VwGH 2011/07/0135

VwGH2011/07/013510.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der J G in P, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 2-4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 2011, Zl. WA1- W-42994/001-2011, betreffend Duldungspflicht nach § 72 Abs. 1 lit. f WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: K F in P), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §8 impl;
AVG §8;
VVG §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §8 impl;
AVG §8;
VVG §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0008, verwiesen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft trug mit Bescheid vom 16. Dezember 2009 auf Antrag der Beschwerdeführerin der Gemeinde P. auf, binnen zwei Monaten den vorhandenen Doppelrohrdurchlass auf Grst. Nr. 492 KG P. im Ein- und Auslaufbereich dauerhaft zu verschließen und den Einlaufbereich mit Humus niveaugleich mit dem umgebenden Gelände zu verfüllen, sodass keine signifikante Absenkung bestehen bleibe. Rechtsgrundlage dieses Bescheides war § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 iVm § 39 WRG 1959.

Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0008, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde P. als unbegründet abgewiesen.

Die Gemeinde P. ersuchte mit Schreiben vom 25. Jänner 2010 die Bezirkshauptmannschaft G (in der Folge: BH) die zur Umsetzung des gewässerpolizeilichen Auftrages erforderlichen Veranlassungen zu treffen, da der Eigentümer des Grst. Nr. 564/2, KG P. (die mitbeteiligte Partei), das Betreten dieses Grundstückes und die Auffüllung im Bereich des Einlaufes des Doppelrohrdurchlasses verweigert habe (Antrag auf Erlassung eines Duldungsbescheides gegenüber der mitbeteiligten Partei).

Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei hinsichtlich ihres Grst. Nr. 564/2 KG P. "die Duldungsverpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne von §§ 39 (1) und 72

(1) f WRG 1959 idgF und zur Durchführung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2009" aufzuerlegen.

Über diese Anträge entschied die BH mit Bescheid vom 22. Dezember 2010.

Im Spruchteil I. wies sie den Antrag der Gemeinde P. vom 25. Juni 2010 auf entsprechende Abhilfe durch Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Duldung der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2009 aufgetragenen Maßnahmen auf Grst. Nr. 564, KG P., ab.

In Spruchteil II. wies die BH den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2010, der mitbeteiligten Partei hinsichtlich ihres Grst. Nr. 564/2, KG P., die Duldungsverpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Durchführung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2009 aufzuerlegen, als unzulässig zurück.

Dieser Bescheid stützte sich unter anderem auf § 72 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 WRG 1959.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde.

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Antrages der Gemeinde P. vom 25. Juni 2010 (Spruchteil I. des Bescheides der BH vom 22. Dezember 2010) als unzulässig zurück.

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung des Antrages vom 13. Dezember 2010 (Spruchteil II. des Bescheides der BH vom 22. Dezember 2010) als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass die Gemeinde P. mit Schreiben vom 25. Juni 2010 die Durchführung eines Duldungsverfahrens beantragt habe. In diesem Verfahren gehe es um eine Duldungsverpflichtung der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin des Grst. Nr. 564/2 KG P. Parteien dieses Verfahrens seien daher lediglich die Gemeinde P. und die zu verpflichtende mitbeteiligte Partei. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass einem Antrag auf Erlassung eines Duldungsbescheides "beigetreten" werden könne, sei dem WRG 1959 fremd. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht rechtsmittellegitimiert, weshalb die Berufung in diesem Punkt zurückzuweisen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde begründend aus, dass zu prüfen sei, ob die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2010 zu Recht erfolgt sei.

§ 72 WRG 1959 regle unter anderem die Duldungsverpflichtung des Eigentümers von Grundstücken. Da die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin des Grst. Nr. 564/2 "diese Verpflichtung" ablehne, sei von der Beschwerdeführerin die Erlassung eines Duldungsbescheides beantragt worden. Die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes treffe auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2009 alleine die Gemeinde P. Daher könne auch nur diese die Behörde um Abhilfe zur Umsetzung des genannten Bescheides ersuchen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine derartige Verpflichtung (gemeint: zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes). Das "Duldungsverhältnis" bestehe zwischen der Gemeinde P. und der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin des Grst. Nr. 534/2. Die Beschwerdeführerin habe daher in diesem Verfahren keine Parteistellung. Hinsichtlich der Duldung von Maßnahmen auf dem Grundstück, das im Eigentum der Beschwerdeführerin stünde, hätte diese Parteistellung. Doch sei eine solche Duldung nicht Gegenstand des Verfahrens. Nur der zu einer Duldung Verpflichtete habe im "wasserrechtlichen Duldungsverfahren" neben dem Antragsteller Parteistellung.

Auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, das sich auf das von der Gemeinde P. eingeleitete Duldungsverfahren beziehe, sei mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.

Eine Berechtigung der Beschwerdeführerin, die Duldung der Maßnahmen im Sinne des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2009 von der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin des Grst. Nr. 564/2 zu fordern, bestehe nicht, da die Gemeinde P. gegenüber der Antragstellerin im gewässerpolizeilichen Auftragsverfahren - der Beschwerdeführerin - zur Umsetzung der mit Bescheid vom 16. Dezember 2009 aufgetragenen Maßnahmen verpflichtet sei. Wie diese Umsetzung vonstatten gehe, sei Angelegenheit der Gemeinde P. und habe diese die dafür erforderlichen rechtlichen Schritte vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 12, des § 72 und des § 138 WRG 1959 lauten auszugsweise:

"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben

f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,

das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.

(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten lässt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 - dringende Fälle ausgenommen - zu hören.

138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."

Nach ständiger Rechtsprechung begründet § 72 Abs. 1 WRG 1959 eine Legalservitut, die eine vorübergehende und die Substanz nicht beeinträchtigende Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst auf Grund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2007/07/0008, mwN).

Im Verfahren nach § 72 WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können somit die von einer aufgetragenen Maßnahme betroffenen Dritten alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen, sodass es dem von der Umsetzung eines gewässerpolizeilichen Auftrages betroffenen Dritten im Verfahren über die Konkretisierung seiner Duldungspflicht rechtlich auch möglich ist, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Erlassung des in seine Rechte eingreifenden gewässerpolizeilichen Auftrages geltend zu machen, ohne dass ihm die Rechtskraft eines solchen Auftrages gegenüber seinem Adressaten entgegengehalten werden dürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2003/07/0090).

Für eine Parteistellung Dritter im Verfahren schon zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages besteht aus Rechtsschutzgründen kein Bedarf, sofern in einem gewässerpolizeilichen Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungsverpflichtung des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 98/07/0061).

Eine solche Duldungsverpflichtung wurde im rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2009 gegenüber der mitbeteiligten Partei nicht ausgesprochen. Diese war auch nicht Partei im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren.

Im vorliegenden Fall behinderte die mitbeteiligte Partei die im wasserpolizeilichen Auftrag vom 16. Dezember 2009 auf ihrem Grst. Nr. 564/2 KG B. aufgetragene Maßnahme (Verschluss des Einlaufbereiches und im Vergleich zum umgebenden Gelände niveaugleiche Verfüllung desselben mit Humus). Da die mitbeteiligte Partei die Durchführung derartiger Maßnahmen behinderte, musste die Gemeinde P. als Verpflichtete des wasserpolizeilichen Auftrages bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe begehren (vgl. das zum insoweit vergleichbaren § 31 Abs. 3 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 91/07/0070).

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 72 Abs. 1 lit. f WRG 1959 keine Parteistellung zukomme. Die Gemeinde P. sei gegenüber der "Antragstellerin im gewässerpolizeilichen Auftragsverfahren" - der Beschwerdeführerin - zur Umsetzung der mit Bescheid vom 16. Dezember 2009 aufgetragenen Maßnahmen verpflichtet. Wie diese Umsetzung vor sich gehen sollte, sei Angelegenheit der Gemeinde P. Diese habe die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten. Der Beschwerdeführerin komme kein Recht zu, die Duldung der Maßnahmen im Sinne des Bescheides vom 16. Dezember 2009 von der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin des Grst. Nr. 564/2 zu fordern.

Diese Ansicht der belangten Behörde erweist sich aus nachstehenden Gründen als nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage:

Wie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in seinem nach § 66 Abs. 2 AVG ergangenen, rechtskräftigen Bescheid vom 17. Juli 2008 festgestellt hat, stellte die Beschwerdeführerin mit ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe vom 7. August 2007 einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959. Zur diesbezüglich eingetretenen - auch den Verwaltungsgerichtshof umfassenden - Bindungswirkung genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0008, zu verweisen.

Fehlt es an einer Beeinträchtigung von Rechten des Betroffenen kann kein wasserpolizeilicher Auftrag auf seinen Antrag hin erlassen werden. Ein Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auf Verlangen des Betroffenen ist somit nur in jenem Umfang zulässig, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 97/07/0096).

Von einer solchen Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in seinem Bescheid vom 16. Dezember 2009 zutreffend ausgegangen.

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2006/07/0090, mwN). Im Vollstreckungsverfahren käme somit der Beschwerdeführerin ein Antragsrecht zu.

Davon ist das vorliegende Verfahren nach § 72 WRG 1959 zu unterscheiden. Der Beschwerdeführerin kommt - trotz gewisser Parallelen zur Konstellation im Vollstreckungsverfahren - kein eigenes Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Verfahrens zu. Dieses steht im Verfahren nach § 72 WRG 1959 nur dem aus dem wasserpolizeilichen Auftrag Verpflichteten zu.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch in einem über Antrag des Verpflichteten eingeleiteten Verfahren nach § 72 WRG 1959 Parteistellung, damit sie eine abweisende erstbehördliche Entscheidung bekämpfen kann. Diese Parteistellung leitet sich aus der Eigenschaft als Betroffener nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 im zum Schutz der Rechte dieses Betroffenen erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ab.

Die rechtliche Betroffenheit des von einem wasserpolizeilichen Auftrag Begünstigten in einem Verfahren nach § 72 WRG 1959 zeigt sich beispielsweise schon daran, dass der zur Duldung zu Verpflichtende in der Lage ist, alles geltend zu machen, was gegen diesen Titel spricht, so etwa auch, dass der Begünstigte gar nicht Betroffener sei.

Der mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 eingebrachte "Antrag" der Beschwerdeführerin ist schließlich nicht als unzulässiger verfahrenseinleitender Antrag, sondern nur als Ausübung ihrer Parteistellungsrechte in einem bereits anhängigen Verfahren nach § 72 WRG 1959 anzusehen.

Somit erweisen sich sowohl Spruchpunkt 1. als auch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 10. November 2011

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