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4.3. Tatbestand der Tätigkeit (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO)

BMF2021-0.103.6982.3.2021

Rz 76
Unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO fallen Tätigkeiten, die ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Dies trifft etwa zu auf:

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