Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | rückwirkende Ereignisse, Verjährung, Abänderung, Anfechtung von Rechtsgeschäften, Ermessen, Anspruchszinsen |
Verweise: | § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
4. Antrag der Partei
Zur Stellung eines Antrages auf Abänderung eines Bescheides gemäß § 295a BAO befugt ist die Partei im Sinn des § 78 BAO.
Bezüglich Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) ist nicht nur die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB KG, GesBR) antragsbefugt, sondern auch jeder, der als Beteiligter im Feststellungsbescheid genannt ist (somit auch jeder Kommanditist).
Der Antrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO. Er ist daher grundsätzlich schriftlich einzubringen.
Der Antrag ist bis zur Rechtskraft des über ihn absprechenden Bescheides zurücknehmbar.
Der Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht (§ 311 Abs. 1 BAO).
Als bescheidmäßige Erledigungen kommen vor allem in Betracht
- Zurücknahmebescheide gemäß § 85 Abs. 2 BAO,
- Zurückweisungsbescheide (zB bei Stellung des Antrages durch einen hiezu nicht Befugten),
- Abweisungsbescheide (zB wenn kein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO eingetreten ist),
- "Stattgaben" (somit Abänderungen bzw. allenfalls Aufhebungen des betroffenen Bescheides).
5. Ermessen
Die Abänderung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde unabhängig davon,
- ob sie auf Antrag der Partei oder von Amts wegen erfolgt,
- ob sie sich zu Gunsten oder zum Nachteil der Partei auswirkt.
Außer bei Geringfügigkeit der Auswirkungen wird bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Grundsatz der Rechtsrichtigkeit) Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit zukommen.
Bei der Ermessensübung sind jedoch überdies zu berücksichtigen,
- wenn die aus der Abänderung resultierende Nachforderung uneinbringlich (im Sinn des § 235 BAO) wäre,
- wenn die Einhebung der Nachforderung unbillig (im Sinn des § 236 BAO) wäre (zB bei persönlicher Unbilligkeit oder als Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben).
Zu Treu und Glauben siehe zB Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben, BMF-010103/0023-VI/2006 vom 6. April 2006, AÖF Nr. 126/2006.
Zu den §§ 235 und 236 BAO siehe zB Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE), Rz 1600 ff.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | rückwirkende Ereignisse, Verjährung, Abänderung, Anfechtung von Rechtsgeschäften, Ermessen, Anspruchszinsen |
Verweise: | § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |