Für Beiträge zu Pensionszusatzversicherungen, zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des
§ 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge wurde mit
BGBl. I Nr. 106/1999 ab 2000 eingeführt und gilt gemäß der Übergangsbestimmungen
§ 124b Z 74 EStG 1988 (
BGBl. I Nr. 155/2002) für Verträge die vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen werden (wurden). Von der Auslaufbestimmung ausgenommen sind Beiträge zu Pensionskassen (
BGBl. I Nr. 10/2003). Für Beiträge an Pensionskassen kann daher weiterhin, auch erstmalig, ein Antrag auf Prämienbegünstigung gestellt werden.
Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 103/2005 wurden die Bestimmungen zu prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b Abs. 2 EStG 1988) außer Kraft gesetzt. Beschränkungen des Auszahlungsplanes gemäß § 23g Investmentfondsgesetz 1993 müssen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr eingehalten werden (siehe Rz 1348 ff). Zum Umstieg von einer Pensionsvorsorge in Form von Pensionsinvestmentfonds auf die Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 siehe Rz 1399.