Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | rückwirkende Ereignisse, Verjährung, Abänderung, Anfechtung von Rechtsgeschäften, Ermessen, Anspruchszinsen |
Verweise: | § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
9. Antrag gemäß § 205 Abs. 6 BAO
Nach § 205 Abs. 6 BAO sind Anspruchszinsen auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (im Sinn des § 205 Abs. 1 BAO) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.
§ 205 Abs. 6 BAO ist mit 31. Dezember 2004 in Kraft getreten. Die Bestimmung ist eine Verfahrensbestimmung. Sie ist daher auch anwendbar für vor ihrem Inkrafttreten
- entstandene Abgabenansprüche,
- eingetretene rückwirkende Ereignisse und
- erfolgte Festsetzungen von Anspruchszinsen.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Nachforderungszinsen besteht unabhängig davon, mit welchem Verfahrenstitel das rückwirkende Ereignis berücksichtigt wird (vgl. zB UFS 27.3.2006, RV/0550-I/05).
Es besteht somit beispielsweise auch, wenn diese Berücksichtigung erfolgt
- in einem Erstbescheid (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer),
- in einem endgültigen Bescheid (§ 200 Abs. 2 BAO),
- in einer Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 BAO),
- in einer Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2 BAO),
- in einem Änderungsbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO,
- in einem neuen Sachbescheid (§ 299 Abs. 2 BAO) bei Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO,
- in einem neuen Sachbescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) bei Wiederaufnahme des Verfahrens,
- in einem Einkommensteuerbescheid bei Wiederaufnahme gemäß § 37 Abs. 9 EStG 1988 (zB UFS 15.6.2005, RV/0529-W/05).
Der Antrag ist grundsätzlich vor Eintritt der Bemessungsverjährung (für die Festsetzung der Nachforderungszinsen) zu stellen. Er kann bereits vor Festsetzung der Zinsen eingebracht werden. Er kann auch in einer Berufung gegen den Zinsenbescheid gestellt werden.
Die 50-Euro Grenze des § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO ist auch bei der Erledigung auf § 205 Abs. 6 BAO gestützter Anträge zu beachten. Würde die Herabsetzung der Nachforderungszinsen zu einem Betrag von unter 50 Euro führen, so ist daher ein Nichtfestsetzungsbescheid (gegebenenfalls verbunden mit der Aufhebung des Zinsenbescheides) zu erlassen.
10. Hinweise
Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 29. November 2006
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | rückwirkende Ereignisse, Verjährung, Abänderung, Anfechtung von Rechtsgeschäften, Ermessen, Anspruchszinsen |
Verweise: | § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |