EAS 2542
Fließen einer operativ tätigen österreichischen GmbH & Co KG, deren einziger Kommanditist eine zu 100% beteiligte deutsche GmbH ist, Gewinnausschüttungen ihrer österreichischen Tochter-GmbH zu, dann ist diese Gewinnausschüttung gemäß Artikel 24 Abs. 3 (Betriebstättendiskriminierungsverbot) in Verbindung mit § 94 Z 2 EStG 1988 vom Kapitalertragsteuerabzug befreit.
Denn gemäß dem Betriebstättendiskriminierungsverbot darf die Besteuerung von Inlandsbetriebstätten deutscher Unternehmen (hier: die die Beteiligung haltende inländische Mitunternehmerschafts-Betriebstätte der deutschen GmbH) nicht ungünstiger sein, als die Besteuerung einer Inlandsbetriebstätte einer inländischen GmbH. Auch wenn die Abzugsverpflichtung nicht der Betriebstätte, sondern einem Anderen (hier: der ausschüttenden Tochter-GmbH) auferlegt ist, stellt sich das Steuerabzugsverfahren dennoch als ein Erhebungsschritt bei der Besteuerung der Betriebstätte dar und ist daher vom DBA-Diskriminierungsverbot mit betroffen.
28. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 24 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Betriebstättendiskriminierungsverbot, Diskriminierungsverbot, Kapitalertragsteuerabzug |
Verweise: | § 94 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |