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1. Allgemeiner Teil

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

1.1. Grundsätzliches

Rz 1
Die regulatorischen Rahmenbedingungen und die Besteuerung von Investmentfonds haben sich beginnend ab dem Jahr 2011 stark verändert durch

Die zitierten Gesetze und Verordnungen bilden, im Zusammenspiel mit in anderen Steuergesetzen vorgesehenen allgemeinen und investmentfondsspezifischen Regelungen, die rechtliche Grundlage für die Besteuerung von Investmentfonds.

Rz 2
Die InvFR 2018 stellen diese geänderten steuerlichen Regelungen dar. Dabei wird unter "Besteuerung von Investmentfonds" die Besteuerung von Organismen und Rechtsgebilden nach dem Besteuerungskonzept der §§ 186 bis 188 InvFG 2011 verstanden (dazu Rz 13 ff). Dementsprechend wird der Begriff "Investmentfonds" in den InvFR 2018, sofern nichts anderes bestimmt ist, als Überbegriff für sämtliche Organismen und Rechtsgebilde verwendet, die in den Anwendungsbereich der §§ 186 bis 188 InvFG 2011 fallen. Das sind überblicksartig:

Rz 3
Zivil- und aufsichtsrechtlich umfasst der Begriff "Investmentfonds" gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 dagegen ausschließlich OGAW sowie als Sondervermögen gebildete und bewilligte Alternative Investmentfonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011. Alternative Investmentfonds sind Spezialfonds (§§ 163 bis 165 InvFG 2011), "Andere Sondervermögen" (§§ 166 und 167 InvFG 2011) und Pensionsinvestmentfonds (§§ 168 bis 174 InvFG 2011).

Alle inländischen OGAW können auf der Internetseite der FMA unter https://www.fma.gv.at/investmentfonds-und-verwaltungsgesellschaften/ogaw-kapitalanlagegesellschaften/statistiken/ abgefragt werden.

Als "Kapitalanlagefonds" werden hingegen nur inländische (als Sondervermögen gebildete) OGAW und als Sondervermögen gebildete und bewilligte Alternative Investmentfonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011 (in der Folge: "§ 3-AIF") bezeichnet (§ 3 Abs. 2 Z 19 InvFG 2011).

Rz 4
Eine Sonderstellung nehmen Fonds zur Veranlagung in Immobilien ein: Wie auch im Bereich der Wertpapierfonds werden aus steuerlicher Sicht unter dem Begriff "Immobilienfonds" sämtliche Organismen und Rechtsgebilde verstanden, die in den Anwendungsbereich der §§ 40 bis 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (in der Folge "ImmoInvFG") fallen. Das sind überblicksartig:

Zivil- und aufsichtsrechtlich sind die Bestimmungen des ImmoInvFG dagegen ausschließlich auf Immobilienfonds anzuwenden, wenn diese Sondervermögen darstellen, überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des § 21 ImmoInvFG bestehen und in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und für den Vertrieb an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 AIFMG bestimmt sind. Da diese Sondervermögen stets auch gleichzeitig AIF sind, müssen sie aus regulatorischer Sicht stets die höheren Standards des ImmoInvFG einerseits und des AIFMG andererseits beachten.

Zur Besteuerung von Immobilienfonds siehe Abschnitt 4.

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