EAS 838
Hat eine schweizerische Kapitalgesellschaft in Österreich eine Vertriebstochtergesellschaft gegründet, die jedoch nach Insolvenz des österreichischen Hauptkunden ihren Betrieb Ende 1995 eingestellt hat, wobei sich in Österreich nur mehr eine Geschäftsadresse und ein Telefonanschluß mit direkter Telefonumleitung in die Schweiz befindet, dann unterliegt eine derartige Gesellschaft kraft ihres inländischen Sitzes nach wie vor der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, die bei Fehlen inländischer Einkünfte die Verpflichtung zur Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer auslöst.
Wenn diese Gesellschaft keine Geschäfte mehr tätigt, dann wird nicht mit Erfolg eingewendet werden können, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in der Schweiz befindet und folglich diese Briefkastengesellschaft als eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft gewertet werden müsste, sodass sie mangels inländischer Betriebstätte in Österreich keiner Besteuerung mehr unterzogen werden dürfte.
12. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Briefkastengesellschaft |
Verweise: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |