UFS RV/0301-G/04

UFSRV/0301-G/043.6.2005

Liebhaberei bei Reiseschriftsteller und Vortragenden

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des EG, vertreten durch Corti & Partner Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH, 8010 Graz, Andreas Hofer-Platz 17, vom 16. August 2004 bzw. vom 2. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Juli 2004 bzw. vom 24. Mai 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002 entschieden:

Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 2002 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2002 wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird vorläufig festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr ua. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter einer Versicherung. Bei diesen Einkünften machte er im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer das Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, geltend. Außerdem erklärte er einen Verlust aus einer journalistischen und vortragenden Tätigkeit in Höhe von 5.501,00 €. Bei dieser Tätigkeit standen Einnahmen aus der Erstellung eines Videos in Höhe von 625,00 € Ausgaben in Höhe von 6.126,00 € gegenüber. Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit geltend gemachten Vorsteuern führten laut Bw. zu einer Umsatzsteuergutschrift von 1.203,86 €.

Das Finanzamt gewährte das beantragte Werbungskostenpauschale nicht mit der Begründung, dieses stehe nur Vertretern zu. Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Andere Außendiensttätigkeiten, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zählten nicht als Vertretertätigkeit. Das gelte auch für die Betreuung anderer Versicherungsvertreter. Trotz Aufforderung habe der Bw. weder einen Dienstvertrag noch ein Fahrtenbuch beigebracht. Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen sei nicht hinreichend ersichtlich, dass er nicht auch pauschalienschädliche Tätigkeiten ausgeübt habe.

Der erklärte Verlust aus der journalistischen und vortragenden Tätigkeit des Bw. wurde vom Finanzamt steuerlich nicht anerkannt, weil es sich bei dieser Tätigkeit des Bw. um eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, handle und mit der Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum nicht gerechnet werden könne. Die geltend gemachte Vorsteuer wurde nicht anerkannt, weil eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lasse, nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 5 UStG 1994 anzusehen sei. Sowohl die Veranlagung der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer wurde vorläufig vorgenommen.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Werbungskostenpauschales legte der Bw. zunächst eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, aus der hervorgeht, dass er im Streitjahr im "Führungskader Außendienst mit überwiegender Außendiensttätigkeit" beschäftigt gewesen sei. In einer weiteren, im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers wurde schließlich ausgeführt, dass der Bw. als Maklerrepräsentant mit überwiegender Außendiensttätigkeit beschäftigt gewesen sei, wobei er für die Betreuung von Maklern und Agenturen zuständig gewesen sei und diese ua. bei Anbahnungen und Abschlüssen von Versicherungsverträgen unterstützt habe. Erst im Vorlageantrag wurde ausgeführt, der Bw. sei im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit ausschließlich im Außendienst tätig gewesen. Im Innendienst habe er nur die für den Außendienst notwendigen Arbeiten erledigt. Die Formulierung "Betreuung anderer Versicherungsvertreter" bedeute, dass er an Makler und Agenturen Versicherungen verkauft habe. Er sei ausschließlich mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften beschäftigt gewesen, wenn auch seine Kunden nicht "Endkunden", sondern andere Versicherungsvertreter gewesen seien. Er habe die Produkte seines Arbeitgebers an Makler vertrieben. Daher sei sowohl ihm als auch seinen Kollegen in den Vorjahren das Werbungskostenpauschale gewährt worden. Als Beilage legte der Bw. einen Dienstzettel vor. Daraus sei ersichtlich, dass er als Maklerbetreuer im Außendienst tätig gewesen und die Hälfte seines Einkommens auf Bonifikationsbasis berechnet worden sei.

Im Zusammenhang mit der journalistischen und vortragenden Tätigkeit des Bw. wurde im Vorlageantrag ausgeführt, die Abgabenbehörde erster Instanz habe ohne Ermittlungsverfahren festgestellt, dass keine Einkunftsquelle vorliege, weil in einem absehbaren Zeitraum nicht mit der Erzielung eines Gesamtüberschusses zu rechnen sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Abgabenbehörde zu diesem Ergebnis gekommen sei, weil nicht einmal die Vorlage einer Prognoserechnung verlangt worden sei.

Mit Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 26. Jänner 2005 wurde dem Bw. zunächst mitgeteilt, bei der journalistischen und vortragenden Tätigkeit des Bw. handle es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde um eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung. Bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 liege Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lasse. Den entsprechenden Nachweis habe der Bw. zu erbringen. Dieser Nachweis könne auch anhand einer Prognoserechnung erfolgen. Die bisher erklärten Einnahmen und Ausgaben sprechen jedenfalls für das Vorliegen einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei. Für die Abgabenbehörde sei insbesondere nicht erkennbar, auf welche Weise beabsichtigt sei, aus der genannten Tätigkeit nennenswerte Einnahmen zu erzielen. Abschließend wurde der Bw. ersucht, jedenfalls die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2004 bekannt zu geben.

In der Vorhaltsbeantwortung wurde ausgeführt, der Bw. bereise Länder und Regionen, nehme diesbezüglich genaue Recherchen vor und berichte anschließend darüber. Natürlich fertige er auch Fotos und Videofilme an, um seine Vorträge anschaulicher zu gestalten. Seine erste große Reise habe ihn in die Südsee geführt. Die Roadshow "Mit der Onidinlinie durch die Südsee" habe am 31. März 2005 Premiere. Der Bw. bereite sich sowohl auf die einzelnen Reisen als auch auf seine Vorträge sehr genau und gewissenhaft vor. Dies erkläre auch die Zeitspannen zwischen dem Beginn der Tätigkeit Ende 2001, der Reise im Jahr 2003 und dem Beginn der Vorträge Anfang 2005. In Zukunft möchte der Bw. seine Vorträge immer in der Zeit zwischen Jänner und April sowie September und Dezember abhalten, weil sein potentielles Publikum im Sommer meistens selbst auf Reisen sei bzw. die Sommerzeit für Vorträge in geschlossenen Räumen wetterbedingt nicht geeignet sei. Der Bw. plane auch bereits wieder ein neues Programm, wofür er - vorrangig in dieser vortragsfreien Zeit - wieder Reisen unternehmen müsse. Dieses neue Programm erlaube es ihm aber kürzere, speziell auf ein Ereignis abgestellte Reisen durchzuführen. Sein erstes Ziel für das neue Programm "Feste dieser Welt" sei Großbritannien. Dort finde alljährlich ein Wettrennen zwischen einem Menschen und einem Pferd statt.

Weiters legte der Bw. eine Prognoserechnung für den Zeitraum 2005 bis 2009 vor. Die Daten der Jahre 2001 bis 2003 sowie die vorläufigen Zahlen des Jahres 2004 wurden dabei berücksichtigt. Die Prognoserechnung geht von Einnahmen in Höhe von 35.750,00 € im Jahr 2005, von jeweils 42.500,00 € in den Jahren 2006 und 2007 und von jeweils 50.000,00 € in den Jahren 2008 und 2009 aus. Nach Abzug der entsprechenden Aufwendungen, wobei die höchsten Aufwendungen für Reisen und Saalmieten angesetzt wurden, ergeben sich - nach dieser Aufstellung - bereits ab dem Jahr 2005 laufende Überschüsse und erzielt der Bw. im Jahr 2009 ein Gesamtüberschuss aus seiner Tätigkeit. Zu dieser Prognoserechnung führte der Bw. aus, die Jahre 2001 und 2002 seien von Reisevorbereitungen und der Beschaffung der Ausstattung geprägt gewesen. Im Jahr 2003 habe er die Südseereise unternommen. Im Jahr 2004 habe er seinen Vortrag samt Bildmaterial vorbereitet und im Jahr 2005 beginne die Vortragstätigkeit. Die für die Vortragstätigkeit erforderliche Ausstattung an Hard- und Software habe er Anfang des Jahres 2005 gekauft. Geplant seien Vorträge in ganz Österreich und in einigen größeren Städten Deutschlands. Außerdem präsentiere er seine Shows auch in Unternehmen anlässlich von Werbe- oder internen Veranstaltungen. Für das Jahr 2005 seien bereits drei Firmenauftritte fix und zwei weitere in Planung. Die Angaben in der Prognoserechnung seien eher vorsichtig gewählt worden. Tatsächlich rechne er bereits im Jahr 2008 mit einem Gesamtüberschuss. Die Liebhabereiverordnung verlange, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden müsse, wobei die Länge des absehbaren Zeitraums von der Art der Betätigung und den Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse abhänge. Im vorliegenden Fall sei ein Zeitraum von neun Jahren sicherlich als absehbar anzusehen, wenn man bedenke, wie viel Zeit allein die Vorbereitungen für die Reise bzw. den Vortrag in Anspruch genommen haben.

Mit Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 14. März 2005 wurde der Bw. ersucht, bekannt zu geben, auf welchen Grundlagen die Schätzung seiner in der Prognoserechnung genannten Einnahmen beruhe, wie die Höhe der darin enthaltenen Ausgaben, insbesondere die Höhe der Reisekosten und der Saalmieten ermittelt worden sei, von wie vielen Vorträgen pro Jahr er bei der Erstellung der Prognose ausgegangen sei und worauf sich diese voraussichtliche Zahl von Vorträgen stützt. Weiters wurde der Bw. aufgefordert, bereits abgeschlossene Verträge bzw. Honorarvereinbarungen für Vorträge vorzulegen. Abschließend wurde er darauf hingewiesen, dass eine Prognoserechnung, deren Positionen in keiner Weise nachvollziehbar seien, als Nachweis dafür, dass mit der strittigen Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums ein Gesamtgewinn erzielbar sei, nicht geeignet sei.

Diesen Vorhalt beantwortete der Bw. damit, dass der Prognose für das Jahr 2005 26 Vorträge in ganz Österreich zugrunde gelegt worden seien. Pro Vortrag werde mit 160 bis 200 Besuchern gerechnet. Der Eintrittspreis betrage im Vorverkauf 9,00 €, an der Abendkasse 10,00 €. Für den Vortrag am 31. März 2005 seien 207 Karten verkauft worden. Die Bruttoeinnahmen haben 1.910,00 € betragen. Geplant gewesen seien 200 Besucher mit einem Eintrittspreis von je 9,00 €. Der Bw. liege daher mit seinem ersten Vortrag bereits über den geplanten Werten. Weiters seien für das Jahr 2005 drei Firmenauftritte zu je 500,00 € brutto fixiert. Schriftliche Verträge gebe es nicht. Für die Jahre 2006 und 2007 werde mit einer höheren Anzahl an Vorträgen gerechnet, die zum Teil auch in Deutschland stattfinden sollen. Dort werde pro Vortrag auch mit einer höheren Anzahl an Teilnehmern und mit einem höheren Kartenpreis gerechnet. Kalkuliert worden sei mit 20 Vorträgen in Österreich mit je 180 Besuchern und Kartenpreisen von 9,00 € und mit 10 Vorträgen in Deutschland mit je 250 Besuchern und Kartenpreisen von 12,00 €. Dabei handle es sich um vorsichtige Schätzungen, weil die Säle in Deutschland üblicherweise für 300 bis 400 Besucher ausgelegt und auch voll besetzt seien und die Kartenpreise dort zwischen 12,00 € und 15,00 € liegen. Weitere Firmenauftritte seien ebenfalls geplant. Bis zum Jahr 2008 werde auch das zweite Programm des Bw. ("Feste dieser Welt") fertig sein und er könne dann beide Programme parallel vortragen, wodurch sich seine Einnahmen weiter erhöhen. Die Saalmieten betragen rund 250,00 € bis 350,00 € pro Vortrag. An Fahrtkosten zu den Vorträgen werde im Jahr 2005 das amtliche Kilometergeld für ca. 8000 km, in den folgenden Jahren für ca. 10000 km anfallen. Die Ausgaben für die künftigen Reisen des Bw. seien - ausgehend von den Reisekosten in der Vergangenheit - geschätzt worden.

Das Finanzamt vertritt in einer Stellungnahme zu den oa. Ausführungen des Bw. die Ansicht, dem Bw. sei bei der Durchführung seiner Südseereise kein ernsthafter unternehmerischer Gedanke zugrunde gelegen. Zum einen, weil er diese Reise - wohl auch klimatisch bedingt - in einer Jahreszeit unternommen habe, in der er seine Vorträge abhalten wolle, zum anderen, weil die Zeitspanne zwischen der Beendigung der Reise (Mitte 2003) und dem Beginn der Vorträge (März 2005) zu lang sei. Zur Angabe des Bw., der Prognoserechnung für das Jahr 2005 liegen insgesamt 26 Vorträge zugrunde, meint das Finanzamt, dass es angesichts der Tatsache, dass der Bw. im Jahr 2005 bis Ende März erst einen Vortrag gehalten habe und er beabsichtige, Vorträge vor allem in den Monaten Jänner bis April sowie September bis Dezember zu halten, unglaubwürdig sei, dass diese Zahl von Vorträgen - mit der vom Bw. genannten Besucherzahl - in diesem Jahr noch erreicht werden könne. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass speziell der deutsche und österreichische Markt aufgrund der Vielzahl von professionellen Reisevorträgen zunehmend gesättigt sei. Entsprechende Veranstaltungstermine werden üblicherweise ein Jahr im voraus fixiert. Es sei daher auch unwahrscheinlich, dass der Bw. die für die folgenden Jahre - bis zum Erscheinen seines neuen Programms - prognostizierte Anzahl von Vorträgen mit der genannten Besucherzahl werde halten können. Die Firmenveranstaltungen seien im Vergleich zu den Vorträgen einnahmenseitig zu vernachlässigen. Ausgabenseitig sei nicht berücksichtigt worden, dass eine professionelle Vermarktung nur mittels weit gestreuter Werbung erfolgen könne. Zusammenfassend werde daher die Ansicht vertreten, dass die vom Bw. prognostizierten Einnahmen zu hoch, seine Ausgaben hingegen zu niedrig angesetzt worden seien. Die Prognose wäre daher entsprechend zu adaptieren, weshalb sich vermutlich ein Gesamtverlust ergeben würde. Als Beilage legte das Finanzamt Internetausdrucke zu den Themen "Klima Südsee", "Anzahl von Südseevorträgen" und "Vergleichsvorträge betreffend Terminisierung" vor.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 wurde dem Bw. die Stellungnahme des Finanzamtes (einschließlich der Beilagen) zur Kenntnis gebracht. Den Ausführungen des Finanzamtes entgegnete der Bw., er halte professionelle Reisevorträge, die er inklusive der Bild- und Musikzusammenstellung genau und gewissenhaft vorbereite. Auch seine technische Ausstattung sei auf dem neuesten Stand, um seinem Publikum eine rundherum perfekte Vorstellung geben zu können. Die lange Zeit zwischen der Reise und dem Beginn der Vortragstätigkeit sei darauf zurückzuführen, dass der Bw. "neu" in der Branche sei. In Zukunft werde die Vorbereitungszeit sicher kürzer ausfallen. Derzeit seien für das Jahr 2005 34 Vorträge geplant, wovon einer bereits stattgefunden habe. Für 14 weitere Vorträge seien Ort und Zeit bereits fixiert, für neun Vorträge seien Säle vorreserviert und die restlichen zehn Vorträge seien in Planung. Der Bw. versuche sich von anderen Vortragenden dadurch zu unterscheiden, dass er eine Mischung aus Reisebericht und Kabarett mache, dh. nicht nur pures Wissen vermittle, sondern seinen Vorträgen auch eine heitere Note gebe. In diese Richtung passe auch sein nächstes Programm "Feste dieser Welt". In die Prognoserechnung seien natürlich auch Kosten für Werbung miteinbezogen worden und außerdem sorgten die Veranstaltungsorte auch aus Eigeninteresse für Werbung. Abschließend beantragte der Bw. nochmals, seine Tätigkeit - zumindest vorläufig - als Einkunftsquelle anzuerkennen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (typischerweise) einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (VwGH 30.7.2002, 96/14/0116, und VwGH 26.1.1999, 98/14/0041). Dies ist bei einer nebenberuflich betriebenen Tätigkeit als Reiseschriftsteller bzw. Vortragender von Reiseberichten der Fall (vgl. zB Doralt, EStG8, § 2 (LVO) Tz 470). Eine solche Tätigkeit wird typischerweise auch nicht erwerbswirtschaftlich betrieben.

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt. Liebhaberei in umsatzsteuerlicher Hinsicht ist anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, sodass eine Person dann nicht Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (vgl. ua. VwGH 28.2.2002, 99/15/0001). Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat daher auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich seine Gültigkeit. Gemäß § 6 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.

Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 4 LVO, BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.

Die Tätigkeit muss somit objektiv ertragsfähig sein, d.h. innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss ermöglichen, was der Steuerpflichtige nachzuweisen oder glaubhaft zu machen hat (vgl. Doralt, EStG8, § 2 (LVO) Tz 453).

Der Bw. hat mit der Tätigkeit als Reiseschriftsteller bzw. Vortragender von Reiseberichten nach seinen Angaben im Jahr 2001 begonnen. In den Jahren 2001, 2003 und 2004 erzielte er keine Einnahmen aus dieser Tätigkeit. Im Jahr 2002 erklärte er Einnahmen in Höhe von 625,00 € aus der Erstellung eines Videos. An Verlusten erklärte der Bw. in den Jahren 2001 bis 2004 insgesamt rund 42.000,00 €. Die Ausgaben betreffen vor allem die Anschaffung der Ausrüstung für die Erstellung der Fotos und Videofilme sowie die im Jahr 2003 unternommene Reise in die Südsee. Die Ausrüstung für die Vorführung der Fotos und Filme schaffte der Bw. erst im Jahr 2005 an. Am 31. März 2005 erzielte er erstmals Einnahmen in Höhe von 1.920,00 € aus einem Vortrag über seine im Jahr 2003 unternommene Südseereise. In der am 23. Februar 2005 vorgelegten Prognoserechnung gab der Bw. an, im Jahr 2005 mit Einnahmen von rund 35.700,00 € aus seiner Vortragstätigkeit zu rechnen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 6. April 2005 wurde ausgeführt, dieser Prognose seien 26 Vorträge zugrunde gelegt worden. Fixiert seien jedoch erst drei Firmenauftritte mit Einnahmen von je 500,00 € brutto. Für alle weiteren Vorträge wurden weder konkrete Termine genannt, noch anderweitige Zusagen bekannt gegeben. Erst in der Vorhaltsbeantwortung vom 30. Mai 2005 wurde - ohne jedoch konkrete Orte bzw. Zeiten zu nennen - ausgeführt, dass bereits 14 Vorträge für das Jahr 2005 fixiert seien und für neun weitere Vorträge Säle vorreserviert sowie zehn weitere Vorträge geplant seien. Der Bw. hat in diesem Zusammenhang nicht bekannt gegeben, ob es sich bei den bereits fixierten Vorträgen um Firmenvorträge oder um Vorträge mit freiem Kartenverkauf handelt, weshalb aus der Anzahl der Vorträge nicht auf die daraus zu erwartenden Einnahmen geschlossen werden kann. Die bereits fixierten Vorträge werden jedenfalls nicht ausreichen, um die vom Bw. für das Jahr 2005 prognostizierten Einnahmen zu erzielen. Dass es dem Bw. gelingen wird, im Jahr 2005 insgesamt 26 - oder wie zuletzt angegeben sogar 34 - Vorträge zu halten bzw. die von ihm für dieses Jahr prognostizierten Einnahmen zu erzielen, wurde auch mit der letzten Vorhaltsbeantwortung nicht ausreichend glaubhaft gemacht, weil wiederum nur - durch keine schriftlichen Unterlagen belegte - Absichtserklärungen des Bw. bekannt gegeben wurden. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Bw. im Jahr 2005 (in der Zeit bis Mai) erst einen Vortrag gehalten hat und angegeben hat, Vorträge immer nur in der Zeit von Jänner bis April sowie von September bis Dezember halten zu wollen, weil sein potentielles Publikum im Sommer meist selbst auf Reisen sei und die Sommermonate wetterbedingt für Vorträge in geschlossenen Räumen nicht geeignet seien. Zu bedenken ist weiters, dass - wie das Finanzamt bereits festgestellt hat - Vorträge längere Zeit im Voraus fixiert werden müssen und der Markt für Reisevorträge über die Südsee schon zunehmend gesättigt ist. Noch weniger überzeugend als die Prognose für das laufende Jahr aber ist die vom Bw. für die Folgejahre erstellte Vorschau. Dafür, dass es dem Bw. - ua. aufgrund der Gestaltung seiner Vorträge als Mischung aus Reisebericht und Kabarett - gelingen wird, pro Jahr etwa 30 Vorträge in ausverkauften Sälen im In- und Ausland zu halten, gibt es nicht den geringsten Hinweis. Die bisherige Gestaltung der Tätigkeit, insbesondere die lange Vorbereitungszeit bis zur ersten Reise sowie der ebenfalls lange Zeitraum zwischen dem Ende der Reise (im Dezember 2003) und dem ersten Vortrag (im März 2005) spricht jedenfalls gegen die Möglichkeit, mit dieser Tätigkeit jemals Gewinne erzielen zu können. Der Hinweis des Bw., in Zukunft werde diese Vorbereitungszeit sicherlich kürzer ausfallen, ist ebenfalls eine bloße Absichtserklärung. Die in der Prognoserechnung angesetzten Einnahmen entbehren damit nach wie vor jeder nachvollziehbaren und vor allem überprüfbaren Grundlage. Daran können auch die rein rechnerischen Darstellungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 6. April 2005 nichts ändern.

Dem Bw. ist es mit seinem bisherigen Vorbringen daher nicht gelungen die in § 1 Abs. 2 LVO, BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Die aus dieser Tätigkeit im Streitjahr erzielten Verluste können mit den übrigen Einkünften des Bw. daher nicht ausgeglichen bzw. können die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abgezogen werden.

Da das laufende Jahr - nämlich das Jahr 2005 - aber das erste Jahr ist, in dem der Bw. Einnahmen aus seiner Vortragstätigkeit erzielt, wird die Veranlagung des Streitjahres vorläufig vorgenommen, um dem Bw. die Möglichkeit zu geben, die Ertragsfähigkeit seiner Tätigkeit in den folgenden Jahren noch nachweisen zu können.

Die Frage, ob dem Bw. für seine Tätigkeit als Angestellter einer Versicherung ein Werbungskostenpauschale zusteht, ist für das Streitjahr gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, zu beurteilen. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Werbungskostenpauschales nach dieser Verordnung die gleichen sind wie nach der für die Vorjahre anzuwendenden VO BGBl. Nr. 32/1993 idF BGBl. II Nr. 383/2001, wird auf die Ausführungen in der am 24. Mai 2005 ergangenen Berufungsentscheidung (RV/0346-G/04) betreffend die Jahre 2000 und 2001 verwiesen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am 3. Juni 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001

Schlagworte:

Liebhaberei, Reise, Reisejournalist, Reiseschriftsteller, Vortragender, Prognoserechnung

Verweise:

VwGH 30.07.2002, 96/14/0116
VwGH 26.01.1999, 98/14/0041
VwGH 28.02.2002, 99/15/0001
Doralt, EStG, §2 (LVO) Tz 470
Doralt, EStG, §2 (LVO) Tz 453

Stichworte