VwGH 2009/08/0114

VwGH2009/08/01146.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R S in Wien, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Postgasse 6/1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. Februar 2009, Zl. 2009-0566-9-000135, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer steht seit 1995 im Notstandshilfebezug. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18. November bis 29. Dezember 2008 ausgesprochen und eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. nicht gewährt.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Auftrag erteilt worden sei, an der "Vorbereitungsmaßnahme für Trendwerk" teilzunehmen; Maßnahmenbeginn wäre der 18. November 2008 gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch diese Maßnahme nicht besucht.

Nach zusammengefasster Darlegung des weiteren Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass mit dem seit 1995 im Notstandshilfebezug stehenden Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 ein ausführliches Beratungsgespräch geführt worden sei. In der an diesem Tag verfassten Niederschrift sei die Ausgangssituation des Beschwerdeführers, seine Defizite, die Notwendigkeit der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Vorbereitungsmaßnahme für Trendwerk" ausführlich dokumentiert worden und der Teilnahmebeginn mit 18. November 2008 vereinbart worden. In dieser Niederschrift, welche er mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen habe, seien sowohl Gründe für die Maßnahmenzuweisung als auch die Maßnahmenziele festgehalten worden.

Dazu führte die belangte Behörde wie folgt aus:

"Gründe für die Zuweisung zu dieser Maßnahme sind:

Sie (gemeint: der Beschwerdeführer) haben mangelnde Qualifikationen, auf Grund Ihrer lang andauernden Arbeitslosigkeit herrscht Orientierungslosigkeit über Ihre berufliche Laufbahn. Sie haben keine Bewerbungsunterlagen, Ihre bisherige Bewerbungsstrategie führte nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung. Durch das geförderte Beschäftigungsverhältnis soll der Übergang von der Arbeitslosigkeit in das reguläre Beschäftigungssystem erleichtert bzw. ermöglicht werden.

Ablauf dieser Maßnahme ist:

1.Woche: Erarbeitung des Trainingsplans

2. und 3. Woche: Fachtraining zum Thema Bewerbung, Zusatztraining EDV, Zeit- und Stressmanagement

4.Woche: Vorbereitung Outplacement oder Praktikum 5.Woche: Nachbereitung Praktika, Vervollständigung des Karriereplans, Einzelgespräche

Die konkreten Inhalte dieser Maßnahme sind:

Analyse der bisherigen Berufslaufbahn, Abklärung der individuellen Ziele, Bedürfnisse und Rahmenbedingungen, Erarbeitung eines persönlichen Stärken-/Schwächenprofils, Erstellung individueller Karrierepläne, Vermittlung fachlicher Qualifikationen, Kommunikations- und Bewerbungstraining, Praktika bei Partnerunternehmen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, langzeitbeschäftigungslose Personen durch diese intensive Betreuung entweder in ein Transit Dienstverhältnis oder sofort in ein reguläres Dienstverhältnis am ersten Arbeitsmarkt zu integrieren."

Die belangte Behörde setzte fort, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft der Firma Trendwerk lediglich das Infoblatt abgegeben und sich anschließend sofort wieder entfernt habe. Er habe bekannt gegeben, dass er kein Interesse habe. Dazu habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2009 angegeben, über eine abgeschlossene Ausbildung und über Berufspraxis zu verfügen. Er habe bereits mehrere Kurse absolviert mit den Inhalten: Englisch, EDV, Bewerbungstraining, Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Erstellen von Karriereplänen und Kommunikationstraining. Auch selbständig habe er sich für Stellen schriftlich, telefonisch und über das Internet beworben und diese Bewerbungen auch dem Arbeitsmarktservice nachgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass das AMS der arbeitslosen Person gemäß den ab 1. Jänner 2008 gültigen gesetzlichen Bestimmungen bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt die Gründe anzugeben habe, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund vorliegender Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Mit der Niederschrift vom 29. Oktober 2008 sei dem Beschwerdeführer nachweislich mitgeteilt worden, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihm durch den Besuch der Maßnahme vermittelt werden sollten. In Bezug auf seine Stellungnahme vom 10. Februar 2009 sei es zwar richtig, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung und Berufspraxis verfüge und auch bereits einige Kurse besucht habe, dennoch hätten weder Kurse noch seine eigene Bewerbungsstrategie zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses geführt. Abschließend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer dadurch, dass er den Kurs nicht angetreten habe, geweigert habe, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Vorbereitungsmaßnahme für Trendwerk" teilzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 1 und 8 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 hat folgenden Wortlaut:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(...)

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."

§ 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

...

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme

vereitelt, oder

...

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens

jedoch für die Dauer

der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs

Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer

anderen

Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder

teilweise

nachzusehen."

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0035 u.a.).

Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0031, mwN).

Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2008/08/0230, mwN).

In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht vorliegen würden. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, bereits zahlreiche inhaltsgleiche Kurse absolviert zu haben, und moniert, dass der Bescheid keinerlei Hinweise enthalte, warum die erneute Zuweisung zu einem bereits mehrmals absolvierten Kurs nunmehr Erfolg zeigen sollte, wie auch Ermittlungen zur Notwendigkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme unterlassen worden seien.

Damit kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:

Der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 38 Jahre alte Beschwerdeführer ist seit 1994 laufend arbeitslos. Als das AMS ihm die gegenständliche Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt am 29. Oktober 2008 vorgeschrieben hat, waren jahrelange Vermittlungs- und Bewerbungsbemühungen des AMS und des Beschwerdeführers erfolglos geblieben. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann.

Das AMS hat dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 mitgeteilt, dass bei ihm Defizite, die eine Arbeitsaufnahme verhindern, bzw. Defizite hinsichtlich seiner Einschätzung seines persönlichen Arbeitspotentials bestehen. Zur Behebung dieser Defizite wurde ihm gleichzeitig die gegenständliche Maßnahme zugewiesen, deren Inhalt insbesondere darin bestehen sollte, ein persönliches Stärken-/Schwächenprofil zu erarbeiten, individuelle Karrierepläne und fachliche Qualifikationen zu vermitteln, um als definiertes Ziel "langzeitbeschäftigungslose Personen durch diese intensive Betreuung entweder in ein Transit Dienstverhältnis oder sofort in ein reguläres Dienstverhältnis am ersten Arbeitsmarkt zu integrieren".

Damit ist der vorliegende Beschwerdefall im Wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/08/0013, zugrunde lag; es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.

Der gegen die Notwendigkeit der Maßnahme erhobene weitere Beschwerdeeinwand, bereits gleichartige Kurse absolviert zu haben, verfängt insoweit nicht, als mit diesen noch keine Beendigung der Arbeitslosigkeit erreicht werden konnte und im vorliegenden Fall an die vorliegende Maßnahme - als wesentlicher Unterschied - die Möglichkeit eines anschließenden befristeten Transitarbeitsverhältnisses geknüpft gewesen ist, womit ihr eine Chancenerhöhung für die angestrebte Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt nicht abgesprochen werden kann.

Auch dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstand, dass die Feststellung, er habe "keine Bewerbungsunterlagen" unzutreffend sei (und - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift einräumt - wohl dahingehend zu verstehen ist, dass seine bisherigen Unterlagen nicht zeitgemäß bzw. verbesserungswürdig seien), kommt keine Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zu, zumal es bei der in Aussicht genommenen Schulungsmaßnahme nicht nur um die Erstellung von Bewerbungsunterlagen geht.

Zusammengefasst war damit für den Beschwerdeführer iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig, dass sich für ihn mit der Maßnahme und der Möglichkeit der Erlangung eines Transitarbeitsplatzes die Wahrscheinlichkeit zur Wiedereingliederung in den "ersten Arbeitsmarkt" erhöhen würde. Davon ausgehend hat die belangte Behörde auf Grundlage ausreichender Ermittlungen sowie einer nachvollziehbaren und einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhaltenden Bescheidbegründung zu Recht die Unterlassung der Teilnahme an der Maßnahme durch den Beschwerdeführer als ungerechtfertigte Weigerung gewertet, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 6. Juli 2011

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