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DBA-Brasilien und § 10 Abs. 4 KStG 1988

BMFBMF-010221/2281-IV/4/201020.8.20102010

EAS 3173

Beabsichtigt ein ausländischer Konzern das (operative) Leasinggeschäft mit Großgeräten für geologische Exploration über eine in Österreich errichtete Gesellschaft abzuwickeln, wobei aber das operative Durchführungsgeschäft über eine niederländische Tochtergesellschaft erfolgen soll, weil die finanzierenden US-Banken eine Bilanzierung in US-Dollar verlangen und nur in den Niederlanden die Bilanzierung in Fremdwährung zulässig ist, dann sind die aus den Niederlanden an die österreichische Holdinggesellschaft fließenden Gewinnausschüttungen nach Maßgabe des § 10 KStG 1988 steuerfrei.

Die Steuerbefreiung ginge nur dann verloren, wenn die "Switch-over-Klausel" des § 10 Abs. 4 KStG 1988 angewendet werden muss. Dies wäre dann der Fall, wenn die ausschüttende ausländische Tochtergesellschaft schädliche Passiveinkünfte erzielt und außerdem keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegt.

Die Vermietung von Wirtschaftsgütern (operatives Leasing) führt allerdings dann zu keinen schädlichen Passiveinkünften einer ausländischen Tochtergesellschaft, wenn diese mit eigenen Arbeitskräften und mit eigenen Büroräumlichkeiten ausgestattet ist und wenn diese Vermietung im Rahmen einer Bewirtschaftung ausländischer Märkte erfolgt.

Werden daher die in Rede stehenden Großgeräte ausschließlich an brasilianische Kunden verleast, liegt eine Bewirtschaftung des brasilianischen Marktes vor, sodass die "Switch-over-Klausel" nicht zum Verlust der internationalen Schachtelbefreiung führt.

Sollte von den finanzierenden US-Banken aus Haftungsgründen verlangt werden, dass die Vermietungsaktivitäten auf mehrere Gesellschaften aufgeteilt werden, sodass für jedes Großgeräte-Vermietungsprojekt eine eigene Gesellschaft gegründet wird, ginge allein dadurch die Steuerfreiheit der Schachtelbeteiligung für die nun von jeder einzelnen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden nicht verloren; und zwar auch dann nicht, wenn jene Räumlichkeiten und jenes Personal, das bei Belassung der aufgespaltenen Tätigkeit in den Händen einer einzigen Tochtergesellschaft dieser die internationale Schachtelbefreiung verschafft hätte, nun von allen Tochtergesellschaften gemeinsam genutzt werden.

Angesichts dieser Gegebenheiten erübrigt es sich, der Frage nachzugehen, ob die Vergleichbarkeit der mit 25,5% anfallenden niederländischen Steuer mit der österreichischen Körperschaftsteuer verloren gehen kann, wenn diese niederländische Steuer durch eine DBA-konforme Fiktivsteueranrechnung einer nicht erhobenen brasilianischen Quellensteuer auf Null herabgedrückt wird, wobei dieser Effekt auf Grund des DBA-Ö/BR auch in Österreich eintreten würde, wenn die Leasingeinkünfte der österreichischen Körperschaftsbesteuerung unterzogen würden.

Bundesministerium für Finanzen, 20. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976

Schlagworte:

Passiveinkünfte, internationale Schachtelbefreiung, Fiktivsteueranrechnung, switch-over-Klausel

Stichworte