EAS 836
Verlegt ein österreichischer Staatsbürger nach Ableistung seiner Entsendung zu einer diplomatischen Vertretungsbehörde in Paris seinen Hauptwohnsitz wieder nach Wien, wobei die Pariser Wohnung, in der die Lebensgefährtin lebt, beibehalten wird, dann unterliegen Erträgnisse aus weiterhin gehaltenen Anteilen an französischen Investmentfonds nach Maßgabe der Regelungen des § 42 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, der österreichischen Einkommensbesteuerung, die im Veranlagungsweg wahrzunehmen ist.
Der Steuerpflicht unterliegen die tatsächlichen Ausschüttungen ausländischer Investmentfonds und die so genannten ausschüttungsgleichen Erträge. Bei letzteren handelt es sich um nicht ausgeschüttete Erträgnisse des Fonds, die inländische den gesetzlichen Regelungen unterliegende Fonds auszuschütten verpflichtet sind und die daher zwecks Herstellung der Wettbewerbsgleichheit steuerlich als ausgeschüttet gelten.
Vor Ermittlung der in die österreichische Steuererklärung aufzunehmenden französischen Kapitaleinkünfte ist zunächst in Erfahrung zu bringen, ob die ausschüttungsgleichen Erträge des entsprechenden französischen Investmentfonds im Sinn der österreichischen gesetzlichen Vorschriften nachgewiesen wurden. Sofern ein derartiger Nachweis geführt wurde, erfolgt jährlich etwa im Mai eine Publikation des Ergebnisses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Die für das Veranlagungsjahr 1994 relevanten Beträge wurden am 27. Mai und 11. September 1995 (Berichtigung) veröffentlicht. Ist der betroffene Investmentfonds nicht darin enthalten, so ist anzunehmen, dass kein Nachweis vorliegt. In diesem Falle erfolgt gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 Investmentfondsgesetz 1993 eine Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises.
In den Fällen der Geldmarkt- und Anleihefonds ist Frankreich gemäß Artikel 11 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens verpflichtet, eine Entlastung von einer allfälligen, die Anteilsausschüttungen belastenden Quellensteuer zu gewähren. Im Fall des französischen Aktienfonds gilt dies nur insoweit, als der in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene Sockelbetrag von 15% überschritten wird. Der nicht entlastungsfähige Teil der französischen Quellensteuer ist in Österreich auf die Einkommensteuer anrechenbar.
Auch wenn die Anteile an den französischen Investmentfonds nur deshalb beibehalten werden, um aus den Erträgnissen den Lebensunterhalt in Paris zu bestreiten, ist eine Kürzung der steuerpflichtigen Einnahmen um derartige Aufwendungen nicht möglich, da es sich hierbei um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt, denen keine steuerliche Abzugsfähigkeit zukommt.
11. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Veranlagung, Wohnsitzwechsel, Wohnsitzverlegung, Zweitwohnsitz, Dividendenausschüttung, Steuerentlastung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Quellenbesteuerung |
Verweise: | § 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |