EAS 3025
Verlegt eine in Österreich gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer (KStR 2001 Rz 1499, EAS 2539 im Verhältnis zu Deutschland und EAS 1185 im Verhältnis zu den Niederlanden).
In den beiden zitierten EAS-Auskünften wurde für den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft um eine bloße inländische Sitzgesellschaft (ohne inländischer Betriebstätte und ohne inländischem Immobilienbesitz) handeln sollte, ein Verständigungsverfahren für erforderlich gehalten, falls eingewendet werden sollte, dass die DBA der Erhebung der MIKÖ entgegenstehen.
Wenn es auch richtig ist, dass eine immobilien- und betriebstättenlose inländische Sitzgesellschaft auf Grund der DBA in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, so kann eine solche inländische Kapitalgesellschaft aber jederzeit in der Zukunft eine gewinnbringende Tätigkeit in Österreich entfalten und es kann auch jederzeit der Geschäftsleitungssitz wieder nach Österreich zurückverlegt werden. Es kann daher in der Zukunft jederzeit zum Anfall von in Österreich steuerpflichtigen Gewinnen kommen. Das DBA enthält keinerlei Anweisung, zu welchem Zeitpunkt abkommenskonform Österreich zugeteilte Besteuerungsrechte in Österreich wahrzunehmen sind; dies richtet sich allein nach inländischem Recht. Das DBA steht daher auch der Erhebung von Vorauszahlungen nicht entgegen. Was nun die MIKÖ anlangt, so stellt sich diese in ihrem Wesen als eine spezielle Vorauszahlung auf potentielle künftige Körperschaftsteuerschulden dar. Der bloße Umstand, dass im Zeitpunkt der Erhebung der MIKÖ von den verantwortlichen Managern der Gesellschaft die Absicht bekundet wird, in Österreich nicht mehr erwerbstätig werden zu wollen und dass dies möglicherweise noch mit dem Argument untermauert wird, dass man gerade durch die Geschäftsleitungsverlegung der österreichischen MIKÖ ausweichen wollte, bietet keine Gewähr, dass in der Zukunft nicht doch körperschaftsteuerpflichtige Aktivitäten in Österreich entfaltet werden. Die Aussage in KStR 2001 Rz 1499 muss daher im Verhältnis zum Ausland solange aufrecht bleiben, als nicht auf Reziprozitätsbasis eine gegenteilige Rechtswirkung aus dem DBA mit den DBA-Partnerstaaten festgelegt wird.
Sollte allerdings die österreichische GmbH im Ausland einer gewinnbringenden Tätigkeit nachgehen, die - ohne DBA - zu einer die MIKÖ ausschließenden österreichischen Körperschaftsbesteuerung führen würde, wären gesonderte Überlegungen anzustellen.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | doppelansässige Kapitalgesellschaften, Sitzgesellschaften, Geschäftsleitungsverlegung, Betriebstätteneinkünfte |
Verweise: | KStR 2001, Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 Rz 1499 |