VwGH 2013/07/0088

VwGH2013/07/008824.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der H S in W an der Traun, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Mag. Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. April 2013, Zl. Wa-2013-305672/25-Sg/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W), zu Recht erkannt:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WRG 1959 §41;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WRG 1959 §41;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum ersten Rechtsgang wird eingangs auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2010/07/0030 (im Folgenden: Vorerkenntnis), verwiesen.

Darin wurde, soweit für das gegenständliche Verfahren noch ausschlaggebend, festgehalten, dass im örtlichen Nahbereich der GSt. Nrn. 915 und 916 (KG W) der Beschwerdeführerin näher ausgeführte Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am W-Bach durch die mitbeteiligte Gemeinde durchgeführt werden sollten, wofür die Gemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beantragte. In der mündlichen Verhandlung am 30. März 2009 vor der BH befürchtete die Beschwerdeführerin die häufigere Überschwemmung ihrer Grundstücke, da diese derzeit durch das GSt. Nr. 278/1 (westlich liegend) vor Hochwasserereignissen geschützt würden, die unterhalb eines 30-jährlichen Ereignisses lägen; dieser Schutz wäre aufgrund des geplanten Projektes nicht mehr gegeben.

Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erstatteten Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft und für Wasserbautechnik ihre Gutachten. Dabei hielten sie unter anderem fest, dass der W-Bach ein hydrographisch nicht beobachtetes Gewässer sei. Es lägen demnach keine Wasserführungsdaten vor, welche auf Basis von Beobachtungen an einer Pegelstelle ermittelt worden seien. Die vorliegenden Wasserführungen seien aufgrund von empirischen Berechnungen unter Zugrundelegung von Abflussformen ermittelt worden. Im Istzustand käme es bereits bei Abflussereignissen von kleiner HQ1 zu Ausuferungen auf das GSt. Nr. 280 und in weiterer Folge (uferbegleitend) auch auf das GSt. Nr. 916. Ab ca. einem Hochwasserereignis der Größe HQ8 bis HQ10 komme es zu einer Überströmung der M Landesstraße im Bereich der Zufahrtsstraße zum Betriebsbaugebiet auf u.a. das GSt. Nr. 915. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass ihre Grundstücke nach Errichtung der Maßnahmen insbesondere durch die Errichtung des Kastendurchlasses unter der M Landesstraße öfters durch Hochwässer des W-Baches beeinträchtigt würden, könne entkräftet werden. Ihre Grundstücke würden schon bei einem HQ1 beeinträchtigt. Die Gefahr der 'Versumpfung' bleibe somit im gleichen Ausmaß wie bisher aufrecht, zumal in diesem Bereich die Höhen des Ufers auf der linken Seite auch nicht verändert würden. Zu einer Verbesserung für die Grundstücke der Beschwerdeführerin komme es nach Verwirklichung der Maßnahmen insofern auch noch, als das rechte Ufer im dortigen Bereich abgesenkt werde und auf einer sogar noch tieferen Kote (ca. - 5 cm) als jene des linken Ufers zu liegen komme. Dadurch werde bewerkstelligt, dass häufigere Ereignisse zuerst über das rechte Ufer abwürfen und erst Hochwässer größer gleich HQ1 über das linke Ufer auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ausuferten. Dies stelle hinsichtlich der "Versumpfungsgefahr" ihrer Grundstücke wiederum eine Verbesserung dar. Bei Hochwasserereignissen ab einem HQ10 könne von einer wesentlichen Verbesserung der Hochwassersituation auf ihren Grundstücken bei Verwirklichung der geplanten Maßnahmen ausgegangen werden, da diese laut Berechnungen weniger flächenhaft überfluteten und auch weniger tief eingestaut würden. Grund dafür sei die Schaffung von zusätzlichen Retentionsräumen im Bereich der Grundstücke Nr. 284/2 und 320/2 sowie die geplante Minderverfüllung (0,5 m) der Bodenaustauschfläche eines näher genannten Unternehmens. Durch diese Maßnahmen würden verloren gegangene Retentionsräume im Bereich des Ortskernes (großteils rechtsufrig des W-Baches) nicht nur kompensiert, sondern um rund 16.000 m3 vergrößert.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2008 erteilte die BH der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung im Rahmen des eingereichten Projektes unter Vorschreibung zahlreicher Bedingungen, Befristungen und Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und beantragte unter anderem die Einvernahme von namentlich genannten Zeugen und die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, dass auf das GSt. Nr. 280 bei Abflussereignissen von kleiner oder gleich HQ1 keinerlei Wasseraustritte aus dem W-Bach stattfänden und dass die der Beschwerdeführerin gehörenden GSt. Nrn. 915 und 916 in den letzten 30 Jahren lediglich einmal, nämlich anlässlich des Hochwasserereignisses 2002, von Hochwässern betroffen gewesen seien.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 2010 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit dem Vorerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In seiner Begründung erklärte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem:

"Nun mag es zutreffen, dass das genannte Ablaufmodell dem Stand der Technik entspricht und dass die Geländeaufnahmen und die Abflussbeiwerte plausibel in die Berechnungen eingeflossen sind. Unklar ist allerdings, auf welche "empirischen Berechnungen unter Zugrundelegung von Abflussformen" sich die Annahme der Wasserführung des W-Baches stützten; diese Daten waren aber Grundlage für alle weiteren Berechnungen.

So ist evident, dass es in Bezug auf diesen Bach wegen des Fehlens einer Pegelstelle keine gemessenen Wasserführungsdaten gibt, die Berechnungen können daher nur versuchen, der tatsächlichen Situation möglichst nahe zu kommen. Genau auf diese tatsächliche Situation im Bereich der unmittelbar neben dem Bach liegenden Grundstücke zielt die - auch durch Namhaftmachung von Zeugen gestützte - konkrete Behauptung der Beschwerdeführerin ab, dass die Daten über die Wasserführung bei kleineren Hochwässern in für die Situation ihres Grundstückes entscheidenden Punkten anders seien.

Die belangte Behörde hätte sich daher angesichts dieser auf eigene bzw die Beobachtung von Zeugen gestützte Bestreitung der im Projekt (lediglich) errechneten Befundannahmen über die Wasserführung mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin inhaltlich näher befassen müssen. Dies ist aber nicht geschehen; im Gegenteil erweist sich die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht "mit Beweismitteln entgegen getreten sei", in diesem Zusammenhang als aktenwidrig und übersieht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl neben ihrer eigenen Einvernahme die Einvernahme näher genannter Zeugen als Beweismittel geltend gemacht und auch angegeben hatte, zu welchem Beweisthema diese Zeugen einzuvernehmen seien.

Auch das von der belangten Behörde ergänzend eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen nimmt auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin über die faktische Situation ihrer Grundstücke bei Hochwasserereignissen keinen Bezug sondern stützte sich neuerlich auf die im Projekt errechneten Annahmen über die Wasserführung. Dies gilt auch für die im Verfahren erster Instanz eingeholten Gutachten; auch die dort beigezogenen Sachverständigen legten ihrer fachlichen Beurteilung die errechneten Projektsdaten zu Grunde.

Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass nach Einvernahme der Beschwerdeführerin und der von ihr geltend gemachten Zeugen, gegebenenfalls nach neuerlicher Befassung von Sachverständigen, andere Daten der Wasserführung bzw andere Daten in Bezug auf die Auswirkungen kleinerer Hochwässer auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin ermittelt worden wären. Diesfalls wäre es möglich, dass die darauf aufbauenden Abflussmodelle zu anderen Ergebnissen geführt hätten, die wiederum eine Verschlechterung der Situation der Grundstücke der Beschwerdeführerin im Projektszustand belegten. Es kann zwar auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin (bzw der von ihr namhaft gemachten Zeugen) keine Verschlechterung zwischen Ist-Zustand und Projektzustand ergibt; dies bedürfte aber ebenfalls einer sachverständigen Darlegung."

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde am 13. März 2012 im Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde eine "Besprechung mit Lokalaugenschein" durch, in deren Rahmen die von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen dazu befragt wurden, wie oft bzw. wann zuletzt Wasseraustritte aus dem W-Bach auf dem GSt. Nr. 280 stattgefunden hätten und wann die GSt. Nr. 915 und 916 in den letzten 30 Jahren durch Wasseraustritte aus dem W-Bach betroffen gewesen seien.

Vor dem Hintergrund dieser Angaben wandte sich die belangte Behörde an den hydrologischen Amtssachverständigen und ersuchte ihn um Stellungnahme dazu, ob sich aufgrund der Zeugenaussagen vom 13. März 2012 Änderungen in der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die GSt. Nrn. 915 und 916 ergäben.

Mit Gutachten vom 14. Mai 2012 nahm der Amtssachverständige zu diesen Fragen Stellung:

" Kalibrierung des hydraulischen Modelles Bereits in der Vorprüfung wurde das eingereichte Projekt aus

hydrologischer Sicht eingehend begutachtet.

Um mit hydraulischen Modellen reale Abfluss- und Überflutungsszenarien darstellen zu können, ist es unabdingbar, diese Modelle mit Hilfe von bekannten, in der Vergangenheit abgelaufenen Hochwasserereignissen zu kalibrieren.

Dies geschah natürlich auch in der Projektierungsphase des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes. Als Kalibrierungsereignis wurde das W-Bachhochwasser vom August 2002 herangezogen. Unter Zuhilfenahme eines digitalen Geländemodells, welches von der (D. GmbH) von April bis November 2006 terrestrisch aufgenommen wurde, sowie unter Annahme plausibel angenommener spezifischer Parameter (Abflussbeiwerte) und mittels einer 2d-Abflussmodellierung mit aufwendigen mathematischen Algorithmen, konnte dieses Ereignis realitätsnah abgebildet werden.

Basierend auf dieser Kalibrierung erfolgten die Berechnungen der Überflutungsflächen für 30- und 100-jährliche Abflussereignisse für den IST-, als auch für den PROJEKTS-Zustand. Im Zuge der Projektsbegutachtung wurde auch die Darstellung eines 10-jährlichen Abflussereignisses gefordert, womit die Einrichtung des Modelles zusätzlich abgesichert werden konnte.

Zur Hochwasserführung des W-Baches im August 2002 ist zu bemerken, dass lt. Einschätzung des hydrographischen Dienstes, dieses Ereignis in etwa zwischen einem HQ10 und einem HQ30 gelegen sein muss.

Mangels einer Beobachtungsstelle am W-Bach lässt sich dieses Ereignis nur unter Zuhilfenahme von Beobachtungen von Nachbareinzugsgebieten, und unter Mitberücksichtigung von Auswertungen benachbarter Niederschlagsstationen quantifizieren.

Wasserführungsdaten des W-Baches

Am W-Bach wird seitens des Hydrographischen Dienstes keine Pegelstelle betrieben. Es fehlen daher Aufzeichnungen über abgelaufene Hochwasserereignisse, auf deren Basis ein Hochwasserkollektiv erstellt und eine Hochwasserstatistik gerechnet werden kann.

Im gegenständlichen Verfahren wurden für die Ermittlung von Hochwasserführungsdaten des W-Baches, einzugsgebietsspezifische Parameter ermittelt, regionstypische Regenereignisse betrachtet und die Abflussformeln nach Salcher, Wundt und Specht angewendet.

Die errechneten Werte wurden auch noch mit Erkenntnissen abgelaufener Hochwässer abgestimmt.

Aus fachlicher Sicht ist dies eine dem Stand der Technik entsprechende Vorgehensweise, zumal bekannt ist, dass diese Methode bereits in vielen vergleichbaren Fällen plausible Daten lieferte. Dies haben durchgeführte Abgleiche zwischen auf diese Art ermittelten, mit statistisch ermittelten Werten ergeben.

Aus den Wasserführungsdaten allein kann aber nicht der Schluss gezogen werden, ob das Grundstück Nr. 916 der Beschwerdeführerin bei Abflussereignissen von kleiner HQ1 überflutet wird. Dies kann nur durch eine hydraulische Berechnung bewerkstelligt werden. Seitens des Projektanten kam zu diesem Zweck eine schon oben angesprochene 2d-Abflussmodellierung zur Anwendung, welche die für weiterführende fachlichen Aussagen erforderlichen Parameter wie Wasserspiegellagen, Wassertiefen, Fließgeschwindigkeiten und Strömungsrichtungen, bei verschiedenen Abflussmengen ermittelt.

Dabei kam man bei der Betrachtung des IST-Zustandes zur Erkenntnis, dass im Bereich des Grundstückes Nr. 280 (ca. Profil 9) die Abflusskapazität des W-Baches bei bordvollem Abfluss 4,4 m3/sec beträgt, und demnach etwas unterhalb des HQ1-Wertes von 5 m3/sec liegt. Eine weitere gleichartige Nachrechnung hat ergeben, dass bereits oberhalb der M Landesstraße, also noch weiter oberhalb des Grundstückes der Beschwerdeführerin, die Abflusskapazität des W-Baches, ebenso teilweise weniger als das HQ1 beträgt, und demnach häufige Hochwasser des W-Baches schon dort ausufern, und bei diesen Hochwässern nicht mehr der gesamte Abfluss zum Grundstück der Beschwerdeführerin gelangt.

1-jährliche Hochwässer ufern demnach nicht erst beim Grundstück der Beschwerdeführerin aus, sondern bereits weiter oberhalb, noch vor der M Landesstraße.

Die Zeugenaussagen betreffend der Auswirkung der häufigen Hochwässer am Grundstück der Beschwerdeführerin, nämlich, dass dort dann keine Überflutungen auftreten, kann als richtig angesehen werden.

Dies hat aber weder auf die Ergebnisse der hydrologischen Modellierung des Ist-, noch auf die des Projektzustandes Auswirkungen, da das gesamte Modell wie bereits oben erwähnt mit einem aufgetretenen HW-Ereignis kalibriert wurde.

Das bedeutet, dass eben nicht nur theoretische Berechnungen durchgeführt wurden, sondern diese theoretisch fundierten Angaben zur Realität in Bezug gesetzt wurden.

Hinsichtlich der Zeugenaussagen wird vermerkt, dass sich durch diese, die Einschätzung der Hochwasserführungen des W-Baches in W durch den Hydrographischen Dienst, bestätigten.

Herr (I.) erklärte, dass das Grundstück 278/1 bei einem HW-Ereignis Ende der 80-er Jahre vollständig überflutet wurde.

Herr (M.) beobachtete eine Überflutung des Grundstückes 280 in den Jahren 1984 oder 1985 und 2002.

Durchschnittlich wurden die Grundstücke demnach ca. alle 10 Jahre von Hochwässern des W-Baches berührt.

Im hydraulischen Modell werden diese Grundstücke ab ca. 10- jährlichen Ereignissen geflutet. Dies bedeutet, dass die rechnerisch ermittelten Werte sowohl durch die Empirik, als auch durch die Zeugenaussagen hinsichtlich der Hochwässer 1984 od. 1985, Ende der 80-er und 2002 bestätigt wurden.

...........

Die Zeugenaussagen bestätigen die fachliche Einschätzungen, und lassen keine andere fachliche Beurteilung hinsichtlich Wasserführungsdaten zu.

Es ist auch ohne Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen, bei häufigen Hochwässern keine Verschlechterung durch das zu bewilligende Projekt zu erwarten.

Bei seltenen Hochwässern wäre dies für die Grundstücke der Beschwerdeführerin sehr wohl der Fall, doch wird durch das Sickerbecken in Verbindung mit der Absenkung des rechten Ufers, wie im Modell klar erkennbar ist, selbst für diese eine Verbesserung hinsichtlich der Einstautiefen bewirkt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass häufige Hochwässer das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht (offensichtlich wie bisher), und darüber hinaus ab einem HQ10, in geringerem Umfang überflutet wird.

.............

Die Aussage zum HQ1 wird aus fachlicher Sicht unter Hinweis auf die Bordvollberechnung für Profil 9 bedingt aufrecht erhalten.

Es ist richtig, dass der bordvolle Abfluss bei Profil 9 nur 4,4m3/sec beträgt, und demnach ein Abfluss von 5m3/sec (=HQ1) Ausuferungen nach sich ziehen müsste.

Da aber gemäß der hydraulischen Berechnung des Planers, das HQ1 bereits vor der M-Straße linksufrig ausufert, kommt nicht mehr der gesamte HQ1-Abfluss zum Profil 9, was dann im Bereich des Grundstückes der Berufungswerberin dann offensichtlich keine Überflutungen auslöst.

Wie bereits oben erwähnt, hat dies aber keinen Einfluss auf die gesamte hydraulische Modellierung und auch keine Auswirkung auf die ermittelten Hochwasserführungsdaten des W-Baches."

Zu diesem Schreiben gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 eine Stellungnahme ab.

Darin beantragte sie die (neuerliche) Einvernahme namentlich genannter Zeugen, da die Prämisse, dass es bereits bei einem Hochwasserereignis der Größe HQ8 bis HQ10 zu einer Überströmung der M Landesstraße komme, und alle daraus gezogenen Schlussfolgerungen unrichtig seien. Wenn die einjährlichen Hochwässer noch vor der M Landesstraße ausuferten, gelangten diese nach Projektausführung durch die Kastendurchlässe auf das GSt. Nr. 280 und in weiterer Folge auf ihre GSt. Nrn. 915 und 916. Durch die Kastendurchlässe käme es somit zu einer häufigeren Überschwemmung ihrer Grundstücke. Es fehle aber an einem rechnerischen und nachvollziehbaren Nachweis, wie sich insbesondere die Kastendurchlässe auf ihre Grundstücke vor allem bei kleineren Hochwässern auswirkten. Es möge daher an die Amtssachverständigen die Frage gerichtet werden, ob es möglich sei, dass vor allem bei kleineren Hochwässern die GSt. Nrn. 915 und 916 häufiger überflutet werden könnten, und welche Berechnungen diesbezüglich angestellt worden seien. In einer weiteren Stellungnahme vom 31. Juli 2012 bemängelte die Beschwerdeführerin näher begründet, dass die Projektunterlagen für die Beurteilung der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke im Projektzustand nicht nachvollziehbar seien.

Zu diesen Schreiben der Beschwerdeführerin nahm der hydrologische Amtssachverständige mit Gutachten vom 18. Oktober 2012 und vom 8. November 2012 ausführlich Stellung; darin verwies er zum einen auf bereits in der Verhandlung vom 30. März 2009 fachkundig getroffene Feststellungen zur Überströmung der M Landesstraße und erklärte zur Frage der Kastendurchlässe:

"Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass durch die geplante Situierung des M-Straßendurchlasses (Kastenprofil) ihre Grundstücke bei kleinen Hochwasserereignissen dann häufiger als bisher geflutet werden, kann aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.

Im Projektszustand ist geplant, oberhalb der M-Straße das rechte Ufer bei Profil 7 soweit abzusenken (liegt dann tiefer als das linke Ufer), dass diese häufigen Ereignisse (HQ1) nicht mehr nach links, sondern eher in die rechtsufrige geplante Flutmulde abfließen, also den neu geplanten M-Straßendurchlass (Kastenprofil) gar nicht durchfließen, womit eben die o. erwähnte Befürchtung der Beschwerdeführerin der häufigeren Überflutungen, ausgeschlossen werden kann.

Bei selteneren Ereignissen wird sich für das Grundstück 916 der Beschwerdeführerin sogar eine Verbesserung einstellen, zumal etwas oberhalb der Grundstücke der Beschwerdeführerin bei Profil 9, die rechte Uferkante des W-Baches auf einer Länge von 40 m um 40 cm abgesenkt wird, und bereits dort Hochwässer, weit oberhalb des Grundstückes 916 gezielt in ein Sickerbecken einfließen können. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin werden im Projektszustand hinsichtlich der Überflutungsflächen und -tiefen weniger stark beeinträchtigt. Dass ist aus den Planunterlagen klar ersichtlich."

Zum herangezogenen hydraulischen Modell führte der Amtssachverständige noch an, dass zwischenzeitig seitens des planenden Büros die Fotodokumentation des Hochwasserereignisses vom 12. August 2002 vorgelegt und mit den Ergebnissen der Modellrechnung verglichen worden sei ("Nachweis der Kalibrierung des Berechnungsmodells anhand des Hochwasserereignisses vom August 2002"). Die Aufnahmen, die großteils unmittelbar nach der Hochwasserspitze entstanden seien, deckten sich im Wesentlichen sehr gut mit der Berechnung.

Dazu erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2012, dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, anzunehmen, dass das Hochwasser im Jahr 2002 in eine Größenordnung von HQ8 bis HQ10 einzuordnen wäre. Dieses habe eine solche Größe erreicht, dass es "vermutlich" als HQ30 einzustufen sei. Das ergebe sich schon daraus, dass die M Landesstraße im Bereich der Zufahrtsstraße zum Betriebsbaugebiet bisher lediglich ein einziges Mal, nämlich anlässlich des Hochwassers im August 2002 überströmt worden sei. Es werde die Einvernahme von (näher bezeichneten) Zeugen beantragt.

Dazu äußerte sich der Amtssachverständige mit Schreiben vom 28. Februar 2013, in welchem er unter anderem ausführte:

"Das dokumentierte Überflutungsbild des Hochwasserereignisses vom August 2002 zeigt in weiten Teilen gute Übereinstimmung mit der hydraulischen Berechnung des Ist-Zustandes für den Hochwasserlastfall HQ10.

Daher ist die Annahme, dieses Hochwasserereignis als HQ10 einzustufen zulässig, und ist ausreichend durch Berechnungen belegt (siehe Projekt).

Die Einschätzung 'zwischen HQ10 und HQ30' erfolgte seitens des Hydrographischen Dienstes schon unmittelbar nach Ablauf des August 2002-Ereignisses. Zwischenzeitig erfolgten aufwendige hydraulische Modellierungen (siehe Projekt), wodurch die Quantifizierung dieses Ereignisses mittlerweile etwas präzisiert werden konnte.

(…)

Die Frage, warum in den letzten 50 Jahren (= ca. der höhenmäßig unveränderte Bestand der M-Straße) eine Überströmung der M-Straße im Bereich der Gewerbegebietszufahrt erst 1-mal, nämlich beim Hochwasserereignis im August 2002 von Anrainern wahrgenommen wurde, lässt sich insofern beantworten, als dass im Hochwasserabflussbereich des W-Baches bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die das Abflussgeschehen bei Hochwasser verändert haben.

Einerseits wurde im Jahr 1997 im Zuge der Errichtung eines Sparmarktes im Bereich zwischen D-Straße und T-Straße der Feldweg ausgebaut und niveaumäßig angehoben, wodurch ein nicht unwesentlicher Retentionsraum westlich dieser Aufschließungsstraße aber auch nördlich der T-Landesstraße, zumindest bis zum HQ10, verloren gegangen sind und somit als Rückhalteraum nicht mehr genutzt werden kann.

Andererseits wurde ca. im Jahre 2001 (jedenfalls vor dem Hochwasserereignis vom August 2002) die Aufschließungsstraße für das neue Gewerbegebiet errichtet. Diese Straße wurde, verglichen mit dem Urgelände, so weit angehoben, dass der Straßendammkörper auch gleichzeitig wie ein Hochwasserschutzdamm wirkt.

Dadurch wird verhindert, dass Hochwässer des W-Baches in Richtung Norden zum Gewerbegebiet hin abfließen. Auch durch diese Maßnahme ist wieder ein nicht unwesentlicher Retentionsraum nördlich der neuen Straße verloren gegangen.

Durch die Summe der oben beschriebenen Retentionsraumverluste, haben sich im Ist-Zustand die Hochwasserspiegellagen zwischen dem neuen Gewerbegebiet und dem W-Bach insofern verändert, als dass seit Wirksamwerden der oben beschriebenen Maßnahmen (ab 1997) schon 10-jährliche Hochwässer über die M-Straße zum Grundstück der Beschwerdeführerin abfließen.

Das hydrologische Modell des Hochwasserschutzprojektes stellt die Hochwasserabflusssituation im Projektsgebiet richtig dar.

Weiters sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass auch durch die Errichtung des Kreisverkehrs ein Teil des Retentionsraumes verloren gegangen ist. Da dieser Verlust vergleichsweise aber geringe Ausmaße aufweist, wird sich dies jedoch für die oben angesprochenen Hochwasserspiegellagen nicht negativ auswirken. Der Kreisverkehr wurde im übrigen niveaugleich mit dem Altbestand hergestellt."

Zu diesen Ausführungen äußerte sich wiederum die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. März 2013, in welchem sie erklärte, dass für die vom Amtssachverständigen genannten baulichen Änderungen eine Bewilligung gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 zwingend erforderlich sei. Es sei nicht klar, ob solche Bewilligungen vorlägen. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt von der Ausführung von Baumaßnahmen verständigt worden sei, durch die die Hochwasserabflussverhältnisse auf ihrem Grundstück verändert werden könnten, sei ihr stets versichert worden, dass allfällige Baumaßnahmen keine nachteiligen Veränderungen auf ihrem Grundstück nach sich ziehen könnten. Nachteiligen Maßnahmen hätte sie jedenfalls energisch widersprochen. Die Behörde werde zu überprüfen haben, inwieweit Bewilligungen vorlägen. Zeige sich, dass ein behördlicher Konsens nicht oder "nur teilweise" vorhanden sei, so sei für die Beurteilung der maßgeblichen Sachverhaltsfragen jener Zustand zugrunde zu legen, der ohne konsenslose Maßnahmen herrschte. Das Sachverständigengutachten müsste insofern ergänzt werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. April 2013 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin samt ihren Anträgen vom 22. Juni 2012 und 28. November 2012 auf ergänzende Vernehmung von Zeugen neuerlich ab.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde zu den baulichen Veränderungen der Umgebung fest, welche Bewilligungen dem Land Oberösterreich bzw. der mitbeteiligten Gemeinde (als Antragstellerinnen) erteilt worden seien. Hinsichtlich des Ausbaues und der Anhebung des Feldweges (GSt. Nr. 863/3) im Bereich zwischen D-Straße und T-Landesstraße liege keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Laut Projektunterlagen sei östlich der Gemeindestraße (GSt. Nr. 863/3) als Hochwasserschutzmaßnahme eine Aufschüttung auf GSt. Nr. 245/4 vorgesehen.

Weiter führte die belangte Behörde aus, dass bei einer Absenkung der konsenslos ausgebauten und angehobenen Gemeindestraße (GSt. Nr. 863/3) auf einer Länge von ca. 20 Metern im Bereich der (…) T-Landesstraße und der geplanten Aufschüttung auf (GSt. Nr. 254/4) auf das ursprüngliche Niveau im Falle einer Überflutung des Grundstückes Nr. 245/4 (…) das Wasser über die Gemeindestraße westwärts auf Grundstück Nr. 238/7 (…) und in weiterer Folge über die Durchlässe der T-Landesstraße Richtung Norden auf die Grundstücke Nr. 238/ und 236/1 (…) abfließen und damit Retentionsraum geschaffen würde. Dieser Umstand bewirkte, dass weniger Wasser Richtung Osten, also in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführerin, abflösse, somit das Grundstück Nr. 915 (…) der Beschwerdeführerin in einem geringen Ausmaß beeinflusst wäre. Bei einer Gewinnung von Retentionsraum sei es jedoch denkunmöglich, dass dadurch ca. 400 Meter flussabwärts negative Auswirkungen hervorgerufen werden, weshalb dieses Sachverhaltselement entscheidungsunerheblich gewesen sei.

Aus den planlichen Unterlagen des IST-Zustandes sowie aus den Fotodokumentationen anlässlich des Hochwasserereignisses im Jahre 2002 gehe hervor, dass die M Landesstraße im Bereich der Betriebsbaugebietszufahrt bereits einige Zentimeter hoch überströmt werde und bei projektsgemäßer Ausführung das Grundstück der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Überflutungsflächen wie auch der Einstautiefen weniger stark beeinträchtigt werde als im Ist-Zustand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Gemeinde beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt, ist es unstrittig, dass das verfahrensgegenständliche Projekt einer Bewilligung nach § 41 WRG 1959 bedarf.

Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von benachbarten Grundstücken, die durch mit dem Projekt verbundene Maßnahmen bzw. deren Auswirkungen, wie etwa eine Erhöhung der Überschwemmungshäufigkeit bei einem bestimmten Hochwasserereignis, beeinträchtigt werden könnten.

2. Die belangte Behörde legte ihrer rechtlichen Beurteilung mehrere gutachtliche Stellungnahmen ihres Amtssachverständigen in Bezug auf die Auswirkungen des Projektes auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin zu Grunde. Dabei ging der Amtssachverständige auch auf die jeweils dazu erstatteten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin inhaltlich ein.

Nun kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden; auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1995, 94/07/0153, und vom 20. Oktober 2005, 2005/07/0108, u.a.).

Ein Großteil des Vorbringens in der Beschwerde wurde bereits im Verwaltungsverfahren vom Amtssachverständigen in seinen zahlreichen gutachtlichen Stellungnahmen beantwortet; dem ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Aber auch die von der Beschwerdeführerin gerügten Ergänzungsbedürftigkeiten des angefochtenen Bescheides liegen nicht vor.

2.1. So ist nicht erkennbar, dass der im ersten Rechtsgang gerügte und damals zur Bescheidaufhebung führende Verfahrensmangel weiterhin vorliege, wurden doch die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen am 13. März 2012 einvernommen und die für die Beurteilung der Hochwasserverhältnisse herangezogene Modellierung auch vor diesem Hintergrund überprüft. Der Amtssachverständige legte mehrfach (und auch hier auf fachlicher Ebene unwidersprochen) dar, dass aus der daraus folgenden geänderten Schlussfolgerung der Überströmung des GSt. Nr. 916 bei HQ1 angesichts der Überprüfung und Kalibrierung der Unterlagen keinesfalls auf eine Unrichtigkeit des gesamten Abflussmodells zu schließen sei.

2.2. Auch zu den Kastendurchlässen und deren Auswirkung auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin liegen mehrere fachliche Beurteilungen vor, die zum Ergebnis gelangten, dass eine dadurch bewirkte häufigere Flutung der Grundstücke der Beschwerdeführerin auszuschließen sei (gutachtliche Stellungnahmen des Amtssachverständigen vom 14. Mai 2012 und vom 18. Oktober 2012; vgl. dazu auch die Angaben des Amtssachverständigen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2009). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich auch die Aussage des Amtssachverständigen im Gutachten vom 18. Oktober 2012, wonach häufigere Ereignisse "eher" in die rechtsufrige Flutmulde flössen, als eine Bestätigung der vorherigen Aussagen und somit als ausreichend präzise. Dies gilt ebenso für die dort genannten "selteneren Ereignisse"; angesichts des Zusammenhangs mit den im Absatz dafür dargelegten Aussagen zum HQ1 handelt es sich dabei offensichtlich um jene, die seltener als HQ1 auftreten.

2.3. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie die Behauptung bestritten habe, wonach die Überströmung der M Landesstraße bereits bei einem Hochwasser von HQ8 bis HQ10 erfolge. Die Zeugen seien aber nicht konkret und zielführend befragt worden (siehe dazu Näheres in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2012). Der Sachverständige habe sich wiederum nur auf die Modellierung gestützt und nicht auf zusätzliche Erkenntnisquellen (wie etwa Zeugenaussagen); er habe nur auf ein Bild des Hochwasserereignisses vom August 2002 verwiesen. Die Einschätzung des Hydrographischen Dienstes "zwischen HQ10 und HQ30", auf die der Sachverständige zunächst noch verwiesen habe, sei nur mit einem Hinweis auf das vorliegende Projekt beiseite gewischt worden.

Abgesehen davon, dass Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren - insbesondere im Verwaltungsverfahren - eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darstellen und daher unbeachtlich sind (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1996, 93/13/0040, und vom 14. Jänner 2013, 2010/08/0177), fehlt eine Behauptung dahingehend, was zusätzliche Ermittlungen ergeben hätten, zumal der fachlichen Einschätzung durch den Sachverständigen die Fotodokumentation des Hochwassers 2002 zu Grunde lag.

Der Amtssachverständige hat im Verwaltungsverfahren mehrfach fachlich begründet zur Frage der Überströmung der M Landesstraße die Ansicht vertreten, eine Überströmung trete bei HQ8 bis HQ10 auf (vgl. mündliche Verhandlung vom 30. September 2009, die hydraulische Nachrechnung und Nachbildung des Hochwassers 2002 und die gutachtlichen Stellungnahmen vom 14. Mai 2012 und vom 28. Februar 2013). Im ergänzenden Gutachten vom 28. Februar 2013 wies er zu der in der Beschwerde zitierten Einschätzung des Hydrographischen Dienstes darauf hin, dass diese unmittelbar nach dem Hochwasserereignis vom August 2002 erfolgt und nunmehr eine Präzisierung dieser Annahme möglich sei. Auf gleicher fachlicher Ebene trat die Beschwerdeführerin diesen Einschätzungen und Präzisierungen ebenfalls nicht entgegen.

2.4. Entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin prüfte die belangte Behörde das Vorliegen von Bewilligungen für die den Retentionsraum verkleinernden Baumaßnahmen, die sie auch im angefochtenen Bescheid näher darstellte. In Bezug auf die nichtbewilligte Anhebung eines Feldweges (Gemeindestraße) wurde schließlich durch den Amtssachverständigen eine Alternativprüfung (unter Zugrundelegung der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes) vorgenommen. Eine relevante Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes liegt auch hier nicht vor.

3. Die Beschwerdeführerin erstattete weitere Verfahrensrügen.

3.1. So bringt sie vor, dass ihr zu den Feststellungen der belangten Behörde über die Baumaßnahmen und etwaig vorliegenden Baubewilligungen kein Parteiengehör gewährt worden sei. In diesem Fall hätte sie darlegen können, dass zB die Errichtung der Aufschließungsstraße für das Gewerbegebiet keinen nachteiligen Einfluss auf die Häufigkeit der Überströmung der M Landesstraße gehabt habe. Auch die Errichtung eines Durchlasses in der M Landesstraße habe keinen Einfluss auf ihre Grundstücke gehabt, weil diese lediglich rechtsufrige Grundstücke betroffen habe. Gleiches gelte auch für die Bewilligung zum Umbau und zur Instandsetzung der N.-Brücke. Bei Einräumung des Parteiengehörs hätte die belangte Behörde somit eine genauere Prüfung vorgenommen, wodurch hervorgekommen wäre, dass es sich beim Hochwasserereignis 2002 um ein wesentlich größeres Hochwasser gehandelt habe als HQ8 bis HQ10. Damit wäre aber auch nachgewiesen, dass durch das Projekt für die Grundstücke der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung eintrete.

Bei der Frage der Einschränkung des Retentionsraumes durch im Bereich der M Landesstraße vorgenommene Baumaßnahmen ging es im Verwaltungsverfahren darum, ob das Hochwasser 2002, bei welchem die Straße überflutet wurde, als ein HQ10 oder ein "wesentlich größeres Hochwasser", wie die Beschwerdeführerin annimmt, einzustufen sei. Wie bereits oben dargelegt, kam der Amtssachverständige unter Heranziehung der Zeugenaussagen, unter Berücksichtigung der erfolgten Einschränkungen des Retentionsraumes und der Ergebnisse der Modellierung zum fachlich begründeten Ergebnis, dass es sich um ein HQ10 handeln müsse. Entgegen dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen geht es dabei nicht um die nachteiligen Einwirkungen dieser baulichen Maßnahmen auf die GSt. Nrn. 915 und 916 der Beschwerdeführerin, sondern um die Überprüfung des Modells, das als Grundlage dafür dient, um eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführerin im Ist-Zustand wie auch im Projektzustand beurteilen zu können. Für diese fachliche Bewertung, der die Beschwerdeführerin auch hier nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, bleibt es aber unerheblich, ob in den jeweiligen Bewilligungsverfahren für die anderen Baumaßnahmen eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführerin festgestellt oder ausgeschlossen wurde.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiters die Unterlassung der von ihr beantragten (weiteren) Zeugeneinvernahmen. Diese hätten unter Beweis gestellt, dass es entgegen der Prämisse des Sachverständigen nicht bereits bei einem Hochwasserereignis der Größe HQ8 bis HQ10 zu einer Überströmung der M Landesstraße komme und dass das Hochwasserereignis 2002 weit über HQ8 bis HQ10 hinausgegangen wäre, weshalb im Falle der Projektausführung das GSt. Nr. 915 häufiger als bisher überflutet werde. In der unterlassenen Einvernahme liege ein Akt der vorgreifenden Beweiswürdigung.

Die Beschwerdeführerin legt mit ihrem Vorbringen nicht dar, inwiefern weitere Zeugenaussagen die umfassenden Überlegungen des Amtssachverständigen in seinen zahlreichen fachlichen Stellungnahmen hätten widerlegen bzw. in Zweifel ziehen können. Das Hochwasserereignis des Jahres 2002 erscheint durch die im Akt erliegenden Lichtbilder, die der Amtssachverständige bei seiner Einschätzung ebenfalls heranzog, ausreichend dokumentiert, sodass unklar bleibt, inwiefern Zeugenaussagen das Ausmaß dieses Hochwassers weiter erhellen könnten. Die bereits in der "Besprechung" vom 13. März 2012 erfolgten Aussagen zu den von den Zeugen beobachteten Überschwemmungen in diesem Gebiet bezogen sich außerdem nicht nur auf die Überschwemmung der M Landesstraße, sondern beschrieben auch andere Überschwemmungen vor dem Jahr 2002, zeichneten also bereits ein umfassenderes Bild der Hochwasserlage im verfahrensgegenständlichen Gebiet. Die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels wurde daher nicht dargetan.

Gegen die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach wasserrechtlich bewilligte bauliche Veränderungen (zeitnah zum Hochwasserereignis 2002) eine Änderung der Hochwasserabflussverhältnisse herbeigeführt haben und diese das Ausmaß der Überschwemmung der Grundstücke der Beschwerdeführerin wie auch der M Landesstraße durch die Verringerung des vorhandenen Retentionsraumes beeinflussten, bestehen daher keine Bedenken.

3.3. Auch habe die Beschwerdeführerin zur Vernehmung der Zeugen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei gemäß Art. 6 EUV iVm Art. 47 und 52 GRC und Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumindest dann, wenn eine solche Verhandlung beantragt werde. Das gegenständliche Verfahren betreffe das Grundeigentum der Beschwerdeführerin und somit zweifellos ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK. Es falle jedenfalls auch in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes (Verweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik). Demnach sei der Beschwerdeführerin gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC ein Recht auf Durchführung der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung eingeräumt.

Dazu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde kein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK darstellt, sodass diese dem Art. 47 Abs. 2 GRC nicht entsprechen konnte und deshalb nicht gehalten war, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof erfüllt bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Befugnisse zur Sachverhaltskontrolle die Anforderungen an ein Gericht mit hinreichender Kontrollbefugnis in Tatsachenfragen im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. dazu etwas die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2012, KI-5/11 u.a. und KI- 2/12, mwH), sodass dem Art. 47 GRC insoweit entsprochen ist. Einen Antrag im Sinn des Art. 47 Abs. 2 GRC, dass über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattfinde, hat die Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof aber nicht gestellt, sodass dieser nicht gehalten war, eine solche Verhandlung durchzuführen. Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie "hochtechnische" Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27. September 2013, 2012/05/0213).

4. Schließlich bemängelt die Beschwerdeführerin die Annahmen der belangten Behörde zur Veränderung der Hochwasserabflussverhältnisse durch die bewilligten baulichen Maßnahmen. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen darüber durchgeführt, welche der Baumaßnahmen diese Änderungen konkret (in welchem Ausmaß) herbeigeführt hätten. Es bleibe die Möglichkeit offen, dass die angenommene Änderung allein oder zumindest überwiegend durch die konsenslose Baumaßnahme herbeigeführt worden sei. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, da sie es offen gelassen habe, ob es durch das Projekt zu einer Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführerin dann kommen werde, wenn man als Maßstab jenen Zustand heranziehe, der ohne die konsenslose Baumaßnahme gegeben wäre.

Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob der Feststellung der faktischen Gegebenheiten eines Gebietes und der Auswirkungen durch ein Projekt nur der bewilligte Bestand an Bauwerken oder alle bestehenden Bauwerke, somit auch die konsenslos errichteten, zu Grunde zu legen und ob eine hypothetische Betrachtung der Situation bei Entfernung des konsenslosen Baues überhaupt geboten ist. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich nachvollziehbar dargelegt, wie sich der Ist-Zustand für die Grundstücke der Beschwerdeführerin darstellte, wenn man die konsenslose Baumaßnahme nicht berücksichtigte. Dann wäre nämlich von einer Gewinnung von Retentionsraum auszugehen, was 400 Meter flussabwärts keineswegs negative Auswirkungen hervorrufen könne. Eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführerin durch das verfahrensgegenständliche Projekt wurde somit auch bei dieser Hypothese von der belangten Behörde begründet ausgeschlossen. Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin geht somit ins Leere.

5. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. Oktober 2013

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