Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach einer mit 1. Jänner 1967 datierten "Versorgungszusage" wurde dem H.M. von seiner Dienstgeberin im Rahmen näher ausgeführter Richtlinien eine "Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch ein Versorgungskapital" von 100.000 S gewährt. H.M. sollte danach ab Vollendung des 60. Lebensjahres, frühestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses, eine Pension im Barwert von 100.000 S erhalten. Er "bzw. Ihre gemäß Punkt II berechtigten Hinterbliebenen" sollten "an Stelle dieser Rente den Barwert der Versorgungsleistung ansprechen" können. Werde das Dienstverhältnis durch den Tod des H.M. vorzeitig aufgelöst, so gelange nach Punkt II dieser Richtlinien die gleiche Summe an dessen Erben zur Auszahlung.
H.M. verstarb am 28. Juni 1995 vor Vollendung seines 60. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 1999 zog das Finanzamt die S. GmbH&Co KG zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von 63.448 S heran. Dabei handle es sich um "LSt für Abfindung gem. § 67/6 (keine Pensionsabfindung) H.M.".
Dagegen berief die S. GmbH&Co KG mit dem Begehren, den begünstigten Steuersatz gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 für die an die Hinterbliebenen ihres Dienstnehmers H.M. ausbezahlte Pensionsabfindung zu gewähren und die Lohnsteuernachforderung "wiederum abzuschreiben".
Mit Schriftsatz vom 1. März 1999 führte ein einschreitender Wirtschaftstreuhänder dem Finanzamt gegenüber aus, dass ihm vom Zweitbeschwerdeführer, dem Sohn des verstorbenen H.M., im eigenen Namen sowie im Namen der übrigen Hinterbliebenen Vollmacht erteilt worden sei und der Zweitbeschwerdeführer den Beitritt zur Berufung gegen den erwähnten Bescheid des Finanzamtes vom 15. Jänner 1999 erkläre.
Mit der angefochtenen Erledigung wurde die Berufung der S. GmbH&Co KG als unbegründet abgewiesen. Im Vorspruch führt die belangte Behörde aus, sie habe "über die Berufung der S. GmbH&Co KG, (Anschrift(, vertreten durch ....., unter Beitritt zur Berufung der Erben nach H.M., vertreten durch ...."
entschieden. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten ist die angefochtene Erledigung in zwei Ausfertigungen ergangen, wobei eine Ausfertigung an die S. GmbH&Co KG, die andere Ausfertigung an "die Erben nach H.M., z.Hd. (Vertreter(" gerichtet ist.
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, 2000/13/0203).
Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 1997, 97/16/0174, und Ritz, BAO2, Tz 6 zu § 93, sowie Stoll, BAO I, 961). Eine Adressierung "an die Erben nach H.M.", somit ohne Angaben der Namen dieser Erben, reicht nicht aus.
Den vorgelegten Verwaltungsakten sind weder die Anzahl noch die Namen der Erben nach H.M. zu entnehmen. Weder in den vorgelegten behördlichen Erledigungen (einschließlich der angefochtenen Erledigung), noch in den Schriftsätzen der S. GmbH&Co KG, noch im namens "der Erben" eingebrachten Schriftsatz betreffend den Berufungsbeitritt sind die Namen dieser Erben angeführt. Lediglich im Schriftsatz betreffend den Berufungsbeitritt wird der Name des Zweitbeschwerdeführers als eines der Erben angeführt, der danach im eigenen und im Namen der "der übrigen" Erben Vollmacht erteilt habe und den Berufungsbeitritt erkläre. Insbesondere die angefochtene Erledigung enthält keinen Hinweis auf die Namen der Erben, weder in der Zustellverfügung noch in ihrer Begründung. Daher kann auch aus dem Zusammenhang von Spruch, Begründung und Zustellverfügung der angefochtenen Erledigung die Bezeichnung des - abgesehen von der eindeutig an die S. GmbH&Co KG gerichteten Ausfertigung der Erledigung weiteren - Bescheidadressaten nicht entnommen werden (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 198 und 199 zu § 59 AVG zitierten Entscheidungen sowie Stoll, aaO, 961). Damit ist die angefochtene Erledigung jedoch jedenfalls insoweit, als sie sich an die nicht näher bezeichneten Erben nach H.M. richtet, ins Leere gegangen. Die angefochtene Erledigung hat daher gegenüber den Beschwerdeführern, welche sich in der Beschwerde als Erben nach H.M. bezeichnen, keine Rechtswirkung entfaltet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 leg. cit., und auf die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Februar 2005
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