Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktionen, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
2. Nichtanwendbarkeit des § 188 BAO
Nach § 188 Abs. 4 erster und zweiter Satz BAO hat die einheitliche und gesonderte Feststellung zu unterbleiben
- für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das unbewegliche Vermögen nicht im Inland gelegen ist,
- für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz noch eine Betriebsstätte im Inland hat,
- für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn das unbewegliche Vermögen nicht im Inland gelegen ist,
- für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht.
Ob Wohnungseigentum besteht, richtet sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz (vgl. zB VwGH 21.9.1983, 82/13/0212).
§ 188 Abs. 1 BAO ist ferner nicht anzuwenden bei nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn ihr alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt (zufolge § 188 Abs. 4 dritter Satz BAO).
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid, Zustellfiktionen, Vertreter, Beendigung der Personenvereinigung, Verjährung, Berufungsbefugnis |
Verweise: | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |