VwGH 2002/13/0052

VwGH2002/13/005226.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Februar 2001, Zl. RV/316-15/11/97, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für 1993 und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §308 Abs1;
BAO §308 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1993 auf Grund einer vom Beschwerdeführer eingereichten Bilanz für dieses Jahr festgesetzt hatte. Steuererklärungen des Beschwerdeführers für dieses Jahr seien trotz Aufforderungen durch das Finanzamt nicht eingereicht worden. Dieser Bescheid sei dem Steuerberater des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1996 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 habe der Beschwerdeführer gegen den erwähnten Abgabenbescheid Berufung erhoben.

Das Finanzamt habe mit Bescheid vom 26. Mai 1997 die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben und beantragt, in eventu dieses Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln. Er habe dies damit begründet, dass er schon vor dem 10. November 1996 bei einem Beamten des Finanzamtes vorgesprochen und vereinbart habe, dass die Rechtsmittelfrist bis 13. Dezember 1996 verlängert werde. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich vom Steuerberater in steuerlichen Angelegenheiten im Stich gelassen fühle. Im Ergebnis sehe er sich in steuerlichen Sachen nicht vertreten und sohin auf diesem Gebiet als Laien an. Der Steuerberater würde jene Ersuchen und Schreiben, die der Beschwerdeführer an ihn richte, aus Gründen, die für den Beschwerdeführer nicht erkennbar seien, nicht einmal beantworten. So habe der Beschwerdeführer auch den Inhalt der Unterredung mit dem Beamten des Finanzamtes so verstanden, dass damals mit diesem Beamten auch über die Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen die Abgabenbescheide gesprochen worden sei.

Mit Bescheiden vom 14. August 1997 seien die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen den Abgabenbescheid mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden. Der in Rede stehende Beamte des Finanzamtes habe auf Vorhalt die Stellungnahme abgegeben, dass bei der fraglichen Unterredung mit dem Beschwerdeführer nur über eine weitere Erstreckung der Frist zur Abgabe der Abgabenerklärungen für 1994 gesprochen worden sei.

Die durch den Vorlageantrag des Beschwerdeführers wiederum als unerledigt geltende Berufung gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen die Abgabenbescheide und seine Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurden mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Zur Zurückweisung der Berufung gegen die Abgabenbescheide stellte die belangte Behörde fest, dass die erwähnten Gespräche mit dem Beamten des Finanzamtes keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist betroffen hätten. Daher sei im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung die Berufungsfrist abgelaufen und die Berufung vom Finanzamt zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.

Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages hält die belangte Behörde fest, dass die Abgaben in den bekämpften Bescheiden auf Grund der Angaben in der vom Beschwerdeführer am 26. September 1996 vorgelegten Bilanz festgesetzt worden seien. Die Berufungsfrist gegen die Abgabenbescheide sei vom 15. Oktober bis 15. November 1996 gelaufen. Nach Ablauf dieser Frist habe der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1996 seiner Berufung gegen die Abgabenbescheide eine Steuererklärung für 1993 und eine berichtigte Bilanz für dieses Jahr beigelegt. Es fehle jeder Hinweis darauf, dass Tatsachen vorgelegen seien, welche den Steuerberater, dem die Abgabenbescheide zugestellt worden waren, daran gehindert hätten, die in der Berufung geltend gemachten Umstände vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erkennen und einen allfälligen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist einzubringen. Somit sei nicht mehr auszuschließen, dass das Versehen der Versäumung der Frist zur Erhebung eines gegen die Abgabenbescheide gerichteten Rechtsmittels nicht mehr als nur minder gelte. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass sein Steuerberater seinem Ersuchen nach allen Belegen für die Erstellung der Steuererklärungen 1993 nicht nachgekommen sei, könne "für sich allein" weder den Beschwerdeführer noch den Steuerberater gehindert haben, wenigstens einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu stellen. Solche Hinderungsgründe seien nicht vorgebracht worden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. November 2001, B 635/01-6, die Behandlung der vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die Beschwerde erschöpft sich in der Begründung, dass allenfalls ein Fehler des Steuerberaters des Beschwerdeführers vorgelegen sei und keinesfalls ein Fehler des Beschwerdeführers selbst. Es treffe den Beschwerdeführer daher kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist und er sei durch ein unabwendbares Ereignis gehindert worden, die Frist einzuhalten, weil er darauf habe vertrauen können, dass sein Steuerberater die Fristen einhalte.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleich zu halten ist (vgl. die bei Ritz, BAO2, Tz 17 zu § 308 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass kein Hinweis darauf bestehe, weshalb es dem Steuerberater des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, zumindest zeitgerecht die Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen die Abgabenbescheide zu beantragen, wird in der Beschwerde nicht entgegen getreten.

Zu der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Zurückweisung der Berufung gegen die Abgabenbescheide enthält die Beschwerde kein gesondertes Vorbringen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2002

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