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Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

BMF2020-0.207.55227.3.20202020Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Bei der vorliegenden Richtlinie des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020.

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
VO 1407/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1
VO 1408/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 9
Empfehlung 2003/361/EG , ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36
BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§ 153b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 Abs. lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 32 Abs. 5 TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§§ 57 bis 61 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 47 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 14 ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
§ 3 Abs. 2 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 4 Abs. 1 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 13 Abs. 3 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
MedKF-TG, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 125/2011
Art. 13 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 14 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 9 Abs. 2 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 2 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 3 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020

Schlagworte:

Härtefallfonds, SARS-CoV-2, COVID-19, Coronavirus, Härtefälle, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Betriebe, forstwirtschaftliche Betriebe

Verweise:

BMF 15.04.2020, 2020-0.235.672

1. Ziel und Zweck der Förderung

Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern.

2. Rechtsgrundlagen

Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020.

Die WKÖ hat bei der Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen neben dem europäischen Beihilfenrecht die vorliegende Richtlinie zu berücksichtigen.

2.1. Europarechtliche Grundlagen

Die vorliegende Richtlinie basiert insbesondere auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften:

3. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften (durch Einnahmenausfälle und höhere Kosten) aus Land- und Forstwirtschaft von Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind. Das sind:

a.Wein- und Mostbuschenschankbetriebe

b.Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben;

c.Betriebe, die Privatzimmer oder im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);

d.Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;

e.Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten;

f.Seminarbäuerinnen;

g.Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr zur Abholung kommt.

4. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

4.1. Zulässige Förderungswerber

Zulässige Förderungswerber sind Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachfolgende Punkte kumulativ erfüllen:

a.Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen;

b.Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;

c.Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Das bedeutet:

d.Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragte erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.

i.Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit und

ii.die Inanspruchnahme staatlicher Garantien

e.Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Förderungswerbers darf EUR 150.000 nicht überschreiten, der Umsatz in zwei aufeinander aufeinanderfolgenden Kalenderjahren darf jeweils nicht mehr als EUR 550.000 betragen.

f.Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG;

g.Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und dem land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich;

h.Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung;

i.Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen;

j.Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.

k.Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.

4.2. Nicht förderfähige Förderungswerber

Folgende Förderungswerber sind nicht förderfähig:

a.Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;

b.Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

5. Art und Ausmaß der Förderung

5.1. Art der Förderung

Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

5.2. Ausmaß der Förderung

5.2.1. Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe)

Auszahlungsphase 1 ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen.

Förderungswerber mit einem Einheitswert von mehr als EUR 10.000 erhalten einen Zuschuss in Höhe von EUR 1.000, bei einem Einheitswert von bis zu EUR 10.000 einen Zuschuss in Höhe von EUR 500.

5.2.2. Auszahlungsphase 2

Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird gesondert festgelegt.

5.3. Geltungsdauer

Ansuchen für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.

5.4. Kumulierungen

Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderungswerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer Fördergeber, sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten (Kumulierung).

Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Ansuchens gewährten Finanzhilfen angeben wird.

Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.

6. Verfahren der Förderungsabwicklung

Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden.

6.1. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

Die Abwicklung erfolgt durch die WKÖ, die sich der Agrarmarkt Austria (AMA) bedient. Eine Beantragung erfolgt ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die AMA zur Verfügung gestellt wird.

Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:

Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass

Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen. Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass oder Firmenbuchauszug). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

6.2. Entscheidung

Förderungsansuchen werden von der AMA hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsansuchen trifft die AMA im Namen und auf Rechnung des Bundes:

Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Die AMA hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

6.3. Auszahlungsmodus

6.3.1. Auszahlungsphase 1

Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Förderungsvertrages. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der AMA im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsansuchen genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.

Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.

6.3.2. Auszahlungsphase 2

Nähere Details zu den Modalitäten der Auszahlungsphase 2 werden gesondert festgelegt.

6.4. Berichtlegung und Kontrollrechte

6.4.1. Allgemeine Berichtslegungspflichten des Förderungswerbers

Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.

6.4.2. Nachträgliche Überprüfung und Evaluierung der Förderung

Eine nachträgliche Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann durch Organe bzw. Beauftragte der AMA, der WKÖ, der Buchhaltungsagentur des Bundes, des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden. Dazu wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen der AMA, der WKÖ, dem Bundesministerium für Finanzen und der Sozialversicherung der Selbstständigen eingerichtet.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich.

Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die Agrarmarkt Austria im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.

6.5. Rückforderung

Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn

Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.

7. Datenschutz und Veröffentlichung

7.1. Datenverarbeitung

1.Die WKÖ ist Verantwortlicher der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach diesen Richtlinien. Sämtliche erhobene Daten sind spätestens nach dem Ablauf der Verpflichtungen aus dem Abwicklungsvertrag bzw. nach Verweigerung einer Förderung zu löschen.

2.Dem Förderungswerber ist sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu bringen, dass die WKÖ als Verantwortliche und die AMA als deren Auftragsverarbeiter berechtigt ist,

a.die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung für die Wahrnehmung einer der WKÖ (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist, ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke zu verarbeiten und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ;

b.die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ.

c.Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ.

3.Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verarbeitung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Auf die Verpflichtung der AMA zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank ist hinzuweisen.

4.Ist der Förderungswerber eine natürliche Person, oder werden durch den Förderungswerber personenbezogene Daten natürlicher Personen übermittelt, haben die Unterlagen zum Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten.

5.Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber der WKÖ in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem Förderwerber über die Datenverarbeitung der WKÖ (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Punkt 3.) informiert werden oder wurden.

7.2. Einwilligungserklärung

Eine über Punkt 7.1 hinausgehende Datenverarbeitung ist - sofern und die Datenverarbeitung nicht ohnedies zulässig ist, nur durchzuführen, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO der Förderungswerber ausdrücklich einwilligt, dass die Daten von der WKÖ für diese zusätzlichen Zwecke verarbeitet werden können. In der Einwilligungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden können. Ein Widerruf dieser Einwilligungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der WKÖ schriftlich erklärt werden.

Die weitere Verarbeitung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der WKÖ unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.

8. Gerichtsstand

Der Förderungsweber bzw. der Förderungsnehmer hat sich für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten an das sachlich zuständige Gericht in Wien zu wenden. Der WKÖ bleibt es vorbehalten auch den allgemeinen Gerichtsstand des Förderwerbers bzw. des Förderungsnehmers bei auftretenden Rechtsstreitigkeiten anzurufen.

Zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht (IPR), anzuwenden.

9. Inkrafttreten und Laufzeit

Die vorliegende Richtlinie tritt mit 27.3.2020 in Kraft und gilt bis 31.12.2022, analog der Gültigkeit des Härtefallfondsgesetzes. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist gemäß §§ 2 und 3 Härtefallfondsgesetz in dieser Zeit nur insofern zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist. Ansuchen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis spätestens 31.12.2020 gestellt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Richtlinie nur mehr auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Basis dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen wurden.

10. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.

 

Bundesministerium für Finanzen, 27. März 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
VO 1407/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1
VO 1408/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 9
Empfehlung 2003/361/EG , ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36
BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§ 153b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 Abs. lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 32 Abs. 5 TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§§ 57 bis 61 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 47 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 14 ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
§ 3 Abs. 2 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 4 Abs. 1 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 13 Abs. 3 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
MedKF-TG, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 125/2011
Art. 13 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 14 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 9 Abs. 2 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 2 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 3 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020

Schlagworte:

Härtefallfonds, SARS-CoV-2, COVID-19, Coronavirus, Härtefälle, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Betriebe, forstwirtschaftliche Betriebe

Verweise:

BMF 15.04.2020, 2020-0.235.672

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