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Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen

BMF2020-0.235.67216.4.20202020Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen

Bei der vorliegenden Richtlinie des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020.

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
VO 1407/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1
VO 1408/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 9
Empfehlung 2003/361/EG , ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§ 153b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
§ 25 ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 Abs. lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 32 Abs. 5 TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§§ 57 bis 61 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 47 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 14 ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
§ 3 Abs. 2 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 4 Abs. 1 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 13 Abs. 3 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
MedKF-TG, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 125/2011
Art. 13 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 14 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 9 Abs. 2 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 2 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 3 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020

Schlagworte:

Härtefallfonds, SARS-CoV-2, COVID-19, Coronavirus, COVID-19-Krise, Härtefälle, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Betriebe, forstwirtschaftliche Betriebe, Privatzimmervermietung, Privatzimmervermieter

Verweise:

BMF 05.05.2020, 2020-0.274.005

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Ziel und Zweck der Förderung

Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei der Privatzimmervermietung im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern.

2. Rechtsgrundlagen

Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020.

Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat bei der Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen neben dem europäischen Beihilfenrecht die vorliegende Richtlinie und die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zu berücksichtigen.

2.1. Europarechtliche Grundlagen

Die vorliegende Richtlinie basiert insbesondere auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften:

II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

3. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften (durch Einnahmenausfälle und höhere Kosten) aus Land- und Forstwirtschaft sowie anderer Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen, bei Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind. Das sind:

a.Wein- und Mostbuschenschankbetriebe;

b.Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben;

c.Betriebe, die Privatzimmer oder im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);

d.Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;

e.Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten;

f.Seminarbäuerinnen;

g.Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 nicht mehr zur Abholung kommt.

4. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

4.1. Zulässige Förderungswerber

Zulässige Förderungswerber sind Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachfolgende Punkte kumulativ erfüllen:

a.Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen;

b.Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;

c.Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Das bedeutet:

d.Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragte erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.

i.Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit und

ii.die Inanspruchnahme staatlicher Garantien.

e.Bei natürlichen Personen muss eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG vorliegen;

f.Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen;

g.Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.

h.Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind für die jeweilige Auszahlungsphase nachfolgende Punkte kumulativ zusätzlich zu erfüllen:

Auszahlungsphase 1

a.Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Förderungswerbers darf EUR 150.000 nicht überschreiten, der Umsatz in zwei aufeinander aufeinanderfolgenden Kalenderjahren darf jeweils nicht mehr als EUR 550.000 betragen.

b.Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und dem land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich; nicht als andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gelten Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen.

c.Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung;

Auszahlungsphase 2

a.Nebeneinkünfte (abseits von Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit) sind möglich.

b.Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

4.2. Nicht förderfähige Förderungswerber

Folgende Förderungswerber sind nicht förderfähig:

a.Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;

b.Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder für Auszahlungsphase 1 aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

5. Art und Ausmaß der Förderung

5.1. Art der Förderung

Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

5.2. Ausmaß der Förderung

5.2.1. Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe)

Auszahlungsphase 1 ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen.

Förderungswerber mit einem Einheitswert von mehr als EUR 10.000 erhalten einen Zuschuss in Höhe von EUR 1.000, bei einem Einheitswert von bis zu EUR 10.000 einen Zuschuss in Höhe von EUR 500.

5.2.2. Auszahlungsphase 2

Auszahlungsphase 2 berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen bedingt durch die Corona-Krise in den ersten drei Monaten. Für jeden dieser drei definierten Betrachtungszeiträume ist ein gesondertes Ansuchen einzubringen:

Berechnung der Förderung

Die Förderung beträgt 80% der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Davon abweichend beträgt die Förderung für Jungunternehmer, die erst seit 1.1.2020 in den Betriebszweigen bzw. Tätigkeitsbereichen gemäß Punkt 3 lit. a - f tätig sind, pauschal EUR 500/Monat.

Die Förderung ist mit EUR 2.000/Monat begrenzt. Liegen im Betrachtungszeitraum, für den die Verluste an Einkünften geltend gemacht werden, neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte vom errechneten Förderbetrag in Abzug zu bringen. Nicht als andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gelten Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen.

Eine gewährte Soforthilfe aus der Auszahlungsphase 1 ist auf den für die Auszahlungsphase 2 ermittelten Förderbetrag anzurechnen. Die Gegenverrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2.

Bemessungsgrundlage

Die Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum ist folgendermaßen zu ermitteln:

a.Für die Fördergegenstände gemäß Punkt 3 lit. a und c bis f werden jeweils die vom 16. März 2020 bis zum 15. April 2020, vom 16. April 2020 bis zum 15. Mai 2020 und vom 16. Mai 2020 bis zum 15. Juni 2020 aus diesen Betriebszweigen oder Tätigkeitsfeldern insgesamt erzielten Umsätze mit jenen des vergleichbaren Vorjahreszeitraums verglichen. Von der Differenz sind die folgenden pauschalen Prozentsätze für nicht angefallene Ausgaben abzuziehen:

Davon abweichend kann der Förderungswerber die Ausgaben anhand von Aufzeichnungen betriebsindividuell nachweisen.

b.Für den Fördergegenstand gemäß Punkt 3 lit. b werden jeweils die vom 16. März 2020 bis zum 15. April 2020, vom 16. April 2020 bis zum 15. Mai 2020 und vom 16. Mai 2020 bis zum 15. Juni 2020 aus diesen Betriebszweigen insgesamt entstandenen Fremdarbeitskosten mit jenen des vergleichbaren Vorjahreszeitraums verglichen. Neben den direkten Personalkosten sind auch weitere Kosten, wie beispielsweise Kosten für die Beherbergung und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Beim Vergleich ist auf den jeweiligen Betriebszweig und das vergleichbare Flächenausmaß abzustellen.

c.Für den Fördergegenstand gemäß Punkt 3 lit. g wird auf Basis des abgeschlossenen Abnahmevertrages die Differenz aus dem Sägerundholzpreis für die Qualität ABC und dem Faserholzpreis ermittelt. Dabei ist nicht auf den Vergleichszeitraum des Vorjahres abzustellen. Die Differenz muss für die Menge des bereits erzeugten, aber nicht abgeholten Sägerundholzes mindestens 50% betragen. Andere Qualitätsverluste werden nicht berücksichtigt. Eine Nichtabholung wird angenommen, wenn die Verträge vor 16. März 2020 abgeschlossen wurden und das Sägerundholz bis einschließlich 15. Mai 2020 nicht abgeholt wurde. Für alle Fälle, wo keine schriftliche Vereinbarung erfolgte, ist der Holzmarktbericht der LK Österreich (www.lkoe.at ) heranzuziehen, wobei der untere Wert des angegebenen Preisbandes je Bundesland anzusetzen ist.

5.3. Geltungsdauer

Ansuchen für die Auszahlungsphase 1 können bis 15.04.2020, Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 ab 16.04.2020 bis 31.12.2020, jeweils vorbehaltlich der budgetären Bedeckung eingebracht werden.

5.4. Kumulierungen

Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderungswerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer Fördergeber, sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten (Kumulierung).

Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Ansuchens gewährten Finanzhilfen angeben wird.

Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.

6. Verfahren der Förderungsabwicklung

Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die im Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind. Mündliche Vereinbarungen (Förderungsverträge) sind nicht zulässig.

6.1. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

Die Abwicklung erfolgt durch die AMA. Eine Beantragung erfolgt ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die AMA zur Verfügung gestellt wird.

Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:

Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass

Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen. Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass oder Firmenbuchauszug). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Zusätzliche Voraussetzungen der Auszahlungsphase 2

Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 sind für den jeweiligen Betrachtungszeitraum separat zu stellen.

Im Ansuchen ist explizit anzugeben, welches Kriterium der wirtschaftlich signifikanten Bedrohung nach Punkt 4.1 lit. c gegeben ist.

Für die Auszahlungsphase 2 ist die wirtschaftlich signifikante Bedrohung auf geeignete Art und Weise darzustellen. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass unvollständige und fehlerhafte Nachweise zur Ablehnung des Förderungsansuchens und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können.

Als geeignete Nachweise gelten Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (z.B. teilpauschalierte Bereiche, Teilpauschalierung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung), der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, können freiwillige Aufzeichnungen des Förderungswerbers, welche jedoch nicht die Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege herangezogen werden.

Treten Zweifel über die Plausibilität dieser freiwilligen Aufzeichnungen auf, kann die abwickelnden Stelle oder ein anderes Kontrollorgan vom Förderungswerber verlangen, dass eine Sachverhaltsbeurteilung der gesetzlichen Interessensvertretung (Landes-Landwirtschaftskammer) vorgelegt wird.

Für den Fördergegenstand gemäß Punkt 3 lit. g hat der Nachweis folgendermaßen zu erfolgen:

a.Vorlage des Abnahmevertrages; im Falle von mündlich abgeschlossenen Abnahmeverträgen werden entsprechende Verschriftlichungen im Nachhinein zum Zwecke der Nachweisführung zu akzeptiert.

b.Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Angaben des Aufnahmedatums (erstes Foto vor dem 22.04.2020 und zweites Foto nach dem 15.05.2020) und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen.

Jungunternehmer müssen den Umsatzeinbruch im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. Juni 2020 durch Darstellung ihrer betrieblichen Situation im Betriebszweig bzw. Tätigkeitsbereich (z.B. Anzahl Ferienwohnung, abgeschlossene Liefervereinbarungen, Termine für bereits vereinbarte agrar- und waldpädagogische Maßnahmen) glaubhaft machen.

6.2. Entscheidung

Förderungsansuchen werden von der AMA hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Vollständigkeit, Richtigkeit auf Basis der Angaben des Förderungswerbers sowie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsansuchen trifft die AMA im Namen und auf Rechnung des Bundes:

Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Die AMA hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

6.3. Auszahlungsmodus

Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Förderungsvertrages. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der AMA im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsansuchen genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.

Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.

6.4. Berichtlegung und Kontrollrechte

6.4.1. Allgemeine Berichtslegungspflichten des Förderungswerbers

Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.

6.4.2. Überprüfung und Evaluierung der Förderung

Die stichprobenartige Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer erfolgt durch Organe bzw. Beauftragte der AMA. Dazu kann ein elektronischer Datenaustausch zwischen der AMA, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet werden. Eine Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann darüber hinaus durch Organe bzw. Beauftragte des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich.

Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die Agrarmarkt Austria im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.

6.5. Rückforderung

Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn

Die Rückzahlung hat nach den Vorgaben des § 25 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014 zu erfolgen.

Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.

III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE PRIVATZIMMERVERMIETUNG

7. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von Einkünften aus der Privatzimmervermietung durch natürliche Personen, die durch die Auswirkung der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.

8. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

8.1. Zulässige Förderungswerber

Zulässige Förderungswerber sind Privatzimmervermieter, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachfolgende Punkte kumulativ erfüllen:

a.im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, private Gästezimmer mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;

b.Hauptwohnsitz in Österreich;

c.Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen, nämlich einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres;

d.Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragte erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.

i.Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit und

ii.die Inanspruchnahme staatlicher Garantien.

e.Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen;

f.Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.

g.Gegen den Förderungswerber darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein.

h.Einkünfte (abseits von Einkünften aus der Privatzimmervermietung) sind möglich, auch Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

8.2. Nicht förderfähige Förderungswerber

Nicht förderfähig sind Förderungswerber, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

9. Art und Ausmaß der Förderung

9.1. Art der Förderung

Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

9.2. Ausmaß der Förderung

Betrachtungszeitraum

Um länger andauernde finanzielle Notlagen durch die Corona-Krise abzufedern, wird ein Sicherheitsnetz für Förderungswerber für die ersten 3 Monate eingezogen. Für jeden dieser drei definierten Betrachtungszeiträume ist ein gesondertes Ansuchen einzubringen:

Bemessungsgrundlage (Entgang von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung)

Als Bemessungsgrundlage für die Förderungshöhe dient die Differenz zwischen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Diese ist folgendermaßen zu ermitteln:

Für die Bemessung der Einkünfte aus der Vermietung werden jeweils die vom 16. März 2020 bis zum 15. April 2020, vom 16. April 2020 bis zum 15. Mai 2020 und vom 16. Mai 2020 bis zum 15. Juni 2020 aus der Privatzimmervermietung insgesamt erzielten Einkünfte mit jenen des vergleichbaren Vorjahreszeitraums verglichen. Von der Differenz sind 50% für nicht angefallene Ausgaben (für Frühstück, Reinigung, Heizung, Strom) pauschal abzuziehen.

Berechnung der Förderung

Die Förderung beträgt 80% der Bemessungsgrundlage in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses.

Die Förderung ist mit EUR 2.000/Monat begrenzt. Liegen im Zeitraum, für den die Verluste an Einkünften geltend gemacht werden, neben den Einkünften aus der Privatzimmervermietung andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte vom errechneten Förderbetrag in Abzug zu bringen.

9.3. Geltungsdauer

Ansuchen können ab 16.04.2020 bis 31.12.2020 vorbehaltlich der budgetären Bedeckung eingebracht werden.

9.4. Kumulierungen

Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderungswerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer Fördergeber, sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten (Kumulierung).

Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Ansuchens gewährten Finanzhilfen angeben wird.

Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.

10. Verfahren der Förderungsabwicklung

Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die im Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind. Mündliche Vereinbarungen (Förderungsverträge) sind nicht zulässig.

10.1. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

Die Abwicklung erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). Eine Beantragung erfolgt über ein Antragsformular, welches durch die AMA online zur Verfügung gestellt wird.

Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:

Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen, keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wird, alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden und alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind.

Der Förderungswerber verpflichtet sich, Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen (z.B. Ein- und Ausgabenrechnung, Nachweis über die Bezahlung von Tourismusabgaben, Steuererklärung, Abgabenerklärung, Selbstbemessung). Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

10.2. Entscheidung

Förderungsansuchen werden von der AMA hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Vollständigkeit, Richtigkeit auf Basis der Angaben des Förderungswerbers sowie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsansuchen trifft die AMA im Namen und auf Rechnung des Bundes:

Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Die AMA hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

10.3. Auszahlungsmodus

Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Förderungsvertrages. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der AMA im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsansuchen genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.

Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.

10.4. Berichtlegung und Kontrollrechte

10.4.1. Allgemeine Berichtlegungspflichten des Förderungswerbers

Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.

10.4.2. Überprüfung und Evaluierung der Förderung

Die stichprobenartige Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer erfolgt durch Organe bzw. Beauftragte der AMA. Dazu kann ein elektronischer Datenaustausch zwischen der AMA, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet werden. Eine Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann darüber hinaus durch Organe bzw. Beauftragte des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich.

Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die Agrarmarkt Austria im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.

10.5. Rückforderung

Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn

Die Rückzahlung hat nach den Vorgaben des § 25 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014 zu erfolgen.

Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.

IV. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

11. Datenschutz und Veröffentlichung

11.1. Datenverarbeitung

1.Die AMA ist Verantwortlicher der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach diesen Richtlinien. Sämtliche erhobene Daten sind spätestens nach dem Ablauf der Verpflichtungen aus dem Abwicklungsvertrag bzw. nach Verweigerung einer Förderung zu löschen.

2.Dem Förderungswerber ist sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu bringen, dass die AMA als Verantwortliche berechtigt ist,

a.die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung für die Wahrnehmung einer der AMA (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist, ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke zu verarbeiten und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA;

b.die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA.

c.Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA.

3.Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verarbeitung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Auf die Verpflichtung der AMA zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank ist hinzuweisen.

4.Ist der Förderungswerber eine natürliche Person, oder werden durch den Förderungswerber personenbezogene Daten natürlicher Personen übermittelt, haben die Unterlagen zum Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten.

5.Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber der AMA in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem Förderwerber über die Datenverarbeitung der AMA (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Punkt 3.) informiert werden oder wurden.

11.2. Einwilligungserklärung

Eine über Punkt 11.1 hinausgehende Datenverarbeitung ist - sofern und die Datenverarbeitung nicht ohnedies zulässig ist, nur durchzuführen, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO der Förderungswerber ausdrücklich einwilligt, dass die Daten von der AMA für diese zusätzlichen Zwecke verarbeitet werden können. In der Einwilligungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden können. Ein Widerruf dieser Einwilligungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der AMA schriftlich erklärt werden.

Die weitere Verarbeitung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der AMA unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.

12. Gerichtsstand

Der Förderungsweber bzw. der Förderungsnehmer hat sich für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten an das sachlich zuständige Gericht in Wien zu wenden. Der AMA bleibt es vorbehalten auch den allgemeinen Gerichtsstand des Förderwerbers bzw. des Förderungsnehmers bei auftretenden Rechtsstreitigkeiten anzurufen.

Zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht (IPR), anzuwenden.

13. Inkrafttreten und Laufzeit

Die vorliegende Richtlinie in der Fassung der ersten Änderung tritt mit 16.04.2020 in Kraft und gilt bis 31.12.2022, analog der Gültigkeit des Härtefallfondsgesetzes. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist gem. §§ 2 und 3 Härtefallfondsgesetz in dieser Zeit nur insofern zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Richtlinie nur mehr auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Basis dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen wurden.

14. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.

 

Bundesministerium für Finanzen, 15. April 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
VO 1407/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1
VO 1408/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 9
Empfehlung 2003/361/EG , ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§ 153b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
§ 25 ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 Abs. lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 32 Abs. 5 TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§§ 57 bis 61 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 47 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 14 ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
§ 3 Abs. 2 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 4 Abs. 1 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 13 Abs. 3 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
MedKF-TG, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 125/2011
Art. 13 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 14 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 9 Abs. 2 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 2 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 3 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020

Schlagworte:

Härtefallfonds, SARS-CoV-2, COVID-19, Coronavirus, COVID-19-Krise, Härtefälle, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Betriebe, forstwirtschaftliche Betriebe, Privatzimmervermietung, Privatzimmervermieter

Verweise:

BMF 05.05.2020, 2020-0.274.005

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