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Lizenzgebührenzahlung an eine schweizerische Personengesellschaft mit deutschen Gesellschaftern

BMFBMF-010221/2283-IV/4/201020.8.20102010

EAS 3175

Entrichtet eine österreichische Konzerntochtergesellschaft Lizenzgebühren an eine schweizerische Kollektivgesellschaft (eine der OG vergleichbare Personengesellschaft) mit deutschen Gesellschaftern, dann sind diese Lizenzgebühren nicht durch das österreichisch-schweizerische Abkommen vor der Quellenbesteuerung nach § 99 EStG 1988 geschützt, weil nach dem Recht aller beteiligten Staaten die schweizerische Personengesellschaft transparent und folglich nicht in der Schweiz ansässig und daher auch nicht abkommensberechtigt ist.

Infolge der Transparenz der schweizerischen Personengesellschaft sind die Lizenzgebühren daher als - über die schweizerischen Personengesellschaftsbetriebstätten bezogene - Einkünfte der in Deutschland ansässigen Gesellschafter zu werten. Auf Grund des österreichisch-deutschen Abkommens sind die Lizenzgebühren von der österreichischen Quellenbesteuerung zu entlasten.

Das Entlastungsverfahren ergibt sich hierbei aus der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO). Demnach wäre eine Freistellung vom Quellensteuerabzug nach den Regeln des § 4 der DBA-EVO möglich. Wurde der Steuerabzug vorgenommen, dann müssten die deutschen Gesellschafter die Rückzahlung beantragen (siehe Rückzahlungserlass AÖF Nr. 63/2002).

Bundesministerium für Finanzen, 20. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

transparente Personengesellschaften, Quellensteuerentlastung

Verweise:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
BMF 17.12.2001, 04 0101/41-IV/4/01, AÖF Nr. 63/2002

Stichworte