Normen
32009R0810 Visakodex Art21 Abs1;
32009R0810 Visakodex Art21 Abs4;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
32009R0810 Visakodex Art21 Abs1;
32009R0810 Visakodex Art21 Abs4;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine 1987 geborene äthiopische Staatsangehörige, stellte am 8. Mai 2012 bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba unter Anschluss diverser Unterlagen den Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden "Schengen-Visums". Als Zweck wurde "Tourismus" angegeben. Konkretisiert wurde das im Antrag dahin, dass die Beschwerdeführerin über Einladung des (näher individualisierten, ungarischen Staatsangehörigen) Dr. P. K. einen Aufenthalt vom 17. bis 22. Juni 2012 in Ungarn beabsichtige, wobei die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten über Italien erfolgen sollte. Bei der Antragseinbringung wurde von der Botschaft auch noch eine (ergänzende) Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen an Hand eines Formulars vorgenommen, das handschriftlich ergänzt wurde ("interview sheet").
Mit dem hierauf ausgefolgten Schreiben vom 8. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der Botschaft binnen 14 Tagen einen Brief ("letter") des aktuellen Arbeitgebers per Email zu übermitteln. Unter einem erfolgte die Belehrung, dass bei nicht fristgerechter Vorlage dieses Dokumentes ohne weiteres über den Antrag entschieden werde.
In der Folge wurde eine solche Bestätigung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin bei dem im Antrag genannten Unternehmen mit dem von ihr in der Befragung angeführten Monatseinkommen seit 1. April 2011 beschäftigt sei.
Hierauf erging an die Beschwerdeführerin die mit 23. Mai 2012 datierte formularmäßige Mitteilung, seitens der Botschaft würden keine weiteren Dokumente mehr benötigt. Eine Prüfung habe aber ergeben, dass dem Antrag gemäß den Bestimmungen des Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) "bzw. des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes" nicht stattgegeben werden könne. Zur Begründung wurde nur folgender Textbaustein angekreuzt:
"Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden."
Unter einem wurde der Beschwerdeführerin "vor einer endgültigen Entscheidung" über den Antrag die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von sieben Kalendertagen eine abschließende Stellungnahme, "gegebenenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen", einzubringen.
Darauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Mai 2012, in dem sie ausdrücklich erklärte, vor Ablauf des zu erteilenden Visums die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlassen. Sie habe keine Absicht, dort über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus zu bleiben. Daran anschließend legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie einige Jahre als Stewardess für Ethiopian Airlines gearbeitet habe und daher sehr häufig europäische und andere Länder besucht habe; entsprechende Belege waren dem Schreiben angeschlossen. Hätte sie die Absicht, in Europa zu bleiben, so hätte sie das schon mehrere Male tun können. Überdies verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie für die im Juni 2012 geplante Reise Flugticket-Reservierungen vorgenommen habe. Im Hinblick auf weitere beabsichtigte Reisen ersuche sie um die Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums mit einer Gültigkeit von einem Jahr für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen.
Sodann wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba (die belangte Behörde) den Visumantrag vom 8. Mai 2012 mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2012 unter Verwendung des im Visakodex vorgesehenen Formblattes ab. Dabei wurde durch Ankreuzen eines bestimmten Textfeldes (Punkt 9.) zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der belangten Behörde die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. In der Gegenschrift weist die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass die Österreichische Botschaft Addis Abeba gemäß Art. 8 Visakodex die "permanente Schengenvertretung" für Ungarn übernommen habe und daher für Visaanträge mit Zielland Ungarn zuständig sei.
In der Sache führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges zur näheren Erläuterung des herangezogenen Abweisungsgrundes aus, die "gesicherte Rückreise in das Herkunftsland" werde grundsätzlich immer dann positiv beurteilt, wenn der Antragsteller eine entsprechende familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland vorweisen könne, oder diese Annahme aufgrund des bisherigen Reiseverhaltens, etwa wenn erteilte Vorvisa bestimmungsgemäß in Anspruch genommen worden seien, gerechtfertigt sei. Davon könne aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin habe nämlich bei ihrer Befragung angegeben, dass sie "Single" sei und in Äthiopien, abgesehen von einem Bruder, keine familiären Bindungen habe, sodass keine ausreichende familiäre Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat festgestellt habe werden können. Die Arbeitgeberbestätigung weise einen für die Tätigkeit als "sales assistent" relativ hohen Monatslohn aus, sodass sich für die belangte Behörde Zweifel ergeben hätten, ob diese Bestätigung nicht ausschließlich für Zwecke des Visumverfahrens erstellt worden sei, um ausreichende finanzielle Mittel vorzutäuschen. Die Beschwerdeführerin habe weiters keine Nachweise über allfälliges Vermögen, den Besitz von Wohnungen, Grundstücken und Auto (etc.) in Äthiopien erbracht. Sohin sei die Sache entscheidungsreif gewesen und der Beschwerdeführerin "noch einmal" Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Daraufhin habe sie "erstmals plötzlich" Voraufenthalte im EU-Raum im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit für Ethiopian Airlines erwähnt, jedoch dies mit "entsprechenden Visa" im bereits 2008 ausgestellten Reisepass, der insoweit "blank" gewesen sei, nicht beweisen können.
Mit dieser Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin somit die bestehenden Zweifel an ihrer Rückkehrabsicht, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Indizien für eine mangelnde familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung in Äthiopien, nicht ausreichend ausräumen können. Vor allem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Heimatland habe nachweisen können, sei die Botschaft zu dem berechtigten Schluss gekommen, dass ihre Wiederausreise nicht gesichert sei. Das Risiko, dass die Antragstellerin unter dem Vorwand eines Urlaubs versuchen werde, sich illegal im Schengenraum niederzulassen, sei als hoch eingeschätzt worden. Unter Berücksichtigung der zwingend normierten Verweigerung der Erteilung eines Visums bei begründeten Zweifeln an der Wiederausreise des Drittstaatsangehörigen nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex sei somit der Visumantrag am 4. Juni 2012 abgelehnt worden.
2. Die belangte Behörde gründete die Versagung des beantragten Visums nur auf die letzte Alternative des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Mit der Auslegung dieses Verweigerungsgrundes nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich im Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344, befasst. Unter Bezugnahme auf Vorjudikatur hat er dargelegt, dass schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in der genannten Bestimmung deutlich mache, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde.
Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Visakodex zu prüfen, ob das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Art. 21 Abs. 4 Visakodex ist gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte zu prüfen, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat.
3. Für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, bestehen dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mit dem Hinweis auf das schon genannte Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344; siehe aus der letzten Zeit, ebenfalls einen Bescheid der belangten Behörde betreffend auch das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2011/21/0180).
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in diesem Zusammenhang auch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass vor der Abweisung des Visumantrages auch im Anwendungsbereich des Visakodex Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen ist (siehe etwa nur das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, mit dem Hinweis auf das ebenfalls schon erwähnte Erkenntnis vom 29. September 2011). Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen des Textbausteines "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden." keinen ausreichenden Vorhalt darstellt; vielmehr sind die konkreten Umstände anzuführen, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen (siehe das Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2012/21/0100, mwN).
Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich (bzw. im Schengenraum) über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. neuerlich das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 28. August 2012, das auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2009/21/0043, mwN, verweist). Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu.
4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sich weder die in der Gegenschrift dargelegten Gründe für die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin noch der dafür maßgebliche Sachverhalt aus den vorgelegten Verwaltungsakten nachvollziehbar entnehmen lassen und dass die belangte Behörde diesbezüglich auch einen ausreichend konkretisierten Vorhalt unterlassen hat.
Der behördlichen Annahme mangelnder familiärer Bindungen in Äthiopien lag - nach den Ausführungen in der Gegenschrift - zu Grunde, die ledige Beschwerdeführerin habe außer einem Bruder keine Verwandten. Dabei wurden aber die unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des bei der Antragstellung geführten "Interviews" außer Acht gelassen, dass sie mit ihren Eltern zusammenwohne.
Offenbar als Nachweis für eine aufrechte Beschäftigung wurde von der Beschwerdeführerin sodann nur die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des derzeitigen Arbeitgebers abverlangt. Dem entsprechend wurde nach deren Vorlage von Seiten der Botschaft am 23. Mai 2012 auch erklärt, keine weiteren Dokumente mehr zu benötigen.
Abgesehen davon, dass daher für die Vorlage von - in der Gegenschrift als fehlend angesehenen - Nachweisen für allfälliges Vermögen kein Anlass bestand, gibt es keine aktenmäßigen Vorgänge, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit und/oder Echtheit dieser Arbeitgeberbestätigung hätten ableiten lassen. Ein Hinweis auf die nunmehr geäußerte Auffassung zur ungewöhnliche Höhe des Einkommens für eine Tätigkeit als "sales assistent" und die daraus gezogene Schlussfolgerung, es handle sich um eine falsche Bestätigung bzw. um eine "Gefälligkeitsbestätigung", ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Damit wird erstmals in der Gegenschrift argumentiert und dabei außer Acht gelassen, dass es - im Sinne der unter Punkt 3. dargestellten Judikatur - diesbezüglich eines konkreten Vorhalts gegenüber der Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren bedurft hätte, sodass sie darauf, allenfalls unter Vorlage ergänzender Belege, in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 noch vor der Bescheiderlassung hätte replizieren können.
Weiters geht die belangte Behörde in der Gegenschrift davon aus, sie habe der Beschwerdeführerin mit der Erledigung vom 23. Mai 2012 "noch einmal" Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin - den vorgelegten Akten zufolge - zunächst nur zur Vorlage der Arbeitgeberbestätigung aufgefordert und ihr mit dem genannten Schreiben vom 23. Mai 2012 erstmals die beabsichtigte Antragsabweisung im Hinblick auf Zweifel an der Wiederausreiseabsicht zur Kenntnis gebracht wurde, nicht nachvollziehbar.
Es liegt aber im Wesen einer Stellungnahme zu Ermittlungsergebnissen, dass der im Vorhalt (erstmals) geäußerten Einschätzung mit (auch neuen) Argumenten entgegen getreten wird und zur Untermauerung entsprechende Belege angeschlossen werden. Es konnte der Beschwerdeführerin daher - anders als die belangte Behörde meint - nicht zum Vorwurf gemacht werden, "erstmals plötzlich" Voraufenthalte im EU-Raum im Rahmen ihrer Tätigkeit als Flugbegleiterin ins Treffen geführt zu haben. Es ist nicht zu sehen, dass bereits davor für ein solches Vorbringen ein ausreichender Anlass bestanden hätte. Die Erteilung von Visa hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch im Schreiben vom 29. Mai 2012 nicht behauptet. Jedenfalls scheint die belangte Behörde aber in diesem Zusammenhang weder ein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unterstellt noch die (belegten) Angaben zur Tätigkeit als Stewardess bei Ethiopian Airlines als unrichtig qualifiziert zu haben. Die Begründung in der Gegenschrift, die darauf hinausläuft, das diesbezügliche Vorbringen als unbeachtlich anzusehen, ist daher an Hand der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten, die auch keine vollständigen Kopien des Reisepasses der Beschwerdeführerin enthalten, nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
Im Übrigen hat die belangte Behörde ohne Begründung die schon mit dem Antrag vorgelegten Reservierungsbestätigungen betreffend den Hin- und Rückflug, auf die in der Stellungnahme vom 29. Mai 2012 noch einmal hingewiesen wurde, in ihre Überlegungen nicht erkennbar einbezogen (vgl. zu deren möglicher Relevanz die Judikaturnachweise im schon erwähnten hg. Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423).
5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Verfahren zur Erlassung des bekämpften Bescheides die aufgezeigten Mängel, die der Sache nach auch in der Beschwerde geltend gemacht werden, unterlaufen sind. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Da die gesondert angesprochene Umsatzsteuer in den Pauschbeträgen der genannten Verordnung bereits enthalten ist, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.
6. Für das weitere Verfahren wird noch angemerkt, dass es im Hinblick auf die (im Vergleich zum Formularantrag vom 8. Mai 2012 abweichende) Formulierung des Antragsbegehrens im Schreiben vom 29. Mai 2012, das mit dem Inhalt des Einladungsschreibens korrespondiert, einer entsprechenden Klarstellung bedarf.
7. Abschließend ist zur formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides noch darauf hinzuweisen, dass gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten - abgesehen von der für begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nach § 9 Abs. 4 FPG - nicht nur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.
Wien, am 16. Mai 2013
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