Normen
AVG §56;
AVG §8 impl;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §72 Abs1 litb;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;
AVG §56;
AVG §8 impl;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §72 Abs1 litb;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft K (BH) erteilte mit rechtskräftigem Bescheid vom 13. Juli 2005 der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage beim "Dr. E B Haus" und setzte die Fertigstellungsfrist für die Anlage mit 31. Dezember 2007 fest. Diese Frist wurde mit Bescheid der BH vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2009 verlängert.
Bei der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage kam es zu Problemen mit der Erreichbarkeit des Hauses, zumal mit den Wegeigentümern keine Einigung über die Zufahrt erzielt werden konnte.
Im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Feststellung der Legalservitut nach § 72 WRG 1959. Aus einer von der mitbeteiligten Partei in diesem Zusammenhang der BH übermittelten Kostenaufstellung vom 25. Oktober 2005 ergibt sich, dass bei Transport der Mittel für die Errichtung der Anlage durch Hubschrauber Mehrkosten gegenüber einem Transport mittels LKW in der Höhe von ca. EUR 20.000,00 zu erwarten wären.
Am 28. November 2005 fand vor der BH eine mündliche Verhandlung statt, in der diese Kostenaufstellung vorgelegt und durch die BH eine Einigung zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei versucht wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgehalten, dass in den genannten Mehrkosten noch nicht die Mietkosten für den Hubschrauberlandeplatz enthalten seien. Die Kosten für LKW-Fahrten wurden seitens des beigezogenen Amtssachverständigen auf EUR 240,00 für den Transport und EUR 700,00 für die Errichtung eines Bauwegs zur Baustelle geschätzt. Die Beschwerdeführer unterbreiteten der mitbeteiligten Partei ein Angebot dahingehend, ihnen für die Gewährung der Zufahrtsmöglichkeit einen Betrag in der Höhe von EUR 10.000,00 zu bezahlen.
In der Folge einigten sich die Verfahrensparteien nicht. Die mitbeteiligte Partei brachte rechtzeitig einen Antrag auf weitere Verlängerung der Baufertigstellungsfrist ein.
Mit Bescheid der BH vom 1. August 2007 wurde die Baufertigstellungsfrist bis 31. Dezember 2009 verlängert. Eine dagegen u.a. vom Erstbeschwerdeführer erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 als unzulässig zurückgewiesen.
Die mitbeteiligte Partei stellte einen weiteren Fristverlängerungsantrag.
Nach Vorlage weiterer Unterlagen über die zu erwartenden Kosten und die Höhe allfälliger Entschädigungen und der Durchführung weiterer mündlicher Verhandlungen am 29. Oktober 2009 und am 26. Juni 2012 verpflichtete die BH mit Bescheid vom 13. August 2012 den Erstbeschwerdeführer als Eigentümer näher genannter Grundstücke und die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft als Erhalterin des Bringungsweges A (einschließlich des R-Weges) gemäß § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959, zum Zwecke der Errichtung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage beim Dr. E B Haus die Benützung der genannten Grundstücke sowie das Befahren der über diese Grundstücke führenden Güterwege (in einem konkret dargestellten Abschnitt) für den Transport der erforderlichen Personen, Geräte und Materialien unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu dulden. Unter einem wurde der Zweitbeschwerdeführerin für die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme der Güterwege eine einmalige Entschädigung zugesprochen. Weiters wurde gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 die Baufertigstellungsfrist für die Abwasserbeseitigungsanlage bis 31. Dezember 2013 verlängert.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Sie bemängelten die Feststellung der Erstbehörde, wonach keine Einigung über die Benutzung der Wege erzielt worden sei, als unrichtig. Vielmehr sei es so, dass ein Angebot des Erstbeschwerdeführers von der mitbeteiligten Partei nicht akzeptiert worden sei. Die Erstbehörde habe die unbedingte Notwendigkeit der Benützung der Wege nicht ausreichend begründet. Der Bescheid sei zu wenig konkret und zudem überschießend, da es nicht angemessen sei, wenn die mitbeteiligte Partei zum Zweck der Bauführung die gesamten erwähnten Grundstücke benützen dürfe. Die Erstbehörde habe sich auch zu wenig mit dem Urteil des BG K zu GZ 4 Nc 8/04 (rechtskräftig bestätigt durch das Urteil des LG I vom 7. Dezember 2005, GZ 54 R 105/05 w) über die Abweisung eines Antrags auf Einräumung eines Notwegerechtes auseinandergesetzt. Schließlich sei auch die Verlängerung der Baufrist zu Unrecht erfolgt. Gegen den Zuspruch der Entschädigung wendet sich die Berufung nicht.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2013 wurde unter Spruchpunkt I der Berufung der Beschwerdeführer insofern Folge gegeben, als die Duldungsverpflichtung näher konkretisiert wurde. Sie lautet nunmehr:
"Gemäß § 72 Abs. 1 lit. b WG 1959 wird
a) Herr Erstbeschwerdeführer als Eigentümer der Gst. Nr. 3393/1, 3394/1, 3394/2, 3401/1, 3406, 3425/1, 3425/2 und 3426, alle GB 82002 H, und
b) die Zweitbeschwerdeführerin als Erhalterin des A-Weges (einschließlich R-Weges)
verpflichtet, zum Zwecke der Errichtung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 13. 07. 2005, .... , wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage beim "Dr. E B Haus" in
....... die Benützung der genannten Grundstücke durch das Befahren
der über diese Grundstücke (......) führenden Güterwege, und zwar
des A-Weges von hm 0,0 bis 10,44 und des R-Weges von hm 0,0 bis zur M Hütte (ca. hm 9,40) für den Transport der erforderlichen Personen, Geräte und Materialien in folgendem Ausmaß und unter folgenden Bedingungen zu dulden:
1. Befahren des genannten Weges während einer Bauzeit von max. 4 Wochen mit Traktorgespann (zulässiges Höchstgewicht bis 9 t), wobei die Anzahl auf 20 Berg- und Talfahrten beschränkt wird, sowie mit einem Fahrzeug der Kategorie bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, wobei die Anzahl auf 10 Berg- und Talfahrten begrenzt wird.
- 2. Die Bauarbeiten sind in einem Zug durchzuführen.
- 3. Die Transporte der Personen, Arbeitsgeräte und Materialien über die Güterwege hat ausschließlich bei Schönwetter und bei trockenen Straßenverhältnissen zu erfolgen.
4. Die Güterwege sind hinsichtlich ihres Zustandes vor und nach Durchführung der Transporte beweis zu sichern. Die Erhebungen sind von der Abteilung Agrarwirtschaft im Amt der Tiroler Landesregierung zu beaufsichtigen und zu dokumentieren.
5. An den Güterwegen entstandene Schäden sind unverzüglich nach Beendigung der Transporte zu beheben.
6. Die mitbeteiligte Partei hat über die durchgeführten Fahrten hinsichtlich der Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge sowie der damit transportierten Materialien, Geräte und Personen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Abschluss der Arbeiten der Behörde vorzulegen.
7. Um das Befahren der gegenständlichen Güterwege für die erforderlichen Transporte im oben genannten Umfang zu ermöglichen, hat der Erstbeschwerdeführer als Obmann der Zweitbeschwerdeführerin für den Schranken, welcher die Zufahrt zu diesen Wegen versperrt, entweder der mitbeteiligten Partei auf Verlangen den Schlüssel für die Dauer von vier Wochen auszuhändigen oder diesen Schranken für die vorgesehene Bauzeit von vier Wochen unversperrt zu lassen.
8. Die im Verlauf des Weges vorhandenen Schranken sind unmittelbar nach Durchfahrt wieder zu schließen, damit das Weidevieh nicht entkommen kann."
Insoweit sich die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Verlängerung der Fertigstellungsfrist richtete, wurde sie mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III).
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei trotz massiver Bemühungen keine Übereinkunft habe erzielt werden können. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens seien Kostenberechnungen über Hubschrauberflüge angestellt und mit den Traktortransportkosten verglichen worden (Mehrkosten der Hubschrauberflüge EUR 19.515,00 = Kostenerhöhung von rund 67%). Das gegenständliche Vorhaben sei ein Wasserbau im Sinne des § 72 Abs. 2 lit. b WRG 1959. Die Errichtung dieser Anlage sei notwendig, um eine ordnungsgemäße Entsorgung der im Dr. E B Haus anfallenden Abwässer sicherzustellen. Die derzeitige 3- Kammerabsetz- und -schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung entspreche nicht dem Stand der Technik. Die bauliche Maßnahme diene dem Zweck der geordneten Beseitigung der im Dr. E B Haus anfallenden Abwässer; der Sicherstellung einer geordneten Abwasserentsorgung komme im Sinne des § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ein hohes öffentliches Interesse zu.
Diesem hohen öffentlichen Interesse seien die mit der Einräumung der Duldungsverpflichtungen auf den Grundstücken des Erstbeschwerdeführers verbundenen Nachteile gegenüber zu stellen. So sei bereits im Vorfeld geprüft worden, ob eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung auf andere Weise errichtet werden könne; diese Varianten hätten aber deutlich höhere Aufwendungen mit sich gebracht. Das öffentliche Interesse überwiege eindeutig.
Durch den Widerstand der Beschwerdeführer habe die Legalservitut mit Bescheid verfügt werden müssen, um den im § 72 WRG 1959 vorgesehenen Zweck erfüllen zu können.
Was die Entscheidungen der Gerichte in Bezug auf die Einräumung eines Notweges betreffe, die nach Ansicht der Beschwerdeführer von der Behörde auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen seien, so übersähen sie, dass ein Notwegerecht mit dem Zwangsrecht der Benutzungsbefugnisse nach §§ 71 und 72 WRG 1959 nicht zu vergleichen sei. Im Notwegeverfahren sei es um gänzlich andere Gesichtspunkte (dauerhafte Zufahrtsmöglichkeit zur Bewirtschaftung der Hütte und nicht nur eingeschränkt auf die konkreten Baumaßnahmen) gegangen.
Schließlich komme auf die Gestaltung der Baufrist mangels einer dahin weisenden Bestimmung im WRG 1959 niemandem mit Ausnahme des Bewilligungswerbers ein Rechtsanspruch zu. Dementsprechend komme in diesem Verfahren nur dem Bewilligungswerber Parteistellung zu. Die Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Teil des Erstbescheides sei daher zurückzuweisen gewesen.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. September 2013, B 244/2013-8, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol, welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde ins Verfahren eintrat, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Verlängerung der Baufertigstellungsfrist nach § 112 Abs. 2 WRG 1959. Den Beschwerdeführern als Personen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden, komme nach § 102 Abs. 1 lit b WRG 1959 Parteistellung zu. Diese Parteistellung gelte auch für das Verfahren nach § 112 Abs. 2 leg. cit. Die §§ 102 Abs. 1 lit b und 112 Abs. 1 und 2 WRG 1959 haben folgenden auszugweisen Wortlaut:
"§ 102. (1) Parteien sind:
- a) der Antragsteller;
- b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und ...
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.
(3) ...."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die Festsetzung der in § 112 WRG 1959 genannten Fristen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1992, 91/07/0012, vom 21. September 1995, 95/07/0166, und vom 20. Februar 1997, 96/07/0254).
Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nämlich nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 92/07/0128; vgl. dazu auch Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K 7 zu § 112). Darauf, ob den Beschwerdeführern im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an.
Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Behörde Willkür vorwerfen, ist ergänzend auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. September 2013, B 244/2013-8, zu verweisen, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung abgelehnt worden war, dass verfassungsrechtliche Fragen nicht zu klären gewesen seien.
Die Zurückweisung ihrer Berufung gegen die Verlängerung der Baufertigstellungsfrist verletzte daher keine Rechte der Beschwerdeführer.
3. In weiterer Folge wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Duldungsverpflichtung mit dem Argument, es läge in der Abwicklung der Bautätigkeit durch Hubschrauberflüge ein "gelinderes Mittel", zumal die Hütte seit Jahrzehnten durch Hubschrauberflüge versorgt werde; die mitbeteiligte Partei habe zudem die Liegenschaft in Kenntnis des Umstandes erworben, dass es zum Haus keine befahrbare Wegverbindung gebe.
Schließlich werde im angefochtenen Bescheid nur kryptisch und oberflächlich begründet, weshalb das Betreten und Benützen der Grundstücke der Beschwerdeführer unbedingt notwendig sei. Die belangte Behörde hätte auch Alternativen der Beseitigung der angefallenen Fäkalien (bspw. mittels Hubschrauber) überprüfen müssen. Die Annahme des hohen öffentlichen Interesses an einer Abwasserbeseitigungsanlage einer Alpenvereinshütte auf 1340 m Seehöhe sei ebenfalls nicht ausreichend begründet und auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 lit b WRG 1959 nicht entsprechend dargetan worden.
§ 72 Abs. 1 und Abs. 2 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:
"Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
- a) …,
- b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
c) …,
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.
(2) ...."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet § 72 Abs. 1 WRG 1959 eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (vgl. das hg Erkenntnis vom 5. Dezember 1989, 89/07/0163, VwSlg 13077 A/1989). Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2011, 2011/07/0135).
Um einen solchen Bescheid handelt es sich im vorliegenden Fall. Die bereits von Gesetzes wegen bestehende Legalservitut des § 72 Abs. 1 lit b WRG 1959 wurde in detaillierter Weise durch die Vorschreibung einer Duldungsverpflichtung konkretisiert. Sie dient der Ausführung eines bestimmten Wasserbaues, nämlich der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage der genannten Hütte.
Für diesen Wasserbau besteht ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vom 13. Juli 2005, um dessen Umsetzung durch die mitbeteiligte Partei es geht. Alternativen zu der rechtskräftig bewilligten Anlage (wie zB die Entsorgung der Abwässer durch Hubschraubertransporte, wie von den Beschwerdeführern vorgeschlagen) sind im jetzigen Verfahrensstadium allerdings nicht mehr zu prüfen. Auf diesen Aspekt der Einwendungen der Beschwerdeführer war daher ebenso wenig weiter einzugehen wie auf die Frage, ob in der Abwasserbeseitigung einer Selbstversorgerhütte ein hohes öffentliches Interesse liegt oder nicht.
§ 72 WRG 1959 sieht selbst keine Interessenabwägung vor. § 72 Abs. 1 WRG 1959 enthält allerdings eine gesetzliche Einschränkung auf das unbedingt Notwendige (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, 2006/07/0110, und vom 28. November 2013, 2013/07/0179). Ein nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort genannten Zwecken steht nach dem Wortlaut des Gesetzes unter der Bedingung der Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 96/07/0216).
Nun ist die Erreichbarkeit der Hütte durch die Transporte von Arbeitern und Baumaterial für die Errichtung des Wasserbaus unbedingt notwendig. Der Ausspruch über die Duldungsverpflichtung wäre aber rechtswidrig, wenn das angestrebte Ziel durch andere - gelindere - Maßnahmen zu erreichen wäre, wenn es also Alternativen gäbe, die in einem angemessenen Verhältnis zu den für die mitbeteiligte Partei dadurch zu erwartenden Kosten stünden. Diesen Aspekt haben die Beschwerdeführer im Auge, wenn sie mit den technisch möglichen Hubschrauberflügen zu Transportzwecken argumentieren.
Nun hat aber die Prüfung der Kosten für die Hubschrauberflüge und ihr Vergleich mit den Kosten für die Transporte über den Güterweg ergeben, dass die Kosten für die Hubschraubertransporte um ein Vielfaches höher liegen als die Kosten für den Transport über den bestehenden Güterweg und die dafür durch die mitbeteiligte Partei zu zahlende Entschädigung. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde angesichts dessen davon ausging, der Transport über den Güterweg sei mangels der mitbeteiligten Partei zumutbarer Alternative unbedingt notwendig.
Zum Selbstverschulden, das die Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei vorwerfen, ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse des § 72 WRG 1959 dem Eigentümer der Anlage bzw. dem Wasserberechtigten auch dann zustehen, wenn er den Eintritt jener Situation, in der das benachbarte Grundstück in Anspruch genommen werden soll, vermeiden hätte können (vgl. dazu die in Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E8 zu § 72 WRG wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführer rügen auch den Umstand, dass sich die Behörde nicht an die Gerichtsentscheidung im Notwegeverfahren "gebunden erachtete." Damit verkennen die Beschwerdeführer aber, dass die belangte Behörde nicht mit mangelnder Bindung an die Gerichtsentscheidungen argumentierte, sondern mit näherer Begründung darauf hinwies, dass das Notwegeverfahren mit dem hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren nichts zu tun hat, weil es sich um zwei unterschiedliche Arten von Verfahren handelt.
Die Beschwerdeführer irren, wenn sie meinen, die Nichteinräumung eines Notwegerechtes müsse im Verfahren nach § 72 WRG 1959 ebenfalls zu einer abschlägigen Entscheidung führen. Wäre die mitbeteiligte Partei im Notwegeverfahren erfolgreich gewesen, sodass ihr über den Notweg der Transport der Materialien und Menschen zur Errichtung des Wasserbaus möglich geworden wäre, so käme eine Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 nicht in Frage, weil diesfalls der mitbeteiligten Partei ein anderes (gelinderes) Mittel zur Erreichung ihres Zieles zur Verfügung stünde. Der Ausspruch der Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 wäre dann nicht mehr unbedingt notwendig. Gerade weil die mitbeteiligte Partei aber im Notwegeverfahren erfolglos blieb, war es für sie notwendig, die Legalservitut des § 72 WRG 1959 in Anspruch zu nehmen.
4. Schließlich rügen die Beschwerdeführer noch, dass ihnen die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen nicht zur Kenntnis gelangt seien. Damit sei das Recht auf Gewährung von Parteiengehör verletzt worden.
Diesem Vorbringen steht zum einen der Akteninhalt entgegen. Mit den Unterlagen der mitbeteiligten Partei sind offenbar die ersten eingeholten Kostenschätzungen vom 25. Oktober 2005 gemeint. Diese lagen aber der mündlichen Verhandlung vor der BH vom 28. November 2005 zu Grunde, an der der Erstbeschwerdeführer teilnahm. Zum anderen wurden die entscheidenden Summen in der Begründung des Erstbescheides wiedergegeben. Schließlich fehlt es in der Beschwerde an der Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels.
5. Soweit in der Beschwerde Aspekte der Höhe der Entschädigung angesprochen werden, übersehen die Beschwerdeführer, dass sie gegen diesen Teil des Erstbescheides (Spruchpunkt Teil 1 III) keine Berufung erheben konnten (und offenbar auch nicht erhoben haben). Nach der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Erstbescheides war gegen diesen Teil des Erstbescheides eine Berufung nämlich nicht zulässig; den Beschwerdeführern stand in diesem Zusammenhang nach § 117 WRG 1959 die Anrufung des Gerichts offen. Es ist nicht erkennbar, dass mit dem angefochtenen Bescheid über diese Aspekte (in unzuständiger Weise) abgesprochen worden wäre.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455.
Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den geltend gemachten Ersatz des Aufwands für den Schriftsatz zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung eines solchen Aufwandersatzes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2012, 2010/05/0076, und vom 15. Mai 2012, 2010/05/0141, uvm).
Wien, am 20. März 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)