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4.4. Tatbestand der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO)

BMFBMF-010203/0599-VI/6/20111.1.2012

4.4.1. Einordnung und betroffene Wirtschaftsgüter

Rz 77
Die Einordnung unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO erfolgt ausschließlich nach der Art des Wohnraumes. Die Anzahl der bewirtschafteten Objekte ist unmaßgeblich (dh. die Vermietung von zB zehn Eigentumswohnungen im gleichen Haus ist jedenfalls als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO anzusehen). Zum Umfang der Beurteilungseinheit siehe Rz 8 f. Unter Bewirtschaftung sind vor allem die Vermietung und Untervermietung zu verstehen.

Rz 78
Zu den Wirtschaftsgütern, die unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO fallen, zählen vor allem:

Mit den in § 1 Abs. 2 Z 3 LVO angeführten "Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten" sind Wirtschaftsgüter gemeint, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung in Form der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses eignen. Vor diesem Hintergrund ist "Eigenheim" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO dahingehend auszulegen, dass der Inhalt dieses Begriffes nicht deckungsgleich ist mit dem in § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 in einem anderen Zusammenhang, nämlich für die Frage der Abziehbarkeit als Sonderausgaben, verwendeten Begriff des "Eigenheimes".

Auch ein Haus mit vier Wohneinheiten kann als ein "Eigenheim" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO angesehen werden, wenn die vermieteten Gebäudeteile (zwei Wohnungen) zu einem Haus gehören, das sich insgesamt für die Nutzung im Rahmen der Familie eignet und - soweit nicht der Vermietung für Wohnzwecke gewidmet - nach wie vor von der Familie bewohnt wird (VwGH 23.9.2010, 2006/15/0318).

Der Einordnung unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO steht nicht entgegen, dass eine Privatnutzung für die Zukunft nicht geplant ist (VwGH 21.9.2005, 2001/13/0278).

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