschlossen.
Die Deckelung gemäß Punkt 5.5. lit. b kann zur Verminderung des Förderbetrages führen, wobei ein Förderungsbetrag von EUR 500 pro Betrachtungszeitraum nicht unterschritten wird.
In folgenden Fällen werden Förderungswerber mit einem Betrag von EUR 500 pro Betrachtungszeitraum unterstützt:
a) Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 31.10.2020
b) Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme in den Kalenderjahren 2018 und 2019, wenn für den Förderungswerber ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme nicht vorliegt oder der Bescheid einen Verlust ausweist.
c) Es liegt in den Jahren 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid oder ein Einkommensteuerbescheid mit Verlust vor.
d) Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes ist höher als das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes.
e) Die Berechnung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides ergibt einen Förderungsbetrag von weniger als EUR 500.
Die Deckelung gemäß Punkt 5.5. lit a kann zum Entfall der Förderung führen.
5.5. Deckelung der Förderung
a)Erreicht oder übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen aus steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, steht keine Förderung zur Abgeltung des Nettoeinkommensentganges zu und kein Comeback-Bonus zu.
b)Trifft lit. a) nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung aus dem Härtefallfonds im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000 überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken.
5.6. Anrechnung der Förderung aus der Auszahlungsphase 1 und einer erhaltenen Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds
Übersteigt der unter allfälliger Berücksichtigung der Deckelung ermittelte Förderungsbetrag EUR 500, wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 und/oder eine erhaltene Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds angerechnet. Durch diese Anrechnung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2.
5.7. Geltungsdauer
Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.7.2021 möglich.
5.8. Kumulierungen
Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderwerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer Fördergeber, sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze entsprechend der Gruppenfreistellungsverordnung für 'De minimis'-Beihilfen idgF zu beachten (Kumulierung).
Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Finanzhilfen angeben wird.
Die WKÖ ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.
6. Comeback-Bonus
6.1. Höhe
Jeder in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Antragsteller, der die Voraussetzungen des Punktes 4.1. erfüllt und nicht nach Punkt 4.2. und/oder Punkt 5.5. lit. a ausgeschlossen ist, erhält für jeden Betrachtungszeitraum, für den eine Förderung zuerkannt wurde, einen Comeback-Bonus in Höhe von pauschal EUR 500 (daher max. 15 x EUR 500 = EUR 7.500). Auf den Comeback-Bonus wird eine Förderung aus der Auszahlungsphase 1 oder eine Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds nicht angerechnet.
6.2. Berücksichtigung bei bereits erledigten Anträgen
Der Comeback-Bonus wird in Fällen, in denen Anträge auf Förderung aus der Auszahlungsphase 2 bei Inkrafttreten der Richtlinie vom 3. Juni 2020, 2020-0.336.229, bereits erledigt wurden, ohne Beantragung automatisch ausbezahlt.
7. Zusatzbonus
Jeder in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Antragsteller, der die Voraussetzungen des Punktes 4.1. erfüllt und nicht nach Punkt 4.2. und/oder Punkt 5.5. lit. a ausgeschlossen ist, erhält für jeden Betrachtungszeitraum, für den eine Förderung zuerkannt wurde, einen Zusatzbonus in Höhe von pauschal EUR 100 (daher max. 15 x EUR 100 = EUR 1.500). Auf den Zusatzbonus wird eine Förderung aus der Auszahlungsphase 1 oder eine Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds nicht angerechnet.
Der Zusatzbonus wird ab 1. Juni 2021 ohne Beantragung automatisch ausbezahlt. Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen.
8. Verfahren der Förderungsabwicklung
Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die in Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind.
Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 können frühestens ab 20.04.2020 bis spätestens 31.7.2021 eingebracht werden, ab 18.04.2020 können keine Ansuchen mehr für die Auszahlungsphase 1 gestellt werden.
Für ein Ansuchen aus der Auszahlungsphase 2, das vor Inkrafttreten der Richtlinie vom 4. Mai 2020, 2020-0.273.570, gestellt wurde, gilt Folgendes:
- Ein Ansuchen für Betrachtungszeitraum 1 kann spätestens bis zum 31.7.2020 zurückgezogen werden, sofern noch kein weiteres Ansuchen gestellt wurde. Ein Ansuchen für einen weiteren Betrachtungszeitraum ist jedenfalls erst nach Erledigung der Zurückziehung möglich. Der bereits ausgezahlte Betrag des zurückgezogenen Ansuchens ist zurückzuerstatten.
- Wird das Ansuchen nicht bis spätestens bis zum 31.7.2020 oder 2 Tage vor dem nächsten Antrag zurückgezogen, erfolgt seine Erledigung nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie. Dabei gilt:
- Punkt 4.1. lit. h in der Fassung der Richtlinie vom 15.04.2020 (2020-0.236.116) ist anstelle des Punktes 4.1. lit. h der vorliegenden Richtlinie maßgebend.
- Punkt 4.1. lit. e in der Fassung der Richtlinie vom 15.04.2020 (2020-0.236.116) ist anstelle des Punktes 4.1. lit. e der vorliegenden Richtlinie maßgebend.
Einem Antragsteller, der die Voraussetzungen des Punktes 4.1. erfüllt und nicht nach Punkt 4.2. und/oder Punkt 5.5. lit. a ausgeschlossen ist und dem vor Inkrafttreten der Richtlinie vom 3. Juni 2020, 2020-0.336.229, keine Förderung oder eine Förderung in geringerer Höhe als EUR 500 zuerkannt wurde, wird eine Förderung von EUR 500 bzw. die Differenz auf EUR 500 ohne Beantragung automatisch zuerkannt. Antragsteller, die gemäß Punkt 4.1. lit. j in der Fassung dieser Richtlinie nunmehr anspruchsberechtigt sind und denen eine Förderung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht gewährt wurde, können einen neuen Förderantrag stellen.
8.1. Ansuchen (Art, Inhalt, Unterlagen)
Die Abwicklung erfolgt durch die WKÖ, die sich geeigneter Rechtsträger bedienen kann. Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die WKÖ zur Verfügung gestellt wird, möglich.
Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 sind für jeden Betrachtungszeitraum separat zu stellen, wobei die Förderung für maximal 15 Betrachtungszeiträume erfolgen kann.
Im Antragsformular sind jedenfalls anzugeben:
- Daten, die für die Identifikation nötig sind
- Sonstige erforderliche betriebliche Angaben wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.
- Die wirtschaftlich signifikante Bedrohung.
- Erträge/Betriebseinnahmen (Waren- und Leistungserlöse) aus dem Betrachtungszeitraum ohne Umsatzsteuer
- Falls vorhanden ein positives Nettoeinkommen aus steuerpflichtigen Nebeneinkünften.
- Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen.
- Die Tatsache, dass im antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraum die Voraussetzung gemäß Punkt 4.1. lit. a vorliegt und der Ausschlussgrund gemäß Punkt 4.2. lit. e nicht vorliegt.
- Eine erhaltene Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds. Soweit sie bereits bei einer früheren Antragstellung bekannt gegeben wurde, ist diese nicht neuerlich anzugeben.
- Die Übernahme der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Beihilfe gemäß Punkt 5.2. der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie in den Fällen einer Antragstellung gemäß Punkt 4.1. lit. e, zweiter Punkt.
Der Förderungswerber hat zu bestätigen:
- Das Vorliegen der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Punkt 4.1. Die Tatsache, dass im antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraum die Voraussetzung gemäß Punkt 4.1. lit. a vorliegt, ist ausdrücklich zu bestätigen. In Bezug auf lit. d ist explizit anzugeben, welches Kriterium der wirtschaftlich signifikanten Bedrohung im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegt.
- Es liegen keine Ausschlusstatbestände nach Punkt 4.2. vor. Es ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Ausschlussgrund gemäß Punkt 4.2. lit. e nicht vorliegt.
- Es werden alle in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen übernommen.
- Alle Angaben werden wahrheitsgetreu gemacht.
- Es wird zur Kenntnis genommen, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen führen können.
Bei Vorhandensein von steuerpflichtigen Nebeneinkünften
Maßgeblich sind nur positive steuerpflichtige Nebeneinkünfte. Werden steuerpflichtige Nebeneinkünfte erzielt, ist ihre Höhe (Gewinn, Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) anzugeben. Dabei gilt:
- Es sind steuerpflichtige Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonates heranzuziehen, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt.
- Zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften (Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) wird der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres herangezogen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird der nach Vornahme aller Abzüge verbleibende Auszahlungsbetrag aus der monatlichen Lohnabrechnung herangezogen.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 gilt
Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erzielen, und in Bezug auf derartig Einkünfte eine Förderung beanspruchen, haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Sie müssen ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass unrichtige Angaben zur Rückforderung der Förderung führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen.
Der Förderungswerber muss alle Angaben vollständig und richtig erklären und diese nachweisen können.
Der Förderungsantrag ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen. Die Identität des Förderwerbers ist durch ein zum Zeitpunkt der Antragstellung gültiges Dokument nachzuweisen. Dazu zählt auch ein Reisepass, der zwischen dem 1.1.2020 und dem 30.6.2020 abgelaufen ist.
Der Förderungsnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
8.2. Entscheidung
Förderungsanträge werden von der WKÖ hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Vollständigkeit, Richtigkeit auf Basis der Angaben des Förderwerbers und Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsanträge trifft die WKÖ im Namen und auf Rechnung des Bundes:
- Im Falle einer positiven Entscheidung über einen Förderungsantrag übermittelt die WKÖ dem Förderungswerber eine verbindliche Förderungszusage für die Auszahlung.
- Im Falle der Ablehnung eines Förderungsantrages gibt die WKÖ die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe dem Förderungswerber per E-Mail bekannt.
Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Die WKÖ hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.
8.3. Auszahlungsmodus
Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss der Förderungsvereinbarungen. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der WKÖ im Zuge der Antragstellung eine Kontoverbindung aus einem EU-Land oder einem EWR-Land bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsantrag genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.
Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.
8.4. Berichtlegung und Kontrollrechte
8.4.1. Allgemeine Berichtslegungspflichten des Förderungswerbers
Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.
8.4.2. Überprüfung und Evaluierung der Förderung
Eine stichprobenartige Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer erfolgt durch Organe bzw. Beauftragte der WKÖ. Dazu kann ein elektronischer Datenaustausch zwischen der WKÖ, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie mit den die Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen eingerichtet werden. Eine Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann darüber hinaus durch Organe bzw. Beauftragte der Buchhaltungsagentur des Bundes, des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden.
Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich.
Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die WKÖ im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.
8.5. Rückforderung
Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn
- unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden, oder
- eine Beihilfe gemäß Punkt 5.2. der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie, zu deren Rückerstattung sich der Förderwerber verpflichtet hat, nicht rückerstattet wurde; in diesem Fall hat die SVS die WKÖ über diesen Umstand zu informieren, oder
- wenn vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden oder
- die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr belegbar ist, oder
- die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes oder des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz vom Förderungsnehmer nicht beachtet wurden, oder
- von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung und/oder Aussetzung verlangt wird, oder
- von dem Förderungsnehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote nicht eingehalten wurde, oder
- sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden.
Die WKÖ ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019), berechtigt.
9. Datenschutz und Veröffentlichung
9.1. Datenverwendung
1.Die WKÖ ist Verantwortlicher der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach diesen Richtlinien. Sämtliche erhobene Daten sind spätestens nach dem Ablauf der Verpflichtungen aus dem Abwicklungsvertrag bzw. nach Verweigerung einer Förderung zu löschen.
2.Dem Förderungswerber ist sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu bringen, dass die WKÖ als Verantwortliche berechtigt ist,
a.die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verwendung für die Wahrnehmung einer der WKÖ (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist, ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages, und für Kontrollzwecke zu verwenden und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ;
b.die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ
c.Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen, dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ
3.Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verwendung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Auf die Verpflichtung der WKÖ zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank ist hinzuweisen.
4.Ist der Förderungswerber eine natürliche Person oder werden durch den Förderungswerber personenbezogene Daten natürlicher Personen übermittelt, haben die Unterlagen zum Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten.
5.Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber der WKÖ in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem Förderwerber über die Datenverarbeitung der WKÖ (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Punkt 3.) informiert werden oder wurden.
9.2. Einwilligungserklärung
Eine über Punkt 9.1. hinausgehende Datenverwendung ist - sofern die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist - nur durchzuführen, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. aund Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO der Förderungswerber ausdrücklich einwilligt, dass die Daten von der WKÖ für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können. Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der WKÖ schriftlich erklärt werden.
Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der WKÖ unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.
10. Gerichtsstand
Der Förderungswerber bzw. der Förderungsnehmer hat sich für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten an das sachlich zuständige Gericht in Wien zu verwenden. Der WKÖ bleibt es vorbehalten auch den allgemeinen Gerichtsstand des Förderungswerbers bzw. des Förderungsnehmers bei auftretenden Rechtsstreitigkeiten anzurufen. Zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht (IPR), anzuwenden.
11. Inkrafttreten und Laufzeit
Die vorliegende Richtlinie tritt mit 15. April 2021 in Kraft. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß §§ 2 und 3 Härtefallfondsgesetz ist nur insofern zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Anträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis spätestens 31.7.2021 gestellt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Richtlinie nur mehr auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Basis dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen wurden.
Wurde ein steuerfreies Arbeitsstipendium (Punkt 4.1. lit. i) vor Inkrafttreten der Richtlinie vom 16.10.2020bezogen, schließt dies eine Förderung im Rahmen des Härtefallfonds nicht aus, wenn das steuerfreie Arbeitsstipendium als positives Nettoeinkommen aus steuerpflichtigen Nebeneinkünften gewertet und gemäß Punkt 8.1. bei der Antragstellung mitberücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung muss nicht für den Betrachtungszeitraum erfolgen, dem das Arbeitsstipendium gemäß Punkt 5.2. zuzurechnen ist.
12. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.
Bundesministerium für Finanzen, 15. April 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Budget |
betroffene Normen: | Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 |
Schlagworte: | Härtefallfonds, SARS-CoV-2, COVID-19, Coronavirus, COVID-19-Krise, Härtefälle, Ein-Personen-Unternehmen, EPU, neue Selbständige, freie Dienstnehmer, Kleinstunternehmen |
Verweise: | BMF 17.11.2020, 2020-0.729.437 |