vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Richtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 2 im Rahmen des Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen, Freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmen

BMF2020-0.729.43717.11.20202020Richtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 2 im Rahmen des Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen, Freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmen

Bei der vorliegenden Richtlinie des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Härtefallfondsgesetz auf Basis des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 idgF.

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996
VO 1407/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1
§ 4 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Empfehlung 2003/361/EG , ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36
§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VO 651/2014 , ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
§ 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 153b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 32 Abs. 5 TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§§ 57 bis 61 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 47 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 14 ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
§ 3 Abs. 2 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 4 Abs. 1 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 13 Abs. 3 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
MedKF-TG, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 125/2011
Art. 13 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 14 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 9 Abs. 2 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 2 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 3 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020

Schlagworte:

Härtefallfonds, SARS-CoV-2, COVID-19, Coronavirus, COVID-19-Krise, Härtefälle, Ein-Personen-Unternehmen, EPU, neue Selbständige, freie Dienstnehmer, Kleinstunternehmen

Verweise:

BMF 16.10.2020, 2020-0.670.636
BMF 03.06.2020, 2020-0.336.229
BMF 04.05.2020, 2020-0.273.570
BMF 15.04.2020, 2020-0.236.116
BMF 15.04.2021, 2021-0.270.356

1. Ziel und Zweck der Förderung

Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmer (EPU; darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer) und Kleinstunternehmer (siehe Definition Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36), gemäß Punkt 4.1. dieser Richtlinie und im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern.

2. Rechtsgrundlagen

Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Härtefallfondsgesetz auf Basis des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 idgF. Die vorliegende Richtlinie mit Stand 17. November 2020 ersetzt die vom Bundesminister für Finanzen in der Findok veröffentlichte Richtlinie vom 16. Oktober 2020 (2020-0.670.636).

Die WKÖ hat bei der Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen neben dem europäischen Beihilfenrecht die vorliegende Richtlinie zu berücksichtigen.

2.1. Europarechtliche Grundlagen

Die vorliegende Richtlinie basiert insbesondere auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften:

3. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Comeback-Bonus sowie der teilweise Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen (gemäß Punkt 5.) aus Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) infolge der Auswirkungen der COVID-19-Krise.

4. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

4.1. Zulässige Förderungswerber

Zulässige Förderungswerber sind EPU (darunter auch neue Selbständige) und Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert, bzw. in Versicherungen entsprechender Institutionen der Freien Berufe versichert sind, sowie freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nachfolgende Punkte kumulativ zu erfüllen:

a.Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wird in Österreich ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betrieben oder ein verkammerter oder nicht verkammerter Freier Beruf selbstständig ausgeübt

b.Es liegen eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Global Location Number (GLN) sowie eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer in Österreich vor. Für Förderungswerber, die über keine KUR oder GLN verfügen, genügt die Angabe der Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich.

c.Unternehmerische Tätigkeit in Österreich.

d.Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19. Das liegt vor, wenn:

i.Für den Betrachtungszeitraum (siehe Punkt 5.2.) 16.3. bis 15.4.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

ii.Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

iii.Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

iv.Für den Betrachtungszeitraum 16.6. bis 15.7.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juni 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

v.Für den Betrachtungszeitraum 16.7. bis 15.8.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juli 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

vi.Für den Betrachtungszeitraum 16.8. bis 15.9.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats August 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

vii.Für den Betrachtungszeitraum 16.9. bis 15.10.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats September 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

viii.Für den Betrachtungszeitraum 16.10. bis 15.11.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Oktober 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

ix.Für den Betrachtungszeitraum 16.11. bis 15.12.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats November 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

x.Für den Betrachtungszeitraum 16.12.2020 bis 15.1.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Dezember 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

xi.Für den Betrachtungszeitraum 16.1. bis 15.2.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Jänner 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.

xii.Für den Betrachtungszeitraum 16.2. bis 15.3.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Februar 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.

Für Unternehmen, die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.

e.Es wurden keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, künstlerische Arbeitsstipendien, der Lockdown-Umsatzersatz und der Bezug eines Zuschusses gemäß Punkt 5.3. (Lockdownkompensation) der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt. Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds hindern die Antragstellung nicht; derartige Zuschüsse werden gemäß Punkt 5.6. angerechnet.

f.Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Corona-Hilfsfonds zu wechseln. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Dies gilt nicht für den Fixkostenzuschuss: Auf diesen werden Leistungen aus dem Härtefallfonds nicht angerechnet.

g.Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein.

h.Erfolgte Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme

i.Nebeneinkünfte (neben Einkünften aus Gewerbebetrieb [§ 23 EStG 1988] und/oder selbständiger Arbeit, [§ 22 EStG 1988]) sind möglich. Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten als Nebeneinkünfte. Nebeneinkünfte und Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen werden nach Maßgabe des Punktes 5.5. im Rahmen der Deckelung berücksichtigt oder können gemäß Punkt 5.5. zum Ausschluss der Förderung führen.

j.Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension auf Grund eigener Tätigkeit oder eine Witwenpension, also nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein.

k.Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

l.Für die Abgeltung des Nettoeinkommensentganges oder die pauschale Förderung (Punkt 5.4.): In dem am wenigsten weit zurückliegenden Einkommensteuerbescheid (bei alternativer Berechnung in den am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheiden) aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Dies gilt nicht für Förderungswerber, die den Betrieb von 1.1.2018 bis 15.03.2020 gegründet oder übernommen haben.

m.Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, so muss für die Abgeltung des Nettoeinkommensentganges oder die pauschale Förderung (Punkt 5.4.) in Österreich unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen.

4.2. Nicht förderfähige Förderungswerber

Folgende Förderungswerber sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig:

a.Unternehmer in Bezug auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988).

b.Unternehmer in Bezug auf eine Privatzimmervermietung mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegt.

c.Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO.

d.Im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.

e.Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

5. Art und Ausmaß der Förderung im Rahmen der Auszahlungsphase 2

5.1. Art der Förderung

Um länger andauernde finanzielle Notlagen durch die Corona-Krise abzufedern, wird ein weiteres Sicherheitsnetz für Förderungswerber eingezogen. Im Rahmen der Auszahlungsphase 2 wird ein Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500 für den gewählten Betrachtungszeitraum gewährt (siehe Punkt 6.); darüber hinaus soll der Nettoeinkommensentgang aus Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) weitestgehend ausgeglichen bzw. eine pauschale Förderung gewährt werden.

Die Förderung besteht aus einem nicht-rückzahlbaren Zuschuss.

Für beide Auszahlungsphasen beträgt die maximale Gesamtförderungshöhe für den Nettoeinkommensentgang EUR 24.000, der maximale Comeback-Bonus beträgt EUR 6.000, in Summe beträgt die maximale Gesamtförderung somit EUR 30.000 pro Förderungswerber.

Für den gewählten Betrachtungszeitraum beträgt die maximale Förderungshöhe für den Nettoeinkommensentgang EUR 2.000 und der Comeback-Bonus EUR 500 pro Förderungswerber.

Förderungen der Auszahlungsphase 1 und erhaltene Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden auf die Abgeltung des Nettoeinkommensentganges nach Maßgabe des Punktes 5.6. angerechnet.

5.2. Antragstellung und Betrachtungszeitraum

Es gibt zwölf Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal diese zwölf Betrachtungszeiträume, die nicht zeitlich zusammenhängen müssen, jeweils separat gestellt werden.

5.3. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung zur Abgeltung des Nettoeinkommensentganges bzw. pauschale Förderung auf Grundlage der Einkommensteuerveranlagung

5.3.1. Ermittlung des Nettoeinkommensentganges auf Grundlage der Einkommensteuerveranlagung

Die Ermittlung dieses Nettoeinkommensentganges erfolgt im Interesse einer einfachen und raschen Abwicklung grundsätzlich auf Grundlage der Daten, die aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung bei der Finanzverwaltung verfügbar sind. Liegt ein Veranlagungsbescheid aus der Einkommensteuer vor und weist dieser positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) oder einen positiven Saldo aus diesen Einkünfte auf, ist eine von Punkt 5.3.2. abweichende Ermittlung nicht möglich.

5.3.2. Förderung bei positiven Einkünften aus dem Einkommensteuerbescheid

Bemessungsgrundlage ist die Differenz aus einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, abgeleitet aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung des Vergleichszeitraumes (siehe unten lit. a), und dem Nettoeinkommen aus den einbezogenen Einkünften aus dem Betrachtungszeitraum (siehe unten lit. d).

Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (siehe unten lit. d) wird durch Multiplikation des Umsatzes des Betrachtungszeitraumes (siehe unten lit. f) mit einer steuerlichen Umsatzrentabilität, abgeleitet aus der letzten Veranlagung (siehe unten lit. e), ermittelt.

Die positive Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes stellt die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Förderung dar (siehe dazu das Beispiel in Punkt 5.3.4.). Förderwerber werden, auch im Fall einer negativen Differenz, jedenfalls mit EUR 500 je Betrachtungszeitraum unterstützt.

Die Ermittlung des Förderbetrages erfolgt sodann nach Maßgabe der Punkte 5.4. und 5.5.

5.3.3. Förderung bei negativen Einkünften aus dem Einkommensteuerbescheid

Weist der maßgebende Einkommensteuerbescheid keine positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) oder keinen positiven Saldo aus diesen Einkünften aus, werden Förderungswerber pauschal mit EUR 500 je Betrachtungszeitraum unterstützt. Gleiches gilt in Fällen, in denen zur alternativen Berechnung der Umsatzrentabilität (3-Jahres-Durchschnitt, siehe Punkt 5.3.6.) keine insgesamt positiven Einkünfte vorliegen.

5.3.4. Begriffsbestimmungen für die Ermittlung gemäß Punkt 5.3.2

a)Vergleichszeitraum: Das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 bzw. alternativ die am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Jahre (zur alternativen Berechnung auf Basis des 3-Jahres-Durchschnitts), für welches bzw. welche jeweils ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Gleichzeitig muss dieser bzw. müssen diese insgesamt positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) ausweisen.

b)Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes: Die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) bzw. der positive Saldo aus diesen Einkünften abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer, ermittelt durch Anwendung des Durchschnittssteuersatzes aus dem Veranlagungsbescheid auf diese Einkünfte.

c)Monatliches Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes: Wert gemäß Punkt b) dividiert durch 12 oder die geringere Anzahl von Monaten eines nicht mindestens zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahres.

d)Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes: Wert, der sich ergibt aus der Multiplikation des Umsatzes des Betrachtungszeitraumes, der vom Förderungswerber anzugeben ist, mit der steuerlichen Umsatzrentabilität.

e)Steuerliche Umsatzrentabilität: Wert, der sich aus der Division des Nettoeinkommens aus positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) bzw. aus dem positiven Saldo aus diesen Einkünften durch den Umsatz des Vergleichszeitraumes (lit. f) ergibt.

f)Umsatz: Die aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung aus den für die Einkommensteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlösen abgeleitete Größe.

Die Ermittlung der Werte gemäß lit. b, lit. c und lit. e erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Daten, die aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung vorhanden sind. Dabei gilt:

Beispiel:

A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb. Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.4.2020 hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen sind) beträgt für diesen Zeitraum nur 1.800 Euro.

Im Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Jahr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 25.000 Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 5.000 Euro ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt 5.930 Euro, daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 20%.

5.3.5. Besonderheit für Personengesellschaften (steuerliche Mitunternehmerschaften, § 22 Z 2 und § 23 Z 2 EStG 1988)

Bei Mitunternehmerschaften ist eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung des Umsatzeinbruchs (Punkt 4.1. lit. d), die Ermittlung des (monatlichen) Nettoeinkommens des Vergleichszeitraumes (oben lit. b) und lit. c, maßgebend ist der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Mitunternehmers) und die Ermittlung der Umsatzrentabilität und des Umsatzes (oben lit. e und f), maßgebend sind die auf den Mitunternehmer anteilig entfallenden Umsätze).

5.3.6. Alternative Berechnung der Umsatzrentabilität (Drei-Jahres-Durchschnitt)

Förderungswerber können beantragen, die Umsatzrentabilität alternativ auf Basis des Durchschnitts der Einkommenssteuerbescheide der letzten drei am wenigsten weit zurückliegenden Jahre aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) zu berechnen. Diese kann bei Karenzzeiten etc. von Vorteil sein.

5.4. Berechnung der Förderungshöhe

Erfolgt die Berechnung der Förderungshöhe auf Basis eines Einkommensteuerbescheids mit positiver Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (gemäß Punkt 5.3.), werden 80% der Bemessungsgrundlage (Einkommensentgang aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt.

Bei einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von max. EUR 966,65, werden 90% der Bemessungsgrundlage (Einkommensentgang aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt. Förderungswerber mit Nebeneinkünften sind von dieser Berechnungsmethode ausgeschlossen.

Die Deckelung gemäß Punkt 5.5. lit. b kann zur Verminderung des Förderbetrages führen, wobei ein Förderungsbetrag von EUR 500 pro Betrachtungszeitraum nicht unterschritten wird.

In folgenden Fällen werden Förderungswerber mit einem Betrag von EUR 500 pro Betrachtungszeitraum unterstützt:

a)Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020

b)Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme in den Kalenderjahren 2018 und 2019, wenn für den Förderungswerber ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme nicht vorliegt oder der Bescheid einen Verlust ausweist.

c)Es liegt in den Jahren 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid oder ein Einkommensteuerbescheid mit Verlust vor.

d)Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes ist höher als das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes.

e)Die Berechnung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides ergibt einen Förderungsbetrag von weniger als EUR 500.

Die Deckelung gemäß Punkt 5.5. lit. a kann zum Entfall der Förderung führen.

5.5. Deckelung der Förderung

a)Erreicht oder übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, steht keine Förderung zur Abgeltung des Nettoeinkommensentganges zu und kein Comeback-Bonus zu.

b)Trifft lit. a) nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung aus dem Härtefallfonds im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000 überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken.

5.6. Anrechnung der Förderung aus der Auszahlungsphase 1 und einer erhaltenen Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds

Übersteigt der unter allfälliger Berücksichtigung der Deckelung ermittelte Förderungsbetrag EUR 500, wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 und/oder eine erhaltene Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds angerechnet. Durch diese Anrechnung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2.

5.7. Geltungsdauer

Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 30.4.2021 möglich.

5.8. Kumulierungen

Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderwerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer Fördergeber, sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten (Kumulierung).

Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Finanzhilfen angeben wird.

Die WKÖ ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.

6. Comeback-Bonus

6.1. Höhe

Jeder in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Antragsteller, der die Voraussetzungen des Punktes 4.1. erfüllt und nicht nach Punkt 4.2. und/oder Punkt 5.5. lit. a ausgeschlossen ist, erhält für jeden Betrachtungszeitraum einen Comeback-Bonus in Höhe von pauschal EUR 500 (daher max. 12 x EUR 500 = EUR 6.000). Auf den Comeback-Bonus wird eine Förderung aus der Auszahlungsphase 1 oder eine Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds nicht angerechnet.

6.2. Berücksichtigung bei bereits erledigten Anträgen

Der Comeback-Bonus wird in Fällen, in denen Anträge auf Förderung aus der Auszahlungsphase 2 bei Inkrafttreten der Richtlinie vom 3. Juni 2020, 2020-0.336.229, bereits erledigt wurden, ohne Beantragung automatisch ausbezahlt.

7. Verfahren der Förderungsabwicklung

Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die in Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind.

Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 können frühestens ab 20.04.2020 bis spätestens 30.4.2021 eingebracht werden, ab 18.04.2020 können keine Ansuchen mehr für die Auszahlungsphase 1 gestellt werden.

Für ein Ansuchen aus der Auszahlungsphase 2, das vor Inkrafttreten der Richtlinie vom 4. Mai 2020, 2020-0.273.570, gestellt wurde, gilt Folgendes:

Einem Antragsteller, der die Voraussetzungen des Punktes 4.1. erfüllt und nicht nach Punkt 4.2. und/oder Punkt 5.5. lit. a ausgeschlossen ist und dem vor Inkrafttreten der Richtlinie vom 3. Juni 2020, 2020-0.336.229, keine Förderung oder eine Förderung in geringerer Höhe als EUR 500 zuerkannt wurde, wird eine Förderung von EUR 500 bzw. die Differenz auf EUR 500 ohne Beantragung automatisch zuerkannt. Antragsteller, die gemäß Punkt 4.1. lit. j in der Fassung dieser Richtlinie nunmehr anspruchsberechtigt sind und denen eine Förderung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht gewährt wurde, können einen neuen Förderantrag stellen.

7.1. Ansuchen (Art, Inhalt, Unterlagen)

Die Abwicklung erfolgt durch die WKÖ, die sich geeigneter Rechtsträger bedienen kann. Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die WKÖ zur Verfügung gestellt wird, möglich.

Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 sind für jeden Betrachtungszeitraum separat zu stellen, wobei die Förderung für maximal zwölf Betrachtungszeiträume erfolgen kann.

Im Antragsformular sind jedenfalls anzugeben:

Der Förderungswerber hat zu bestätigen:

Bei Vorhandensein von Nebeneinkünften

Maßgeblich sind nur positive Nebeneinkünfte. Werden Nebeneinkünfte erzielt, ist ihre Höhe (Gewinn, Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) anzugeben. Dabei gilt:

Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 gilt

Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erzielen, und in Bezug auf derartig Einkünfte eine Förderung beanspruchen, haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Sie müssen ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass unrichtige Angaben zur Rückforderung der Förderung führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen.

Der Förderungswerber muss alle Angaben vollständig und richtig erklären und diese nachweisen können.

Der Förderungsantrag ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen. Die Identität des Förderwerbers ist durch ein zum Zeitpunkt der Antragstellung gültiges Dokument nachzuweisen. Dazu zählt auch ein Reisepass, der zwischen dem 1.1.2020 und dem 30.6.2020 abgelaufen ist.

Der Förderungsnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

7.2. Entscheidung

Förderungsanträge werden von der WKÖ hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Vollständigkeit, Richtigkeit auf Basis der Angaben des Förderwerbers und Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsanträge trifft die WKÖ im Namen und auf Rechnung des Bundes:

Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Die WKÖ hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

7.3. Auszahlungsmodus

Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss der Förderungsvereinbarungen. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der WKÖ im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsantrag genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.

Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.

7.4. Berichtlegung und Kontrollrechte

7.4.1. Allgemeine Berichtslegungspflichten des Förderungswerbers

Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.

7.4.2. Überprüfung und Evaluierung der Förderung

Eine stichprobenartige Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer erfolgt durch Organe bzw. Beauftragte der WKÖ. Dazu kann ein elektronischer Datenaustausch zwischen der WKÖ, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie mit den die Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen eingerichtet werden. Eine Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann darüber hinaus durch Organe bzw. Beauftragte der Buchhaltungsagentur des Bundes, des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich.

Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die WKÖ im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.

7.5. Rückforderung

Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn

Die WKÖ ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019), berechtigt.

8. Datenschutz und Veröffentlichung

8.1. Datenverwendung

1.Die WKÖ ist Verantwortlicher der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach dieser Richtlinie. Sämtliche erhobene Daten sind spätestens nach dem Ablauf der Verpflichtungen aus dem Abwicklungsvertrag bzw. nach Verweigerung einer Förderung zu löschen.

2.Dem Förderungswerber ist sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu bringen, dass die WKÖ als Verantwortliche berechtigt ist,

a.die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verwendung für die Wahrnehmung einer der WKÖ (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist, ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages, und für Kontrollzwecke zu verwenden und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ;

b.die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ

c.Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen, dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ

3.Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verwendung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Auf die Verpflichtung der WKÖ zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank ist hinzuweisen.

4.Ist der Förderungswerber eine natürliche Person oder werden durch den Förderungswerber personenbezogene Daten natürlicher Personen übermittelt, haben die Unterlagen zum Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten.

5.Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber der WKÖ in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem Förderwerber über die Datenverarbeitung der WKÖ (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Punkt 3.) informiert werden oder wurden.

8.2. Einwilligungserklärung

Eine über Punkt 8.1. hinausgehende Datenverwendung ist - sofern die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist - nur durchzuführen, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO der Förderungswerber ausdrücklich einwilligt, dass die Daten von der WKÖ für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können. Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der WKÖ schriftlich erklärt werden.

Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der WKÖ unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.

9. Gerichtsstand

Der Förderungswerber bzw. der Förderungsnehmer hat sich für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten an das sachlich zuständige Gericht in Wien zu verwenden. Der WKÖ bleibt es vorbehalten auch den allgemeinen Gerichtsstand des Förderungswerbers bzw. des Förderungsnehmers bei auftretenden Rechtsstreitigkeiten anzurufen. Zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht (IPR), anzuwenden.

10. Inkrafttreten und Laufzeit

Die vorliegende Richtlinie tritt mit 17.11.2020 in Kraft und gilt bis 31.12.2022 analog der Gültigkeit des Härtefallfondsgesetzes. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß §§ 2 und 3 Härtefallfondsgesetz ist in dieser Zeit nur insofern zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Anträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis spätestens 30.4.2021 gestellt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Richtlinie nur mehr auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Basis dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen wurden.

Wurde ein steuerfreies Arbeitsstipendium (Punkt 4.1. lit. i) vor Inkrafttreten der Richtlinie vom 16.10.2020 bezogen, schließt dies eine Förderung im Rahmen des Härtefallfonds nicht aus, wenn das steuerfreie Arbeitsstipendium als positives Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften gemäß Punkt 7.1. bei der Antragstellung berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung muss nicht für den Betrachtungszeitraum erfolgen, dem das Arbeitsstipendium gemäß Punkt 5.2. zuzurechnen ist.

11. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. November 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996
VO 1407/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1
§ 4 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Empfehlung 2003/361/EG , ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36
§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VO 651/2014 , ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
§ 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 153b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 32 Abs. 5 TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§§ 57 bis 61 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 47 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 14 ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
§ 3 Abs. 2 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 4 Abs. 1 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 13 Abs. 3 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
MedKF-TG, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 125/2011
Art. 13 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 14 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 9 Abs. 2 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 2 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 3 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020

Schlagworte:

Härtefallfonds, SARS-CoV-2, COVID-19, Coronavirus, COVID-19-Krise, Härtefälle, Ein-Personen-Unternehmen, EPU, neue Selbständige, freie Dienstnehmer, Kleinstunternehmen

Verweise:

BMF 16.10.2020, 2020-0.670.636
BMF 03.06.2020, 2020-0.336.229
BMF 04.05.2020, 2020-0.273.570
BMF 15.04.2020, 2020-0.236.116
BMF 15.04.2021, 2021-0.270.356

Stichworte