Die Investmentfondsrichtlinien 2018 (InvFR 2018) treten an die Stelle der Investmentfondsrichtlinien 2008 (InvFR 2008) und stellen einen Auslegungsbehelf zur ertragsteuerlichen Behandlung von Einkünften aus Investmentfonds und Immobilienfonds dar. Sie geben im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise lediglich die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen wieder und können daher keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten begründen. Begründungen von Erledigungen sind aus diesem Grund ausschließlich auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen oder auf die ergangene Judikatur zu stützen und nicht auf Aussagen in den InvFR 2018.
Vor der Veröffentlichung der InvFR 2018 ergangene Erlässe, Informationen und Erledigungen wurden, soweit die dort getroffenen Aussagen unverändert von Relevanz sind und allenfalls unter Vornahme einer inhaltlichen Änderung, eingearbeitet und sind daher nicht mehr zu beachten.
Die in den InvFR 2018 dargestellte Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist ab der Veröffentlichung der InvFR 2018 zu beachten, für vergangene Zeiträume (zB bei abgabenbehördlichen Prüfungen oder offenen Veranlagungsfällen) hingegen nur dann, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes vertretbar erscheint. Soweit aufgrund der in den InvFR 2018 dargestellten Rechtsansicht Änderungen in der Art der Ergebnisermittlung auf Ebene des Fonds erforderlich sind, sind diese Änderungen erstmals für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, anzuwenden. Dies gilt nicht für Anpassungen, die sich aus einer unmittelbaren gesetzlichen Änderung ergeben.
Die gesetzlichen Änderungen durch das BGBl. I Nr. 77/2011, das BBG 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010), das BGBl. I Nr. 135/2013, das BGBl. I Nr. 70/2014 sowie das BGBl. I Nr. 115/2015 haben eine grundlegende Überarbeitung der InvFR notwendig gemacht. Im Rahmen dieser grundlegenden Überarbeitung wurde auch der bisherige Aufbau der InvFR neu strukturiert.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2018