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Erlass zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO)

BMFBMF-010103/0019-VI/20063.3.20062006Erlass zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt Versäumung einer Frist voraus, leichte Fahrlässigkeit unschädlich, Zuständigkeit, Rechtsfolgen der Bewilligung der Wiedereinsetzung

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiedereinsetzung, Frist, Verschulden des Vertreters, Rechtsirrtum

Verweise:

§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 22 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

1. Versäumung einer Frist

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) setzt unter anderem voraus, dass eine Frist versäumt wurde.

Wiedereinsetzbar sind nicht nur verfahrensrechtliche Fristen, sondern auch materiell-rechtliche Fristen.

Ob die Fristen verlängerbar sind, ist für die Wiedereinsetzung ebenso bedeutungslos, wie die Unterscheidung, ob es sich um gesetzliche oder um behördliche Fristen handelt.

Wiedereinsetzbar sind beispielsweise folgende Fristen:

• Berufungsfrist (§ 245 Abs. 1 BAO),

• Vorlageantragsfrist (§ 276 Abs. 2 BAO),

• Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen (zB § 134 Abs. 1 BAO, § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994, § 10 Abs. 1 GrEStG 1987),

• Fristen für Anträge auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO,

• Frist für Antrag auf Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe (§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO),

• Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmsantrages (§ 303 Abs. 2 BAO),

• Fristen zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 Abs. 3 BAO, § 309 BAO),

• Zahlungsfristen (zB Fälligkeitsfrist gemäß § 210 Abs. 1 BAO, Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO, Fälligkeitsfrist gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994),

• Mängelbehebungsfristen (zB gemäß den §§ 85 Abs. 2, 275 und 303a BAO),

• Fristen für Anträge auf Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung (§ 193 Abs. 2 BAO),

• Frist zur Stellung eines Antrages auf Veranlagung (zB gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988),

• Frist zur Verzichtserklärung auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (§ 6 Abs. 3 UStG 1994),

• Frist zur Stellung eines Antrages auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Grunderwerbsteuer nach § 17 GrEStG 1987,

• Frist für die Anmeldung gemäß § 22 ErbStG,

• Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 GebG.

2. Wiedereinsetzungsgründe

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 308 Abs. 1 zweiter Satz BAO).

Ein (eine Fristeinhaltung hinderndes) Ereignis ist nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren (zB VwGH 22.1.1992, 91/13/0241).

Ein Ereignis ist unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (zB VwGH 15.3.2001, 98/16/0051; VwGH 19.3.2002, 2000/16/0055; VwGH 9.6.2004, 2004/16/0096).

Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (zB VwGH 10.5.2001, 98/15/0028; VwGH 19.3.2002, 2000/16/0055; VwGH 9.6.2004, 2004/16/0096).

Minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB VwGH 5.4.2001, 2001/15/0032, 0039; VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204).

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VfGH 24.2.1998, B 2290/96, G 176/96).

Ein minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB VwGH 19.3.2003, 2000/16/0055; VwGH 9.6.2004, 2004/16/0096).

Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (zB VwGH 26.6.2002, 2002/13/0052; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0523; VwGH 21.1.2004, 2001/16/0479, 0480). Dies gilt auch für Verschulden von Organen juristischer Personen (VwGH 8.10.1990, 90/15/0134).

Das Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (vgl. zB VwGH 10.9.1998, 98/15/0130). Maßgebend ist, ob den Vertreter ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden (Auswahl- und Überwachungsverschulden) trifft (vgl. zB VwGH 5.4.2001/15/0032, 0039; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0523). Dies gilt gleichermaßen für das Verschulden von Boten (vgl. zB VwGH 20.4.2001, 98/05/0083).

Ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. OGH 23.5.1996, 8 Ob A 2045/96; VwGH 3.9.1996, 96/04/0134).

Nur eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit ist ein Wiedereinsetzungsgrund (zB VwGH 26.9.2000, 2000/13/0118; VwGH 19.12.2001, 2001/13/0166; VwGH 18.9.2003, 2002/15/0132).

3. Wiedereinsetzungsantrag

Der Wiedereinsetzungsantrag ist (nach § 308 Abs. 3 BAO) rechtzeitig, wenn er binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht wird.

Besteht das Hindernis (im Sinn des § 308 Abs. 1 erster Satz BAO) in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf einer Frist, so hört das Hindernis auf, sobald die Partei den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte oder musste (zB VwGH 30.5.2001, 99/15/0265; VwGH 17.12.2002, 2002/14/0127, 0128).

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist (dem § 309 BAO zufolge) weiters nur rechtzeitig, wenn er innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende der versäumten Frist eingebracht wird.

Beide Fristen sind gesetzliche Fristen im Sinn des § 110 Abs. 1 BAO. Sie sind nicht verlängerbar.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat die im § 309a Abs. 1 BAO geforderten Angaben zu enthalten. Entspricht er nicht diesen Erfordernissen, so ist gemäß § 309a Abs. 2 BAO mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, bei der die Frist wahrzunehmen war. Bei Versäumung der Berufungsfrist oder der Vorlageantragsfrist ist er bei der Abgabenbehörde erster Instanz oder zweiter Instanz einzubringen (nach § 308 Abs. 3 erster Satz BAO).

Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen (§ 308 Abs. 3 zweiter Satz BAO).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO. Er ist somit grundsätzlich schriftlich einzubringen.

4. Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag

Zuständig für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung nachzuholen war. Bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Vorlageantragsfrist obliegt der Abgabenbehörde erster Instanz die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag.

Der Wiedereinsetzungsantrag unterliegt der Entscheidungspflicht (§ 311 Abs. 1 BAO). Daher ist stets mit Bescheid über ihn abzusprechen.

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 310 Abs. 3 erster Satz BAO).

Hiedurch wird bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden. Einer ausdrücklichen (bescheidmäßig verfügten) Aufhebung solcher Bescheide bedarf es somit nicht.

Daher tritt durch die Wiedereinsetzung ein wegen Versäumung einer Frist erlassener Zurückweisungsbescheid ex lege außer Kraft (zB VwGH 21.5.1997, 96/21/0574).

5. Hinweise

Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet werden.

Zur Wiedereinsetzung bei Versäumung von Zahlungsfristen siehe ergänzend Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE), Rz 914.

Die Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.2.1977, 05 1001/1-IV/5/77; 2.6.1978, 05 1001/1-IV/5/78; 25.7.1980, 05 1001/3-IV/5/80, AÖF Nr. 223/1980, und vom 16.2.1988, 05 1001/1-IV/5/88, AÖF Nr. 180/1988, werden aufgehoben.

Bundesministerium für Finanzen, 3. März 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiedereinsetzung, Frist, Verschulden des Vertreters, Rechtsirrtum

Verweise:

§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 22 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

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