Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktionen, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
7. Wirkung (§ 191 BAO)
7.1 Zu § 191 Abs. 3 BAO
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Die Wirkung von Feststellungsbescheiden (§ 188 BAO) erstreckt sich auf alle Personen, die im Spruch des Feststellungsbescheides als an den Einkünften beteiligt bezeichnet werden (VwGH 21.4.2005, 2003/15/0022).
Wirksam werden solche Bescheide gegenüber diesen Personen jedoch nur dann, wenn sie ihnen auch zugestellt sind oder als zugestellt gelten (vgl. zB VwGH 21.4.2005, 2003/15/0022). Zu den Zustellfiktionen siehe Abschnitt 8.
7.2 Zu § 191 Abs. 5 BAO
Werden in einem Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188 BAO) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 5 BAO).
§ 191 Abs. 5 BAO gilt auch für Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass eine auf § 188 BAO gestützte Feststellung zu unterbleiben hat ("Nichtfeststellungsbescheide"). Dies ergibt sich aus § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO, wonach die für die Feststellungen geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden sind, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
§ 191 Abs. 5 BAO gilt unabhängig davon, ob der Feststellungsbescheid ergehen soll
- an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO), oder
- nach Beendigung der Personenvereinigung (§ 19 Abs. 2 BAO) an diejenigen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO).
§ 191 Abs. 5 BAO verhindert die Nichtigkeit eines als Feststellungsbescheid beabsichtigten Schriftstückes und normiert die Wirksamkeit als Feststellungsbescheid gegenüber den dort genannten Einkünftebeziehern; dies abgesehen von jenen Personen (Personenvereinigungen, Personengemeinschaften), die im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr rechtlich existent oder nicht mehr handlungsfähig sind.
Über die Zurechnung der Einkünfteanteile jener, denen gegenüber der Feststellungsbescheid nicht wirkt, ist im Abgabenverfahren bzw. im Feststellungsverfahren des Betreffenden abzusprechen.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktionen, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |