UFS RV/1503-L/02

UFSRV/1503-L/028.9.2003

Liebhaberei eines Künstlers

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000 und 2002; Einkommensteuervorauszahlungsbescheide für die Jahre 2002 und 2003; Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung entschieden:

Den Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2002 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2002 wird als unbegründet abgewiesen; die Bescheide werden abgeändert.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 wird aufgehoben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben stellen sich wie folgt dar:

Einkommen für das Jahr 1999: 9.345,73 EUR

Gutschrift für das Jahr 1999: 698,09 EUR

Einkommen für das Jahr 2000: 8.073,95 EUR

Gutschrift für das Jahr 2000: 221,-- EUR

Einkommen für das Jahr 2002: 8.838,57 EUR

Gutschrift für das Jahr 2003: 350,32 EUR

Diese Daten sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw., freischaffender Bildhauer, bezieht seit dem Jahre 1993 Pensionseinkünfte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Weiterhin erzielt er Einkünfte (weitgehend negative Einkünfte) aus selbständiger Arbeit.

Mittels Vorhalt (Ersuchen um Ergänzung) seitens des FA U vom 16. Juni 1999 wurde der Bw. im Zuge der Veranlagung des Jahres 1998 dahingehend informiert, dass beabsichtigt sei, die selbständige Tätigkeit wegen laufender Verluste in den letzten Jahren als Liebhaberei einzustufen. Um eine Stellungnahme und eine Prognosevorschau werde ersucht.

Mittels Eingabe vom 25. Juni 1999 gab der Bw. bekannt, dass er diese Einschätzung als arge Herabwürdigung seines Lebenswerkes sehe, da er über 40 Jahre als freischaffender Künstler tätig gewesen sei. Für seine Verdienste sei er erst kürzlich vom Bundespräsidenten mit dem Berufstitel "Professor" ausgezeichnet worden. Er stehe also dem Vorhaben des FA U ablehnend gegenüber. In den letzten Jahren hätte sich der Bw. verstärkt dem rein künstlerischen Schaffen zugewendet. Dieses sei naturgemäß weniger auf Gewinn orientiert, als die früher vorgezogenen Auftragsarbeiten. Die derzeitige Wirtschaftlage sei für Künstler nicht besonders gut, eine Besserung bleibe nur zu hoffen. Eine Prognosevorschau sei auf seinem Gebiet nicht möglich.

Seitens des FA U wurden die (neg.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 1998 anerkannt.

In einer weiteren Eingabe des Bw. vom 8. Mai 2001 gab dieser bekannt, dass er in seinem 75. Lj., nach nunmehr 50-jähriger Tätigkeit als freischaffender Bildhauer und Restaurator und nachdem er 1998 vom Bundespräsidenten mit dem Berufstitel "Professor" ausgezeichnet worden sei, der Absicht des Finanzamtes, seine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen, nur ablehnend gegenüberstehe. Er hätte sich, wie bereits bekannt gegeben, in den letzten Jahren verstärkt der rein künstlerischen Tätigkeit zugewandt. Durch den Erhalt der Pension und jener der Gattin, sowie den Einsatz der Kriegsbeschädigtenrente sei diese Hinwendung erst möglich geworden. Nach der Pensionierung sei der Bw. auch nie untätig gewesen, was zahlreiche künstlerische Werke - Figuren und Reliefs aus Bronze, Holz oder Keramik - nachweisen würden. Diese könnten jederzeit im Atelier und in der Gartengalerie besichtigt werden. In letzter Zeit sei eine umfassende Fotodokumentation über diese Arbeiten erstellt worden. Termine für öffentliche Ausstellungen seien im Gespräch. Wenn in den letzten Jahren auch Verluste erklärt worden seien, so sei diese Tätigkeit dennoch sinnvoll gewesen. Es seien Abgaben entrichtet und der Wirtschaft Mittel zugeführt worden. Zum Beispiel hätte der Bw. für den Bronzeguß (Gesamtkosten 36.000,-- ATS) 6.000,-- ATS an Umsatzsteuer bezahlt. Sollte auch erst nach Jahren eines der Werke des Bw. verkauft werden, so wäre dieser Verkauf auch voll abgabenpflichtig. Aus diesem Grunde würde eine vom Finanzamt beabsichtigte Einstufung auch nicht sinnvoll sein. Der Bw. gedenke solange zu arbeiten, solange es der gesundheitliche Zustand zulasse. Derzeit betrage - nach Kriegsverletzung und Gehörschaden - die Minderung der Erwerbsfähigkeit laut Behindertenpass 90 %.

Mit endgültigen Bescheiden vom 14. Februar 2002 (betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 und 2000) wurde die streitgegenständliche Tätigkeit als Liebhaberei beurteilt und die Ergebnisse bei der Festsetzung der Steuern nicht berücksichtigt.

In einer persönlichen Vorsprache beim FA U gab der Bw. folgende schriftliche Stellungnahme ab (20. Februar 2002):

Die nunmehr 50-jährige, selbständige Tätigkeit als freischaffender Künstler, als Bildhauer und Restaurator stelle seit der Pension keine künstlerische Tätigkeit mehr dar und werde daher ab 1999 als Liebhaberei eingestuft. Da ein unselbständiger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sei, seien alle in den letzten 2 Jahren verrechneten Vorsteuern in Zahllasten umgewandelt worden. Nun hätten auch die erhaltenen Pensionsbeträge als Einkünfte gerechnet werden können. Auf der Grundlage der Vorjahre seien Vorauszahlungsforderungen erstellt worden, obwohl für 2001 die Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegen seien. Als Begründung sei von der Sachbearbeiterin auch ein Absinken der Umsätze angeführt worden. Der Bw. hätte dem Amt schon wiederholt mitgeteilt, dass er nach der Pensionierung vorwiegend rein künstlerisch tätig gewesen sei. Diese sei im Grunde nicht auf Gewinn ausgerichtet und durch den Erhalt der Pension sei diese Tätigkeit überhaupt erst möglich geworden. Die Umsätze würden überwiegend erst nach Verkauf einer vom Bw. geschaffenen Plastik aufscheinen. Sichtbare Werke der künstlerischen Tätigkeit gebe es besonders in Linz seit 1950. 1998 sei ich vom Bundespräsidenten mit dem Berufstitel "Professor" ausgezeichnet worden. Die künstlerische Tätigkeit vor der Pensionierung seien notgedrungen überwiegend Auftragsarbeiten gewesen (Entwurf und Ausführung von Denkmälern, Brunnen, Grabmalen und die Durchführung von Restaurierungsarbeiten in Kirchen und im öffentlichen Raum). Bei solchen Tätigkeiten würde Umsatzsteuer natürlich sofort anfallen. Von den künstlerischen Arbeiten, besonders jenen der letzten Jahre, würde eine umfassende Fotodokumentation vorliegen. Die Werke selbst seien im Atelier und im Ausstellungsbereich im Freien zu sehen. Vor 1993 hätte der Bw. neben der Auftragsarbeit zahlreiche Ideen, Eindrücke und andere künstlerische Vorhaben in Form von Skizzen und Kleinplastiken festgehalten, welche manchmal erst nach vielen Jahren - so auch noch heute - zu fertigen künstlerischen Werken ausgearbeitet würden. Die höchste künstlerische Qualität würde ein Künstler erst in höherem Alter schaffen. Ein so unqualifizierter Eingriff, wie der vorliegende, würde sich daher umso störender und zeitraubender wirken. Es sei weiters darauf zu verweisen, dass der Bw. von Anfang der Tätigkeit ordentliche Aufzeichnungen gemacht hätte, dies auch weiterhin tun würde und dass er in all den Jahren gegenüber dem Finanzamt niemals säumig gewesen sei. Da der Bw. nun über 75 Jahre alt sei und eine Körperbehinderung von insgesamt 90 % vorzuweisen habe, sei es nicht mehr möglich auf ein Baugerüst zu steigen oder wetterbedingte Außenarbeiten durchzuführen. Aus diesen Gründen werde um rasche Bereinigung dieses unleidigen Eingriffes in die persönliche wie künstlerische Lebensführung ersucht.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2002 wurde gegen die Bescheide des FA U vom 14. Februar 2002 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

In der Begründung wurde im wesentlichen die Darstellung in der Stellungnahme vom 20. Februar 2002 wiederholt. Ergänzend gab er an, dass er nicht daran denke, wegen sinkender Umsätze eines seiner Werke zu verschleudern. Es würde sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, einen ordentlichen Steuerzahler wegen Absinken seiner Umsätze abqualifizieren zu wollen und mit einer Vorgangsweise wie jener des FA U zu bedrängen. Die Geldbeträge aus den Pensionen und der Kriegsversehrtenrente würden kaum ausreichen, die Lebensführung und die nötigen, enorm gestiegenen Kosten, für Medikamente zu bewältigen. Die Gattin, welche in den vielen Jahren der Auftragstätigkeit eine fleißige Mitarbeiterin gewesen sei, würde unter starkem Rheuma (Ambulanzgebühr) leiden und der Bw. unter zu hohem Blutdruck. Der zweite Sohn sei vor Jahren an MS erkrankt und würde sich nur noch im Rollstuhl befinden. Diese persönlichen Verhältnisse hätten doch auch vom Prüfer berücksichtigt werden müssen.

Weiters wurde ein Antrag um Aussetzung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Berufung gestellt.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 wurde unter Hinweis auf die Vorjahre Berufung gegen die Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 erhoben.

Mittels Ersuchen um Ergänzung seitens der Berufungsbehörde II. Instanz wurde der Bw. nochmals aufgefordert nähere Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit zu machen.

Im Antwortschreiben vom 11. Juli 2002 gab der Bw. bekannt, dass der Pensionsantritt im Jahr 1993 sein künstlerisches Schaffen nicht beeinträchtigt hätte. Der Erhalt einer Pension hätte es erst ermöglicht, sich verstärkt der rein künstlerischen Tätigkeit zuzuwenden. Auszuführende Aufträge würden in der Regel für den Künstler Brotarbeit darstellen, da die rein künstlerische Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet sei. In den 40 Jahren vor 1993 sei die künstlerische Tätigkeit auf die Anfertigung von plastischen Skizzen und Kleinplastiken eingeschränkt gewesen, um den Ideenreichtum und die aufgenommenen Eindrücke für spätere Zeiten festzuhalten. Es sei auch zu erwähnen, dass Auftragsarbeiten wie zum Beispiel die Herstellung von Brunnen oder Denkmalen nach eigenen Entwürfen auch künstlerische Tätigkeit darstellen würde. Bei Restaurierungsarbeiten sei die Begegnung mit alten Meistern und ihren Techniken sehr fruchtbar für die eigene Weiterbildung.

Die Zeit des Pensionsantrittes sei für den Bw. ein Hinübergleiten in ein ungebundeneres Schaffen gewesen. Aufträge und Restaurierungen seien auch weiterhin noch ausgeführt worden. Schwere handwerklich betonte Arbeiten und solche auf hohen Baugerüsten seien jedoch nicht mehr angenommen worden. Hier würde die gesundheitliche Situation eine Rolle spielen. Mit 70 Jahren und einer Behinderung von insgesamt 90% würde man lieber daheim im Atelier arbeiten.

Von den rein künstlerischen Arbeiten sei seit 1993 keines veräußert worden. Etwa 30 Plastiken, je ca. bis 1m hoch, teils aus Bronzeguss, aus Keramikmaterial, teils aus Holz oder Leimstuck würden im Atelier in der Gartengalerie stehen und würden darauf warten, öffentlich ausgestellt zu werden, ebenso wie eine Vielzahl von Kleinplastiken. Geplant seien Ausstellungen im Stadtmuseum Linz und im Heinrich-Gleissner-Haus Linz; beide im Herbst dieses Jahres.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 wurde dem Bw. seitens der Berufungsbehörde II. Instanz dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Zahlen und Ergebnisse von keiner Einkunftsquelle ausgegangen werden könne. Diese Beurteilung beruhe nicht auf die Qualifizierung der Tätigkeit des Bw. und schon gar nicht auf einer Herabwürdigung der Person, sondern richte sich nach den zahlenmäßigen Fakten der Steuererklärungen.

In einer persönlichen Vorsprache am 21. August 2003 wies der Bw. darauf hin, dass er die Einstufung seiner Tätigkeit als quasi Hobby nicht verstehen könne. Er würde dasselbe machen wie in den letzten 45 Jahren. Die Tätigkeit als Künstler könne nicht mit herkömmlichen Tätigkeiten und Berufszweigen verglichen werden. Durch die Tätigkeit würden Werte entstehen die jederzeit begutachtet werden könnten. Er würde jetzt unter anderem Kunstwerke aus Entwürfen herstellen, die bereits in den 70er Jahren erstellt worden seien. Dem FA U würde es nur darum gehen die Vorsteuern zu kürzen.

Der Referent versucht dem Bw. klar zu machen, dass hier nicht die Tätigkeit an sich qualifiziert werde, sondern die steuerlichen Ergebnisse darauf schließen lassen, dass eine Einkunftsquelle nicht vorliege; erst daraus ergebe sich als Konsequenz, dass auch die beantragten Vorsteuern nicht zu gewähren seien. Ausgangspunkt seien die seit dem Jahr 1993 erwirtschafteten Verluste. Es könne hier kein Willkürakt des FA U erkannt werden.

Mit Schreiben vom 25. August 2003 wurde nochmals Ansichten des Bw. nachgereicht. Der Bw. sieht bei all den Amts-Aktivitäten ein "Um den Brei Herumreden und Hinausschleppen". Obwohl der Bw. mit der Absicht des FA U, die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen, nicht einverstanden gewesen sei und dies auch begründet hätte, seien widersprüchliche Aktivitäten gesetzt worden. Es sei eine Schätzung der Einkünfte ohne vorherige Betriebsprüfung vorgenommen worden. Die Belastung mit Einkommensteuer plus E-steuervorauszahlung sei ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Tätigkeit nach der Liebhabereiverordnung zum Nachteil des Bw. beurteilt worden.

Der Bw. sei seit nunmehr 46 Jahren als freischaffender Bildhauer und Restaurator tätig, hätte stets pünktlich seine Abgaben entrichtet und sei nie säumig gewesen, deshalb hätte wohl Einkunftsquellencharakter angenommen werden müssen. Die Tätigkeit sei auch nicht beendet worden und er werde dies auch in absehbarer Zeit nicht tun.

Die Tätigkeit hätte sich mit dem Erhalt einer Pension nur insofern geändert, dass nunmehr nicht mehr jedem Auftrag nachgegangen werden müsse, wobei auch gesundheitliche Gründe eine Rolle spielen würden. Er könne sich nun stärker der rein künstlerischen Arbeit zuwenden. Die Absicht einer Vermögensvermehrung sei aber nicht aufgegeben worden. Dass durch diese Hinwendung Umsätze zurückgehen würden, sei wohl vorauszusehen gewesen, es seien seither Werke geschaffen worden und würden weiterhin Werke geschaffen werden, die irgendwann Umsätze bringen würden. Dem Finanzamt gehe es wohl in erster Linie um die Versteuerberechtigung. Das zu sagen scheint jedoch allen BearbeiterInnen bisher höchst peinlich zu sein, denn dies sei bisher in keinem Schreiben erwähnt worden. Die Rückzahlungen des Finanzamtes an Vorsteuerbeträgen seien dem Betrieb wieder zugeführt worden und hätten dazu beigetragen, diesen aufrecht zu erhalten; so seien beispielsweise Bronzegüsse von den Skulpturen angefertigt worden. Der Bw. sei im 78. Lj. und hätte einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90% (80% Kriegsbeschädigung und 10% Gehörschäden). Einige Krankenhausaufenthalte mit Operationen hätten die Schaffenskraft behindert (und hätten auch die Umsätze gemindert). Es werde um eine christliche Entscheidung, möglichst noch zu Lebzeiten, ersucht.

Mit Datum 14. Februar 2002 wurden Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2002 und Folgejahre festgesetzt. Dies wurde damit begründet, dass der letzten Einkommensteuerveranlagung ausschließlich Pensionseinkünfte zugrunde liegen würden. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften wurde zur Ermittlung der Vorauszahlungen die Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres gemäß § 45 Abs.4 EStG 1988 in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht (§ 108 Abs.4 ASVG) nur um 1,3% erhöht.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2002 (eingebracht beim FA U am 28. Februar 2002) wurde ein Antrag auf Aussetzung gem. § 212a BAO hinsichtlich der Umsatz- und Einkommenssteuernachforderungen der Jahre 1999 und 2000, sowie des Vorauszahlungsbescheides für 2002 gestellt.

Diesem Antrag wurde seitens des FA U vollinhaltlich stattgegeben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2003 wurde die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2002 als unbegründet abgewiesen, da mittlerweile ein (vorläufiger) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ergangen sei.

In weiterer Folge wurde mittels Bescheid der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 verfügt.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2002 gestellt.

Mit gleichem Tag wurde Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 sowie den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2003 (alle vom 8. Mai 2003) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung vom 28. Februar 2002 (Umsatz- und Einkommensteuer 1999 und 2000; Einkommensteuervorauszahlung für 2002) nicht erledigt sei, da gegen die Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2003 (Einkommensteuervorauszahlung für 2002) der Antrag über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei. Da die Beurteilung über die Richtigkeit der Forderungen in den o.a. Bescheiden der Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt, erscheinen die Bescheide nicht gerechtfertigt.

Weiters wurde am 19. Mai 2003 Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung (Einkommensteuervorauszahlung für 2002) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung vom 28. Februar 2002 gegen den Bescheid vom 14. Februar 2002 nicht erledigt sei, da gegen die Berufungsvorentscheidung der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ein wesentlicher Gedanke bei der hier vorliegenden Tätigkeit ist jener, dass der Einkunftsbergriff positive Ergebnisse voraussetzt und dass daher eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen objektiv ungeeignet ist, solche Ergebnisse zu erbringen, nicht zu einkommenswirksamen Einkünften führen kann. Es kommt darauf an, ob die Tätigkeit objektiv ertragsfähig ist, wobei in Zweifelsfällen das (vorhandene oder fehlende) Ertragsstreben zur Lösung dieser Frage beitragen kann (vgl. VwGH 22. September 1987, 86/14/0196).

Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, so kann daraus in der Regel abgeleitet werden, dass eine Tätigkeitsart gewählt worden ist, bei der die objektive Ertragsfähigkeit nicht gegeben ist.

Im hier vorliegenden Fall übt der Bw. seine künstlerische Tätigkeit bereits seit vielen Jahren aus. Seit dem Jahr 1993 werden durchwegs negative Ergebnisse aus dieser Tätigkeit erwirtschaftet. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Bw. erstmals Pensionseinkünfte bezog. Dies ist auch der Zeitpunkt, zu dem sich der Bw., wie er selbst in seinem Berufungsschreiben anführt, vorwiegend der rein künstlerischen Tätigkeit zugewandt hat. Diese Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und ist erst durch den Erhalt einer Pension möglich. Dass der Bw. die künstlerische Tätigkeit ohne größere Aufträge weiterführen konnte, war nur durch den Einsatz der Kriegsbeschädigtenrente und der Pension der Gattin möglich. Der Bw. führt weiter an, dass er aufgrund seines Alters und einer Körperbehinderung von insgesamt 90% nicht mehr in der Lage ist, Auftragsarbeiten auf Gerüsten und im Freien durchzuführen. Dies sei natürlich auch ein Grund warum er sich in sein Atelier zurückgezogen hätte. Ein Künstler würde die höchste künstlerische Qualität in seinen Werken erst in höherem Alter schaffen. Der Bw. denke auch nicht daran, wegen sinkender Umsätze eines seiner Werke zu verschleudern.

Im Schreiben an die Berufungsbehörde II.Instanz gab der Bw. weiters bekannt, dass in den 40 Jahren vor 1993 seine künstlerische Tätigkeit auf das Anfertigen von plastischen Skizzen und Kleinplastiken eingeschränkt gewesen sei, um den Ideenreichtum und die aufgenommenen Eindrücke für spätere Zeiten festzuhalten. Die früher getätigten Auftragsarbeiten stellen in der Regel für den Künstler Brotarbeit dar, da die rein künstlerische Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Die Zeit des Pensionsantrittes war für den Bw. ein Hinübergleiten in ein ungebundeneres Schaffen. Von den rein künstlerischen Arbeiten sei seit 1993 bisher keines veräußert worden.

Die Tätigkeit des Bw. stellt sich als ungebundenes Schaffen, als Freude an dieser Tätigkeit dar. Sie ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und orientiert sich rein an der künstlerischen Qualität. All diese Darstellungen weisen auf eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.2 LVO (BGBl. 1993/33 idF BGBl II 1997/358 und BGBl II 1999/15) hin. Hierzu zählen Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind. Gerade diese Neigung muss bei einem Künstler besonders ausgeprägt sein, da er sich ja sonst nicht in seinen Werken verwirklichen kann.

In den Fällen des § 1 Abs.2 LVO ist bei Auftreten von Verlusten auf jeden Fall von keiner Einkunftsquelle auszugehen. Eine Anerkennung als Einkunftsquelle setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist (§ 2 Abs.4 LVO). Der Bw. führt in einem Schreiben aus, dass die Absicht einer Vermögensvermehrung nicht aufgegeben wurde und die geschaffenen Werke irgendwann Umsätze bringen würden. Aber wie bereits erwähnt, sind nicht nur irgendwann Umsätze zur Anerkennung als Einkunftsquelle erforderlich, sondern ein Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes.

Der Einwand, dass gesundheitliche Probleme die Schaffenskraft beeinträchtigt haben, wird natürlich nicht in Zweifel gezogen, doch erfordert die Tätigkeit zumindest die Möglichkeit einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Es wurde aber mehrmals ausgeführt, dass die künstlerische Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet sein kann und erst in dieser Art durch den Bezug einer Pension ermöglicht wurde.

Persönliche Gegebenheiten, wie Behinderungen, werden im Steuerrecht durch die Möglichkeit der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Was im gegenständlichen Fall auch geschehen ist.

Die Beurteilung ob eine Einkunftsquelle vorliegt, ist nicht anhand von Vorsteuergutschriften oder Umsatzsteuerzahlungen vorzunehmen, sondern ausschließlich anhand der ertragsteuerlichen Ergebnisse aus der vorliegenden Tätigkeit.

Der Bw. erwirtschaftete seit dem Jahr 1993 (Pensionsantritt) durchwegs negative Ergebnisse. Er hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keines seiner Werke verkauft und trachtet auch nicht danach nur aufgrund von steuerlichen Gegebenheiten eines der Werke zu verschleudern. Da nach den vorliegenden Erklärungen (1993 bis 2002; Gesamtverlust ca. 1 Mio ATS) nicht davon ausgegangen werden kann, dass eben dieser Gesamtgewinn innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes erwirtschaftet werden kann, ist in den berufungsgegenständlichen Jahren von keiner Einkunftsquelle auszugehen.

Die gegenständlichen Berufungen sind wie folgt zu behandeln:

1) Zur Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung bezüglich der Einkommensteuervorauszahlung der Perioden 4-6/02, 7-9/02 und 10-12/02 ist anzumerken, dass gem. § 212a Abs.5 BAO der Ablauf einer Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen ist. Mittels Bescheid vom 12. Mai 2003 ist die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2002 mittels Berufungsvorentscheidung erledigt worden. Der Ablauf der Aussetzung wurde also zu Recht verfügt. Die diesbezügliche Berufung ist demnach als unbegründet abzuweisen.

2) Vorauszahlungen für die Jahre 2002 und 2003:

Allgemein ist anzumerken, dass die Vorauszahlungen deswegen festgesetzt wurden, da die pensionsauszahlende Stelle bei der Lohnverrechnung einen Freibetrag berücksichtigte, der bei der entsprechenden Jahreserklärung nicht beantragt wurde. Dieser Freibetrag resultiert aus der Berücksichtigung der Pauschale für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung. Diese Pauschale wurde allerdings bei den Einkommensteuererklärungen nicht beantragt und somit ergab sich eine Einkommensteuernachforderung und folglich die Festsetzung von Vorauszahlungen. Da auf den Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren ein Kraftfahrzeug angemeldet war und eine erhebliche Körperbehinderung vorliegt (90%), ist diese Pauschale zu berücksichtigen.

Da der Vorauszahlungsbescheid für 2003 auf dieser Nichtberücksichtigung beruht, ist dieser Berufung stattzugeben; es ist keine Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2003 festzusetzen (Anmeldung eines Kraftfahrzeuges ist lt. Abfrage im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufrecht). Der Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2002 wurde durch den Jahresbescheid 2002 ersetzt.

3) Umsatz- und Einkommensteuer für 1999 und 2000:

Abweisung der Berufung als unbegründet; allerdings Berücksichtigung des Pauschales für Kraftfahrzeug (1999 und 2000); sowie Berücksichtigung der nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Körperbehinderung iHv. 6.810,-- ATS und des Kirchenbeitrages (2000).

4) Umsatz- und Einkommensteuer für 2002:

Abweisung der Berufung als unbegründet; allerdings Berücksichtigung des Pauschales für Kraftfahrzeug und Kirchenbeitrag.

Beilage: 3 Berechnungsblätter

Linz, 8. September 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Liebhaberei, Künstler, Gesamtüberschuss

Stichworte