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Doppelansässige Kapitalgesellschaften und österr. Mindestkörperschaftsteuer

BMFBMF-010221/0313-IV/4/200421.12.20042004

EAS 2539

Verlegt eine in Österreich gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer.

Ob für den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft um eine bloße inländische Sitzgesellschaft (ohne inländischer Betriebstätte und ohne inländischem Immobilienbesitz) handelt, das DBA-Deutschland der Erhebung der Mindest-KÖSt entgegensteht, könnte nur im Rahmen eines - von Deutschland aus einzuleitenden - Verständigungsverfahrens geklärt werden (im Wesentlichen gleichlautend mit EAS 1185 betr. eine Geschäftsleitungsverlegung in die Niederlande).

21. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Mindestkörperschaftsteuer, doppelansässige Kapitalgesellschaften

Verweise:

EAS 1185

Stichworte