Normen
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
VwGG §28 Abs1 Z5;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
VwGG §28 Abs1 Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt 1. einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S vom 3. Dezember 2009, mit dem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 9. November 2009 bis 3. Jänner 2010 ausgesprochen worden war, keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt sei und keine Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs 3 AlVG vorlägen.
Mit Spruchpunkt 2. wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S vom 28. Jänner 2010 als verspätet zurückgewiesen.
Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde als entscheidungserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen fest:
Die Beschwerdeführerin habe das Studium der Volkswirtschaft absolviert und dieses 1991 beendet. Zuletzt sei sie vom 8. Februar bis 31. Dezember 1993 bei der Finanzlandesdirektion Wien-Niederösterreich beschäftigt gewesen. Seit dem 8. Jänner 1994 beziehe sie Arbeitslosengeld, seit dem 25. Mai 1996 Notstandshilfe. Ausbildungsadäquate Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice seien bis dato gescheitert. So seien Zuweisungen als Volkswirtin bzw "in dieser Berufsbranche" ergebnislos geblieben. Andere alternative Vermittlungsbemühungen habe die Beschwerdeführerin abgelehnt.
Am 15. Jänner 2009 sei mit der Beschwerdeführerin - zur Abklärung des weiteren Betreuungsverlaufes - die Durchführung einer psychologischen Eignungsuntersuchung besprochen worden. Am 5. Februar 2009 habe sie dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass sie diese Eignungsuntersuchung nicht durchführen wolle. Sie habe, laut eigenen Angaben, vor etwa einem halben Jahr für die niederösterreichische Landesregierung ein eignungsdiagnostisches Verfahren "durchgemacht", wolle dem Arbeitsmarktservice aber die Testergebnisse nicht zur Verfügung stellen.
Am 8. September 2009 sei mit der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "Chancen ergreifen - Orientierung am Arbeitsmarkt" besprochen worden und es sei niederschriftlich der Besuch dieser Maßnahme mit Beginn am 9. November 2009, sowie eine Dauer der Maßnahme von ca. sieben Monaten, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr, vereinbart worden. Die Maßnahme sei damit begründet worden, dass bei der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Selbsthilfepotential und Eigeninitiative, sowie im Bereich Recherche von alternativen Berufsmöglichkeiten und im Bereich der Neuorientierung vorhanden seien und keine aktuelle Berufspraxis vorliege. Erschwert werde die Arbeitssuche durch die lange Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt. Der Besuch des Trainings "Chancen ergreifen - Orientierung am Arbeitsmarkt" würde die Arbeitsmarktchancen aus Gründen der Unterstützung bei der Vermittlung, eines individuellen Bewerbungscoachings, der Unterstützung der Eigeninitiative, der beruflichen Neuorientierung und Qualifizierung, sowie bei der Steigerung des Selbsthilfepotentials und der Stärkung der Motivation zur Arbeitssuche deutlich verbessern bzw ermöglichen.
Die Bildungsmaßnahme "Chancen ergreifen - Orientierung am Arbeitsmarkt" beinhalte neben der Abklärung der beruflichen Möglichkeiten innerhalb des eigenen Leistungsprofils (Motivation und Gesundheit) auch die Abklärung von Weiterbildungsmöglichkeiten, das Erarbeiten eines persönlichen Weiterbildungs- bzw Berufswegplans, das Erstellen bzw Überarbeiten von Bewerbungsunterlagen, Projektarbeiten, Exkursionen, Vorträge durch externe Experten, Vernetzungsmöglichkeiten, eine Gesundheits- und Ernährungsberatung sowie regelmäßige Aktivelemente (wie zB Nordic Walking). Ziel dieser Maßnahme sei die Eröffnung neuer Perspektiven und eine Arbeitsaufnahme bzw die "Klärung der weiteren Vorgangsweise", zB das Finden eines passenden Weiterbildungsangebots und die Vorbereitung auf diese Weiterbildung für den Fall, dass eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sei.
Die Beschwerdeführerin sei in dieser Niederschrift vom 8. September 2009 über die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme bzw der Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme informiert worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Vereinbarung unterfertigt, jedoch dagegen vorgebracht, dass sie nicht glaube, dass das Arbeitsmarktservice alles gemacht habe, um die Wiedereingliederung optimal zu ermöglichen. Sie glaube, dass diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht die richtige sei. Sie sei Volkswirtin und wolle eine Stelle als Volkswirtin haben. Es gehe ihr darum, dass sie ihre Fähigkeiten und ihre Ausbildung, die bis jetzt nicht zur Geltung gekommen seien, einbringen könne.
Diesen Einwänden stehe jedoch entgegen, dass das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin im Dezember 1993 geendet habe und es dringend geboten erscheine, nach anderen beruflichen Möglichkeiten zu suchen. Dies solle durch Begleitung in der Eigeninitiative und Reflexion der bisherigen Arbeitssuche gemeinsam mit professionellen TrainerInnen erfolgen. Eine Vermittlung als Volkswirtin erscheine aus Sicht des Arbeitsmarktservice nur sehr eingeschränkt wahrscheinlich. Weiters sei das Gebiet der Volkswirtschaft sehr umfangreich, auch aus dieser Sicht erscheine es notwendig, nach beruflichen Möglichkeiten zu suchen. Die angemessene (Einzel-)Betreuung sei durch das Kurskonzept durchaus vorhanden.
Die Beschwerdeführerin sei zum Infotag am 7. September 2009 erschienen, nicht jedoch zum Kursbeginn am 9. November 2009. Niederschriftlich habe sie am 30. November 2009 nochmals erklärt, dass sie glaube, dass diese Maßnahme für sie nicht geeignet sei. Eine Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 4. März 2010 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin während der verhängten Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen habe. Mit rechtskräftigem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 14. August 2006 sei jedoch bereits einmal eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 21. Juli bis 14. September 2006 ausgesprochen worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliere der Arbeitslose, wenn er sich ohne wichtigen Grund weigere, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs bzw acht Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie glaube, der Kurs sei für sie nicht geeignet. Sie sei ausgebildete Volkswirtin und wolle ihre diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten einbringen. Dazu werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Studium der Volkswirtschaft 1991 beendet habe und als Volkswirtin keine bzw lediglich wenig Praxis aufweisen könne. Eine Beschäftigung als Volkswirtin - mit 1991 abgeschlossenem Studium und lediglich einer 10-monatigen Berufspraxis vor 17 Jahren - erscheine am derzeitigen Arbeitsmarkt aussichtslos. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin selbst in der Niederschrift vom 8. September 2009 erklärt, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten als Volkswirtin bisher nicht zur Geltung gekommen seien.
Gerade durch die Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme wären berufliche Möglichkeiten innerhalb ihres eigenen Leistungsprofils gesucht bzw Weiterbildungsmöglichkeiten abgeklärt worden. Es wäre ein persönlicher Weiterbildungs- bzw Berufswegplan erarbeitet worden, bei dem sich eventuell weiterbildende Maßnahmen zur Auffrischung ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten oder andere Berufschancen eröffnet hätten. Es wären Bewerbungsunterlagen erstellt bzw überarbeitet worden. Der gesundheitliche Aspekt - wie ihn die Beschwerdeführerin anspreche -
sei vorhanden, jedoch nicht Hauptinhalt der Maßnahme.
Darüber hinaus stehe die Beschwerdeführerin seit 1996 im Notstandshilfebezug. Auf einen Berufsschutz könne im gegenständlichen Fall keine Rücksicht mehr genommen werden, da auf einen solchen lediglich in den ersten 100 Tagen des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgrund einer neuerworbenen Anwartschaft Rücksicht genommen werde.
Der Beschwerdeführerin sei unter Rechtsfolgenbelehrung der Inhalt und die Erforderlichkeit der Maßnahme nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die zugewiesene Maßnahme entspreche den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs 2 AlVG, darüber hinaus lägen keine weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin vor. Außer Streit stehe, dass die Beschwerdeführerin zu Kursbeginn am 9. November 2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei und keinen Kontakt mit dem Kursträger aufgenommen habe. Sie habe dadurch die Teilnahme an der zugewiesenen und zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme verweigert. Somit sei der Tatbestand des § 10 Abs 1 iVm § 38 AlVG verwirklicht, was den Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertige. Dies deshalb, da mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. August 2006 bereits eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für sechs Wochen ausgesprochen worden sei.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S habe mit Bescheid vom 28. Jänner 2010 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25. Jänner bis 21. März 2010 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG verloren habe, da sie die zugewiesene Beschäftigung bei der Firma F. nicht angenommen habe. Dieser Bescheid sei im Sinne des § 26 Abs 2 ZustG mit Montag, 1. Februar 2010, als zugestellt anzusehen. Mit diesem Tag habe die Berufungsfrist zu laufen begonnen und am Montag, 15. Februar 2010, geendet. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung sei jedoch nach dem Poststempel am Kuvert erst am Dienstag, 16. Februar 2010, zur Post gebracht worden, weshalb die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids:
1. Gemäß § 9 Abs 1 AlVG idF BGBl I Nr 104/2007 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl Nr 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 9 Abs 8 AlVG in der zitierten Fassung lautet:
"(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG idF BGBl I Nr 104/2007 verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 9 Abs 1 und § 10 Abs 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen (vgl aus der ständigen Rechtsprechung das hg Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl 2009/08/0114, uva).
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Weigerung, an der zugewiesenen Maßnahme teilzunehmen, sei aus einem wichtigen Grund erfolgt. Es handle sich bei ihr um eine hochqualifizierte Person, die Absolventin der Studienrichtung Volkswirtschaft sei. Der der Beschwerdeführerin zugeteilte Kurs "Chancen ergreifen - Orientierung am Arbeitsmarkt" stelle eine Weiterbildungsmaßnahme dar, die für die Beschwerdeführerin keine sei. Sie habe Anspruch darauf, dass ihr nur solche Kurse vermittelt würden, die in einem gewissen Zusammenhang zu der bisher von ihr abgelegten Ausbildung stünden oder unter Berücksichtigung dieser Ausbildung ihre konkreten Chancen am Arbeitsmarkt erhöhten. Der gegenständliche Kurs stelle jedoch bloß eine Beschäftigungstherapie dar, die für die Beschwerdeführerin keine konkreten Verbesserungen mit sich bringe. Sie könne nicht erkennen, welche weitere Qualifizierung sie durch die Teilnahme an diesem Kurs hätte erwerben sollen. Das Arbeitsmarktservice habe es auch gegenüber der Beschwerdeführerin unterlassen, anzugeben, welche konkreten Verbesserungen ihrer Chancen am Arbeitsmarkt mit dem Besuch des gegenständlichen Kurses einhergehen hätten sollen.
3. Diesem Vorbringen sind die Feststellungen des angefochtenen Bescheids entgegenzuhalten, wonach mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift am 8. September 2009 ausführlich ihre konkreten Defizite sowie die Inhalte der zugewiesenen Maßnahme erörtert wurden und dargelegt wurde, inwiefern die Maßnahme zur Beseitigung der Defizite beitragen solle. So wurde im Rahmen dieser Niederschrift unter anderem festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin an Kenntnissen und Fähigkeiten in den Bereichen Recherche alternativer beruflicher Möglichkeiten, Selbsthilfepotential und Eigeninitiative mangle, keine aktuelle Berufspraxis vorliege und die Arbeitssuche durch lange Vormerkdauer erschwert werde. Die Maßnahme solle dazu beitragen, dass ihre Motivation zur Arbeitssuche und ihr Selbsthilfepotential gestärkt würden. Durch die Maßnahme würden die Eigeninitiative und eine berufliche Neuorientierung und Qualifizierung unterstützt.
Weiterbildungsmöglichkeiten würden abgeklärt und Bewerbungsunterlagen erstellt bzw überarbeitet. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieser Niederschrift auch auf die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Weigerung, an dieser Maßnahme teilzunehmen, belehrt.
Damit ist das Arbeitsmarktservice seiner Verpflichtung nachgekommen, der Arbeitslosen vor der Zuweisung die Gründe, aus denen die Maßnahme für erforderlich erachtet wird, zu eröffnen, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sie über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zuweisung einer Maßnahme zur Wiedereingliederung waren damit gegeben (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl 2009/08/0105). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres bereits mehrere Jahre andauernden Leistungsbezugs keinen Berufsschutz nach § 9 Abs 3 AlVG mehr genoss und sie daher auch keinen Anspruch haben konnte, "dass ihr nur solche Kurse vermittelt werden, die in einem gewissen Zusammenhang zu der bisher von ihr abgelegten Ausbildung stehen oder unter Berücksichtigung dieser Ausbildung ihre konkreten Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen". Vielmehr geht aus § 9 Abs 8 AlVG ganz allgemein hervor, dass durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung die Wiederbeschäftigungschancen dadurch verbessert werden sollen, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden. Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach, dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint (vgl erneut das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl 2009/08/0105).
Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 53 Jahre alte Beschwerdeführerin bezog seit 8. Jänner 1994 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihr letztes Dienstverhältnis endete am 7. Jänner 1994. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung - und daher auch nicht der von der Beschwerdeführerin gewünschten Einholung eines Sachverständigengutachtens -, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten einer potentiellen Mitarbeiterin in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl 2011/08/0315).
Durch ihre Weigerung, ohne wichtigen Grund an der zulässigen Maßnahme teilzunehmen, hat die Beschwerdeführerin deren Erfolg vereitelt und den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 3 AlVG erfüllt.
4. Soweit die Beschwerde einwendet, die gegenständliche Maßnahme sei "auch deshalb nicht angemessen als sie die Gesundheit der Beschwerdeführerin nachhaltig gefährdet" und dazu auf einen (nicht näher bezeichneten) SW-Akt des Bezirksgerichts S verweist, stellt dies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes (bzw wie hier auf einen gesamten Gerichtsakt) stellen zudem keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe in Sinne des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG dar und sind unbeachtlich (vgl das hg Erkenntnis vom 27. März 2003, Zl 2000/09/0005, mwN).
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids:
5. Hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S vom 28. Jänner 2010 wegen Verspätung bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, "die Zurückweisung sei jedenfalls zu Unrecht erfolgt, da eine verspätete Einbringung nicht gegeben ist." Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere nicht, dass die Berufung am 16. Februar 2010 zur Post gegeben wurde, und sie legt auch nicht dar, dass sie von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre. Die nicht näher ausgeführte bloße Behauptung, eine verspätete Einbringung sei nicht gegeben, vermag daher die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, wonach der Bescheid gemäß § 26 Abs 2 ZustG mit 1. Februar 2010 als zugestellt galt und die Berufung somit verspätet war, nicht in Zweifel zu ziehen.
6. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 14. Jänner 2013
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