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Kammerumlage und DBA-Deutschland

BMFBMF-010221/2282-IV/4/201020.8.20102010

EAS 3174

Hat eine deutsche Kapitalgesellschaft in Österreich eine Tochtergesellschaft gegründet, deren Ort der Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet und bei der die österreichische Finanzverwaltung bereits bestätigt hat, dass sie keine Betriebstätte in Österreich unterhält, dann ist diese Tochtergesellschaft in Deutschland ansässig und darf gemäß Artikel 7 DBA-Deutschland in Österreich zu keiner Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass diese Tochtergesellschaft der österreichischen Mindestkörperschaftsteuer unterzogen wird (EAS 838, EAS 1185, EAS 2539, EAS 3025).

Die Kommunalsteuer fällt zwar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-Deutschland, doch ist im Schlussprotokoll zu Artikel 24 des Abkommens insoweit eine Nichtdiskriminierung mit Deutschland vereinbart, als diese Abgabe von in Deutschland ansässigen Unternehmen, sonach auch von der in Rede stehenden österreichischen Tochterkapitalgesellschaft, nicht erhoben wird, solange sich Unternehmen aus anderen EU-Staaten auf Grund der mit diesen anderen Staaten geschlossenen Abkommen auf eine solche Freistellung berufen können.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Kammerumlage, die vor 1994 mit einem Hebesatz zwischen 19% und 41% in der vom Gewerbeertrag bescheidmäßig vorgeschriebenen Gewerbesteuer enthalten war, auch nach ihrer strukturellen Neuordnung noch um eine "Steuer gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art" handelt, sodass sie durch die dem Art. 2 Abs. 4 OECD-MA nachgebildeten Anpassungsklauseln unter den sachlichen Anwendungsbereich der DBA fällt. Denn im Fall Deutschlands kann diese Anpassungsklausel nicht wirken, weil weder die Gewerbesteuer noch die Kammerumlage alter Prägung zum Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung bestanden haben. Das Schlussprotokoll beschränkt sich ausdrücklich nur auf die Kommunalsteuer, sodass auch ihm keine Wirkung auf die Kammerumlage zugeschrieben werden kann.

Bundesministerium für Finanzen, 20. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Anlage 1 Abs. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Kommunalsteuer, Mindestkörperschaftsteuer, Kammerumlagen, Gewerbesteuer

Verweise:

Art. 2 Abs. 4 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 838
EAS 1185
EAS 2539
EAS 3025

Stichworte