1.1. Grundsätzliches
Die regulatorischen Rahmenbedingungen und die Besteuerung von Investmentfonds haben sich beginnend ab dem Jahr 2011 stark verändert durch- die Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen im Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010),
- das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011; BGBl. I Nr. 77/2011), das das Investmentfondsgesetz 1993 ersetzt und die Richtlinie 2009/65/EG (UCITS IV, in der Folge "OGAW-RL") in der Fassung der Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V) umgesetzt hat, sowie
- das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013), das die Richtlinie 2011/61/EU (in der Folge "AIFM-RL") umgesetzt hat, und
- die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF (FMV 2015, BGBl. II Nr. 167/2015, in der jeweils geltenden Fassung).
Die zitierten Gesetze und Verordnungen bilden, im Zusammenspiel mit in anderen Steuergesetzen vorgesehenen allgemeinen und investmentfondsspezifischen Regelungen, die rechtliche Grundlage für die Besteuerung von Investmentfonds.
Die InvFR 2018 stellen diese geänderten steuerlichen Regelungen dar. Dabei wird unter "Besteuerung von Investmentfonds" die Besteuerung von Organismen und Rechtsgebilden nach dem Besteuerungskonzept der §§ 186 bis 188 InvFG 2011 verstanden (dazu Rz 13 ff). Dementsprechend wird der Begriff "Investmentfonds" in den InvFR 2018, sofern nichts anderes bestimmt ist, als Überbegriff für sämtliche Organismen und Rechtsgebilde verwendet, die in den Anwendungsbereich der §§ 186 bis 188 InvFG 2011 fallen. Das sind überblicksartig:- In- und ausländische Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (in der Folge "OGAW") sowie bestimmte Alternative Investmentfonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011;
- in- und ausländische Alternative Investmentfonds iSd AIFMG (in der Folge "AIF");
- jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist und im Ausland keiner bzw. einer niedrigen Besteuerung unterliegt.
Alle inländischen OGAW können auf der Internetseite der FMA unter https://www.fma.gv.at/investmentfonds-und-verwaltungsgesellschaften/ogaw-kapitalanlagegesellschaften/statistiken/ abgefragt werden.
Als "Kapitalanlagefonds" werden hingegen nur inländische (als Sondervermögen gebildete) OGAW und als Sondervermögen gebildete und bewilligte Alternative Investmentfonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011 (in der Folge: "§ 3-AIF") bezeichnet (§ 3 Abs. 2 Z 19 InvFG 2011).
Eine Sonderstellung nehmen Fonds zur Veranlagung in Immobilien ein: Wie auch im Bereich der Wertpapierfonds werden aus steuerlicher Sicht unter dem Begriff "Immobilienfonds" sämtliche Organismen und Rechtsgebilde verstanden, die in den Anwendungsbereich der §§ 40 bis 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (in der Folge "ImmoInvFG") fallen. Das sind überblicksartig:- Immobilienfonds in Form eines Sondervermögens gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG;
- in- und ausländische AIF in Immobilien (siehe zum Begriff Rz 88), ausgenommen solche, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen oder mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft vergleichbar sind (vgl. aber Rz 116);
- österreichische Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG;
- jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist und im Ausland keiner bzw. einer niedrigen Besteuerung unterliegt.
Zivil- und aufsichtsrechtlich sind die Bestimmungen des ImmoInvFG dagegen ausschließlich auf Immobilienfonds anzuwenden, wenn diese Sondervermögen darstellen, überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des § 21 ImmoInvFG bestehen und in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und für den Vertrieb an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 AIFMG bestimmt sind. Da diese Sondervermögen stets auch gleichzeitig AIF sind, müssen sie aus regulatorischer Sicht stets die höheren Standards des ImmoInvFG einerseits und des AIFMG andererseits beachten.
Zur Besteuerung von Immobilienfonds siehe Abschnitt 4.