Normen
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1;
ALSAG 1989 §2 Abs7;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1;
ALSAG 1989 §2 Abs7;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 172,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Mit dem "Prüfungs-(Nachschau-)auftrag" des Hauptzollamtes Wien vom 23. August 2002 wurde das Hauptzollamt Wien Außen- und Betriebsprüfung/Zoll beauftragt, bei der beschwerdeführenden Partei Ermittlungen hinsichtlich Ablagerungen und/oder Lagerungen von Abfällen sowie etwaiger sonstiger altlastenbeitragspflichtiger Tätigkeiten und Tatbestände durchzuführen.
Dieser Prüfungsauftrag führte zunächst zum Bericht vom 27. September 2004, in dem unter anderem als Sachverhalt festgehalten wurde, dass das in Rede stehende Unternehmen (die beschwerdeführende Partei) seit 1997 größere Mengen an Klärschlamm auf einem näher angeführten Gelände (teilweise konsenslos) ablagere. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18. Juli 1997 sei die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für die Herstellung von Blumenerde am näher genannten Standort genehmigt worden. Mit dem weiteren Bescheid der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 30. Juli 1999 seien zusätzlich zwei Freilagerflächen und eine Lagerhalle für die Klärschlämme bzw. das hygienisierte Material genehmigt worden. Mit dem abfallrechtlichen Bescheid vom 24. Juni 2003 sei der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung zur Abänderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Behandlung von 10.000 t nicht gefährlicher Abfälle pro Jahr erteilt worden. Nach der Projektbeschreibung sollte nach maschineller Abänderung und Adaptierung der bestehenden Anlage aus den vorhandenen Klärschlammablagerungen sowie nach deren Aufarbeitung mit neu angelieferten Materialien in einer neuen Produktionsanlage ein schüttfähiger Sekundärrohstoff für die Zementerzeugung ("CM 500") hergestellt werden.
In der Folge seien durch Zulieferungen die Ablagerungen an Klärschlamm immer massiver geworden, eine stoffliche oder thermische Verwertung durch Wegbringung oder Verarbeitung sei jedoch nicht oder nur im geringen Ausmaß betrieben worden. Das geprüfte Unternehmen habe verschiedene Produkte aus Klärschlamm unter Beimengung verschiedenster Stoffe erzeugen wollen. Eines dieser Produkte, das auch erzeugt worden sei, sei "Pflanzengrund". Dieses sei durch Vermischung von 75 % Klärschlamm, 20 % Lehm und 5 % Gesteinsmehl hergestellt worden; mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Juni 2002 sei festgestellt worden, dass es sich dabei um Abfall handle. Dagegen habe die beschwerdeführende Partei Berufung eingebracht, über welche zum Zeitpunkt der Berichterstellung noch nicht entschieden worden sei.
Das Produkt "CM 500" hätte durch Vermischen von Klärschlämmen, Tiermehlen und anorganischen Rohstoffen hergestellt werden sollen. Diesbezüglich sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 5. September 2002 festgestellt worden, dass es sich dabei nicht um Abfall handle. Dieser Bescheid sei jedoch durch die Oberbehörde mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 dahingehend abgeändert worden, dass das zur Produktion vorgesehene Erzeugnis "CM 500" Abfall im Sinne des AWG sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2003, Zl. 2002/07/0159, sei die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.
Nach Ansicht des Prüfers im Bericht vom 27. September 2004 unterliege das Lagern von Klärschlamm und anderen Abfällen inklusive den eventuell daraus hergestellten Erzeugnissen dem Altlastensanierungsbeitrag, weshalb angeregt werde, einen Bescheid im Sinne des § 10 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 (in der Folge: ALSAG), zu beantragen.
Mit Datum 5. Jänner 2005 stellte das Zollamt Wiener Neustadt bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Antrag betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG hinsichtlich der auf dem Gelände der beschwerdeführenden Partei abgelagerten Materialien "(Klärschlamm, erzeugte Produkte in jeglicher Herstellungsstufe - ebenfalls vermutlich Abfall u. sonstige gelagerte Abfälle)", welche dort seit 1997 lagerten. Von der beschwerdeführenden Partei seien für die genannten Materialien keine Altlastenbeiträge abgeführt worden; das Zollamt sei hingegen der Auffassung, dass die Materialien sehr wohl dem Altlastenbeitrag unterlägen, da es sich dabei um Abfälle handle.
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt entschied über diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Juli 2008 dahin, dass sie feststellte, dass die auf einem näher umschriebenen Gelände gelagerten Materialien, und zwar Klärschlämme, Faserschlämme (Papierfaserschlamm aus der Papiererzeugung), Kaffeeschalen (Abfälle aus der Kaffeeerzeugung), Aschen (Flugasche), Mist, Mineralstoffe (Lehm) und Zusatzstoffe, wenn diese mit Klärschlämmen, Faserschlämmen, Kaffeeschalen, Mist, Aschen vermengt wurden, sowie die "Produkte" Pflanzengrund und CM 500 der beschwerdeführenden Partei, Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes seien und diese Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen.
Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Oktober 2010 mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass im Spruch das Wort "Kaffeeerzeugung" durch das Wort "Kaffeeverarbeitung" ersetzt werde und das Wort "Mist" (zweimal) zu entfallen habe.
1.1.2. Am 6. Juni 2005 ging der Bericht der Abteilung Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien vom 27. September 2004 über die Erhebungen beim Zollamt Wiener Neustadt ein. In diesem Erhebungsbericht wird unter anderem zur "Art der angenommenen Materialien" festgehalten, dass vom geprüften Unternehmen Klärschlämme aus Kläranlagen, Faserschlämme aus der Papierindustrie, Kaffeestaub (Abfälle aus der Kaffeeherstellung), Mist, Flugasche, Lehm und Zusatzstoffe angenommen worden seien. Hinsichtlich der angenommenen Mengen führt der Erhebungsbericht aus, dass das geprüfte Unternehmen die in Rede stehenden Materialien größtenteils nach Verwiegung an verschiedensten Stellen auf Grund der Wiegescheine übernommen und diesbezüglich eigene EDV-Aufzeichnungen geführt habe. Die angelieferten und weggebrachten Mengen seien in Excel-Dateien eingetragen worden; mit Ausnahme der Jahre 1996 bis 1999 - für diesen Zeitraum habe das geprüfte Unternehmen keine EDV-Aufzeichnungen vorlegen können -
seien diese für die Prüfung zur Verfügung gestellt worden. Die Überprüfung der angenommenen Mengen sei auf Grund der vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen erfolgt, wobei die vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine mit den Buchhaltungsunterlagen (Kreditoren- und Debitorenkonten) abgestimmt und allenfalls auf Grund der ermittelten Daten berichtig worden seien. Eine quartalsweise Aufstellung der kumulierten Materialien werde in Anlage 2 dargestellt. Die weggebrachten Mengen seien (gleichfalls) auf Grund der Aufzeichnungen des Unternehmens überprüft worden, wobei diese vom geprüften Unternehmen in den Lieferscheinen immer als "Pflanzengrund" bezeichnet worden seien. Es seien hier nach Angaben des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei stets ältere Bestände weggebracht worden, die bereits länger als ein Jahr auf Lager gewesen seien. Die auf Grund der genannten Unterlagen festgestellten weggebrachten Mengen würden in der Anlage 1 näher dargestellt.
Die Abnehmer des "Pflanzengrundes" hätten darüber dem geprüften Unternehmen (der beschwerdeführenden Partei) Rechnungen ausgestellt, wie etwa diejenige vom 5. August 2004 über 675 m3 "Pflanzengrund" zu je EUR 15,-- im Gesamtbetrag von EUR 11.340,--.
Der Erhebungsbericht gelangte weiters zur Beurteilung, dass es sich bei dem mengenmäßig am häufigsten angelieferten Material (Klärschlämme) um Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz gehandelt habe; durch eine Vermischung des Abfalls mit anderen Materialien (Lehm, Zusatzstoffe) oder auch anderen Abfällen habe sich ein Mischprodukt ergeben, dem die Abfalleigenschaft "nicht abgesprochen werden" könne, weshalb diesbezüglich Altlastenbeitragspflicht bestehe.
Die weggebrachten Mengen seien (gleichfalls) Abfall und keiner ordnungsgemäßen Wiederverwendung durch stoffliche oder thermische Verwertung zugeführt worden. Dies werde auch dadurch bekräftigt, dass die Abnahme des Produktes "Pflanzengrund" dem geprüften Unternehmen keinen Gewinn gebracht habe; vielmehr sei von den Abnehmern über die Annahme des "Pflanzengrundes" eine Rechnung gestellt worden, wobei - mit einer näher angeführten Ausnahme - auch die Transportkosten vom geprüften Unternehmen übernommen worden seien.
Die Absicht, Abfälle einer Wiederverwendung oder stofflichen oder thermischen Verwertung zuzuführen, müsste - nach Ansicht des Erhebungsberichtes - jedenfalls auch aus den äußeren Umständen erschlossen werden können (z.B. durch einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme der Abfälle mit einem Verwerter oder das Lagern dieser Abfälle bei einer Anlage unter laufender Entnahme von Abfällen für die Wiederverwendung oder Verwertung). Das vom geprüften Unternehmen weggebrachte Material "Pflanzengrund" erfülle weder diese Kriterien, noch die Voraussetzungen der niederösterreichischen oder der burgenländischen Klärschlammverordnung und des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2001, wie näher dargelegt wird.
1.2.1. Mit dem Bescheid vom 30. September 2005 setzte die Abgabenbehörde erster Instanz den Altlastenbeitrag betreffend das II. Quartal des Jahres 2005 mit EUR 698.230,-- fest. Des Weiteren wurde ein Säumniszuschlag von EUR 13.964,60 der beschwerdeführenden Partei auferlegt.
Begründend verwies die Abgabenbehörde auf das in der Niederschrift vom 31. Mai 2005 festgehaltene Ergebnis der Erhebungen. Rechtlich sei die aus Anlage 2 ersichtliche Menge, eingebracht im ersten Quartal des Jahres 2004, als Abfall zu beurteilen, woraus sich unter Heranziehung des für diesen Zeitraum gültigen Beitragssatzes der im Spruch erwähnte Altlastenbeitrag errechne.
1.2.2. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Juli 2005 setzte die Abgabenbehörde den Altlastenbeitrag für die beschwerdeführende Partei für den Zeitraum vom I. Quartal 1998 bis einschließlich des I. Quartals 2005 in der Höhe von insgesamt EUR 1,342.750,52 und einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 26.855,01 fest.
Begründend verwies die Behörde auch hier auf das Ergebnis der Betriebsprüfung gemäß der Niederschrift vom 31. Mai 2005. Daraus folge, dass das geprüfte Unternehmen im Prüfungszeitraum eine beträchtliche Menge an verschiedensten Materialien (Klärschlamm, Faserschlamm aus der Papierindustrie, Kaffeestaub aus der Kaffeeerzeugung, Mist, Flugaschen, Lehm sowie diverse Zusatzstoffe) angenommen habe, ohne sie nachweislich einer stofflichen Verwertung, Wiederverwendung oder ordentlichen Entsorgung zuzuführen.
Die vom geprüften Unternehmen angenommenen Mengen an Abfällen sei nach den vorgelegten Rechnungen und Lieferscheinen mit den Buchhaltungsunterlagen festgestellt worden. Die weggebrachten Mengen seien auf Grund der Aufzeichnungen des Unternehmens überprüft worden, wobei diese Mengen von der beschwerdeführenden Partei in den Lieferscheinen als "Pflanzengrund" bezeichnet worden seien. Dabei seien stets ältere Bestände weggebracht worden, die länger als ein Jahr gelagert gewesen seien. Die übernommenen bzw. weggebrachten Abfälle seien in der Anlage 1 zum Bescheid aufgelistet. Die in der Anlage 2 aufgelisteten Abfälle seien keiner stofflichen Verwertung, Wiederverwendung oder Entsorgung zugeführt worden. Die dort dargestellten Mengen an Abfällen seien als beitragspflichtig anzusehen, woraus sich unter Berechnung mit dem jeweiligen Altlastenbeitrag der im Spruch angeführte Betrag ergebe.
Da die beschwerdeführende Partei nach Ablauf des entsprechenden Kalenderquartals innerhalb des Anmeldungszeitraumes, spätestens am 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats durch Abgabe einer Anmeldung beim zuständigen Zollamt die Beitragsschuld zu entrichten gehabt habe, dies jedoch nicht geschehen sei, sei nicht nur der Abgabenanspruch bescheidmäßig festzusetzen, sondern auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages auszusprechen gewesen.
1.2.3. Mit dem (weiteren) Bescheid vom 8. März 2006 setzte die Abgabenbehörde den Altlastenbeitrag für das III. und das IV. Quartal 2005 mit insgesamt EUR 558.155,00 und den Säumniszuschlag mit EUR 11.163,10 fest.
Auch hier verwies die Behörde auf die Ergebnisse der Erhebungen, die in der Niederschrift vom 31. Mai 2005 festgehalten worden seien. In diesem Bescheid ging die belangte Behörde gleichfalls davon aus, dass nur ältere Bestände weggebracht worden seien, die länger als ein Jahr gelagert gewesen seien. Sie verwies diesbezüglich auf die Anlage 1 zu ihrem Bescheid.
Beitragspflichtig seien die in Anlage 2 dargestellten Mengen, wobei die Multiplikation mit den entsprechenden Altlastenbeitragssätzen den im Spruch genannten Betrag ergebe. Die beschwerdeführende Partei habe (auch hier) die angeführte Beitragsschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sodass nicht nur die bescheidmäßige Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe, sondern auch die zur Entrichtung eines Säumniszuschlages auszusprechen gewesen sei.
1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen die angeführten Bescheide jeweils Berufung. In ihren Berufungsschriften führte sie - weitgehend gleichlautend - im Wesentlichen aus, dass es sich bei den im Zuge der Erhebungen vorgefundenen Materialien nicht um Abfälle handle, die dem Altlastenbeitrag unterlägen. Die vorgefundenen Produkte seien nämlich gemäß § 3 Abs. 3 ALSAG von der Beitragspflicht ausgenommen, weil es sich bereits um Erde aus Abfällen zur Rekultivierung von Deponien gehandelt habe. Entsprechend dieser Bestimmung liege hier eine Rekultivierungsschicht aus kulturfähiger Erde gemäß § 2 Abs. 5 ALSAG vor.
Soweit sich die Abgabenbehörden erster Instanz in ihren Bescheidbegründungen auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Juni 2002 stützten, werde übersehen, dass dieser - nicht rechtskräftige - Bescheid aus dem Jahr 2002 stamme, zwischenzeitlich sei es aber zur vollständigen Vererdung gekommen. Es bestehe keine Altlastenbeitragspflicht, weil es sich um eine Deponierekultivierungsschicht aus kulturfähiger Erde (§ 2 Abs. 15 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 ALSAG) handle; auch das mehr als einjährige Zwischenlagern, sowie das Einbringen in einen Deponiekörper unterliege sohin nicht dem Altlastenbeitrag.
Überhaupt von der Beitragspflicht ausgenommen sei der Klärschlamm, weil dieser nur vorübergehend zwischengelagert worden sei; er werde derzeit durch Kompostierung in anderen Unternehmen einer stofflichen Verwertung zugeführt. Lediglich vorübergehend zwischengelagerte Materialien unterlägen nicht der Abgabenpflicht, wie näher ausgeführt wird. Auch sei die Verwertung des vererdeten Materials als Baurestmassen "deponiezulässig", weshalb keine Verpflichtung zur Bezahlung des Altlastenbeitrages bestehe. Letztlich mangle es an der Abfalleigenschaft auch deshalb, weil die Klärschlämme jedenfalls einer stofflichen Verwertung zugeführt würden; die stoffliche Verwertung erfolge laufend durch Kompostierung.
In den Verfahren betreffend den Altlastenbeitrag für die Beitragszeiträume des Jahres 2005 verwies die beschwerdeführende Partei zusätzlich noch darauf, dass mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verbringung von 15 t kommunaler Klärschlämme an ein näher genanntes Unternehmen in Deutschland zum Zwecke der Verwertung in der Kompostieranlage die Zustimmung erteilt worden sei. Damit stehe aber fest, dass eine stoffliche Verwertung durch Kompostierung erfolge, sodass diesbezüglich auch keine Abfalleigenschaft vorliege. Das Material werde in Deutschland im Landschaftsbau und bei der Rekultivierung zur Verfüllung von Geländeunebenheiten verwendet.
1.4. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 25. Juli 2006, 17. August 2006 und 19. Juli 2006 wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufungen der beschwerdeführenden Partei jeweils als unbegründet ab. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Erhebungen, wie sie in der Niederschrift vom 31. Mai 2005 festgehalten worden waren.
1.5. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen die Berufungsvorentscheidungen jeweils Administrativbeschwerde an die belangte Behörde. Sie brachte darin - unter gleichzeitiger Stellung und Wiederholung von Beweisanträgen - im Wesentlichen wie in ihren Berufungen vor. Zusammenfassend führte sie aus, bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es sich bei den als Abfall eingestuften Mengen nicht um einen solchen, sondern um ein Produkt, nämlich um "Pflanzengrund" gehandelt habe. Auch stehe die Annahme der Behörde, dass es sich bei den weggebrachten Mengen von "Pflanzengrund" nicht um Deponierekultivierungsschichten aus kulturfähiger Erde handle, einerseits mit den Feststellungen, dass es sich dabei um Abfall handle, in Widerspruch, andererseits lasse sich nicht erkennen, um welche Mengen es überhaupt gehe. Auch hätte die Behörde durch Einvernahme der beantragten Zeugen erkennen können, dass zwischenzeitig längst eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Wiederverwendung durch Kompostierung bzw. eine ordentliche Entsorgung erfolgt sei. Außerdem sei zwischen dem Produkt "Pflanzengrund" und dem noch vollkommen unbehandelten Klärschlamm zu unterscheiden. Die beigebrachten Unterlagen seien schließlich ein eindeutiger Nachweis dafür, dass es der beschwerdeführenden Partei endlich gelungen sei, die Wiederverwendung und -verwertung "- wenn auch anders als ursprünglich geplant -" durchzuführen.
Schließlich bemängelte die beschwerdeführende Partei die Annahmen der Behörde hinsichtlich der Menge der weggebrachten Materialien.
1.6. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 24. Mai 2011 verwies die beschwerdeführende Partei auf die Schwierigkeiten der maschinellen Hygienisierung der Abfälle; diese sei nach einem Monat daran gescheitert, dass die technische Anlage den Anforderungen nicht stand gehalten habe, sodass eine Redimensionierung der Anlage erforderlich gewesen sei, die etwa zwei Jahre in Anspruch genommen habe. Diese sei Ursache für die Zwischenlagerung des Klärschlammes gewesen, weil der dadurch nicht der beabsichtigten Verarbeitung habe zugeführt werden können.
Allerdings habe in der Zwischenzeit eine Vererdung der Abfälle und somit eine stoffliche Verwertung stattgefunden.
Zu der von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Frage der Verjährung legte der Vertreter des Zollamtes eine Aufstellung über Unterbrechungshandlungen und Verlängerungshandlungen vor, die zum Akt genommen und mit dem Akteninhalt zusammen verlesen wurde. Die beschwerdeführende Partei vertrat die Ansicht, dass die darin aufgelisteten Handlungen keine Unterbrechungswirkung nach sich zögen, sodass hinsichtlich der Abgabenvorschreibungen jedenfalls bis zum Anlieferungszeitraum IV. Quartal 1998 (Abgabenzeitraum I. Quartal 2000) Verjährung eingetreten sei.
1.7. Mit dem zur hg. Zl. 2012/17/0005 angefochtenen Bescheid betreffend den Altlastenbeitrag samt Säumniszuschlag für das II. Quartal 2005 präzisierte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Spruch dahin, dass dort die Wortfolge "für das Quartal I/2004" durch "für den in Anlage 2, Spalte 4, angeführten Zeitraum" ersetzt werde, wies im Übrigen die Beschwerde jedoch als unbegründet ab.
In gleicher Weise präzisierte die belangte Behörde in dem zu hg. Zl. 2012/17/0006 angefochtenen Bescheid betreffend den Altlastenbeitrag und die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das I. Quartal 1998 bis I. Quartal 2005 dahingehend, dass im Spruch die Wortfolge "für die Quartale IV/1996 bis IV/2003" durch "für die in der Anlage 2, Spalte 4, angeführten Zeiträume" ersetzt werde, wies im Übrigen auch hier die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit dem zur hg. Zl. 2012/17/0007 angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, die vor ihr bekämpfte Berufungsvorentscheidung werde dahin abgeändert, dass die Festsetzung des Altlastenbeitrages für das IV. Quartal 2005 (betreffend den Anlieferungszeitraum III. Quartal 2004) in Höhe von EUR 64.090,-- und des Säumniszuschlages in Höhe von EUR 1.281,80 aufgehoben und der erstinstanzliche Bescheid im Übrigen dahingehend präzisiert werde, als im Spruch die Wortfolge "für das Quartal II/2004 bis III/2004" durch "für den in der Anlage 2, Spalte 4, angeführten Zeitraum" ersetzt werde; im Übrigen wie sie die Beschwerde als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens ging die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen übereinstimmend von folgendem Sachverhalt aus:
Die beschwerdeführende Partei habe im jeweils fraglichen Zeitraum auf ihrem Betriebsgelände die in der Anlage 2 des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Mengen an Klärschlamm und Faserschlämmen, Abfällen aus der Kaffeeverarbeitung, Mist, Aschen vermengt mit Lehm und diversen Zusatzstoffen gelagert. Die Lagerdauer habe länger als ein Jahr betragen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18. Juli 1997 sei der beschwerdeführenden Partei die Herstellung von Blumenerde genehmigt worden. Hergestellt worden sei das Produkt mit der Bezeichnung "Pflanzengrund". Das Auftreten technischer Schwierigkeiten habe eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung erforderlich gemacht. Wegen nicht rechtzeitigen Erfüllens der behördlichen Auflagen sei es jedoch "nicht dazu" gekommen. Die Herstellung des Produktes mit der Bezeichnung "CM-500" sei nicht mehr durchgeführt worden.
Bei den gelagerten Materialien und auch bei dem daraus hergestellten Produkt "Pflanzengrund" habe es sich um Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes gehandelt. In der Folge seien im Jahr 2002 insgesamt 2.328 t, im Jahr 2003 456 t (hg. Verfahren Zl. 2012/17/0006), im Jahr 2004 3.547 t (hg. Verfahren Zl. 2012/17/0005 und Zl. 2012/17/0006), und im Jahr 2005 600 t (hg. Verfahren Zl. 2012/17/0005) der Abfälle vom Betriebsgelände weggebracht worden. Bei diesen in den jeweiligen Lieferscheinen als "Pflanzengrund" bezeichneten Abfällen habe es sich um bereits länger als ein Jahr lagernde Bestände gehandelt.
Im Zeitraum Juli 2005 bis Mai 2006 sei das Betriebsgelände geräumt worden; die Lagerbestände seien zur Herstellung von kulturfähiger Erde zum Teil nach Wien zu einer näher genannten GmbH zur Altlastensanierung und Abraumdeponie und zum Teil zur Verwertung in eine näher genannte GmbH nach Deutschland verbracht worden.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es einer Aufnahme der meisten der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Beweise nicht bedurft habe, weil von der belangten Behörde etwa die Absicht der beschwerdeführenden Partei, die Produkte "Pflanzengrund" bzw. "CM-500" herzustellen, nicht in Zweifel gezogen werde. Soweit Beweisaufnahmen zum Beweis dafür beantragt worden seien, dass die Klärschlämme ab Juli 2005 einer stofflichen Verwertung zugeführt worden seien, bedürfe es dieser Beweisaufnahmen nicht, weil dadurch nur Umstände dargetan würden, die außerhalb des maßgebenden und entscheidungswesentlichen Zeitraumes lägen und von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt würden.
Soweit die beschwerdeführende Partei die Nichtberücksichtigung des Abtransportes näher genannter Mengen behaupte, sei dem entgegen zu halten, dass diese Mengen in der Anlage 1 der erstinstanzlichen Bescheide enthalten seien. Soweit andere "Wegbringungen" behauptet würden, beträfe dies für die Abgabenermittlung nicht relevante Zeiträume oder seien diese nicht mit den den Behörden übergebenen Aufzeichnungen in Einklang zu bringen; neue Belege (oder andere Beweismittel) seien nicht vorgelegt worden.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass ein "Lagern" im Sinne des ALSAG vorliege.
Mit dem Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Oktober 2010 sei auch hinsichtlich der jeweils verfahrensgegenständlichen Mengen festgestellt worden, dass es sich bei diesen um Abfall handle und dieser nach dem Altlastensanierungsgesetz abgabepflichtig sei.
Auch unabhängig vom Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG seien jedoch die vorgebrachten Einwendungen betreffend die Abfalleigenschaft und deren Beitragspflicht als unzutreffend anzusehen.
§ 3 Abs. 3 ALSAG, wonach eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen von der Beitragspflicht ausgenommen sei, setze nach dessen Z. 3 die Herstellung nach detaillierten Plänen eines konkreten Projektes voraus; das Vorliegen eines solchen Projektes werde von der beschwerdeführenden Partei nicht einmal behauptet.
Eine Verbringung der Materialien zu Verwertungsbetrieben ab dem Juli 2005 (und somit nach dem abgabenrelevanten Zeitraum) vermöge nicht rückwirkend die Beitragsschuld wieder aufzuheben.
§ 3 Abs. 1a Z. 9 ALSAG, eingefügt mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003, sei erst ab dem 1. Jänner 2006 anzuwenden und daher für den bescheidgegenständlichen Entstehungszeitraum nicht relevant.
Inwieweit eine Deponietauglichkeit die Beitragsschuld ausschließen solle, könne von der belangten Behörde "nicht nachvollzogen werden". § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2001, nehme gerade das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper von der nicht als Abfall geltenden Wiederverwertung, thermischen oder stofflichen Verwertung, aus. Ausgehend davon, dass es sich bei den gelagerten Materialien um Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes gehandelt habe, könne die Begünstigung der Ausnahme vom Begriff des Lagerns nur in Anspruch genommen werden, wenn konkret absehbar sei, dass eine stoffliche oder thermische Verwertung vorgenommen werden solle. Dies folge schon daraus, dass sonst durch bloßes Ankündigen oder der Inaussichtnahme, eine stoffliche oder thermische Verwertung in Zukunft vornehmen zu wollen, das Entstehen der Abgabepflicht verhindert werden könnte (was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sei). Es müsse etwa durch den Abschluss von Rechtsgeschäften oder durch wiederholtes Verbringen zur Verwertung ersichtlich sein, dass eine stoffliche oder thermische Verwertung vorgenommen werde.
Vor diesem Hintergrund könne im zu beurteilenden Fall für die gelagerten Materialien der Begünstigungstatbestand nicht zur Anwendung gelangen.
Auch eine stoffliche Verwertung, nämlich eine ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, sei in Bezug auf die bescheidgegenständlichen Zeiträume objektiv gesehen nicht erkennbar.
Zusammenfassend kam daher die belangte Behörde jeweils zu dem Ergebnis, dass der Altlastenbeitrag und der Säumniszuschlag in der bereits von der Behörde erster Instanz festgesetzten Höhe der beschwerdeführenden Partei zu Recht auferlegt worden sei.
Im hg. Verfahren Zl. 2012/17/0006 nahm die belangte Behörde überdies zur Frage der Verjährung Stellung und verneinte eine Verjährung unter Hinweis auf näher angeführte Handlungen, denen sie eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuschrieb.
1.8. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diese Bescheide zunächst jeweils Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2011, B 985/11, B 986/11, B 987/11, ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die vorliegenden Beschwerden rügten die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, ob die in Rede stehenden Materialien von der belangten Behörde zutreffend als beitragspflichtige Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes qualifiziert worden seien, ob den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Feststellung des gemäß § 10 ALSAG ergangenen Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich zu Grunde gelegt worden sei, ob die Bestimmungen über das Inkrafttreten des § 3 Abs. 1a ALSAG richtig angewendet worden seien und ob bereits Verjährung eingetreten sei, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührten, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen - soweit es sich überhaupt auf präjudizielle Vorschriften beziehe - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum (relativ) weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers im Abgabenrecht und zu Art. 18 Abs. 1 B-VG die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.
1.9. Die beschwerdeführenden Partei bekämpft die angefochtenen Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und über die Beschwerden erwogen:
2.1. Ziel des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (in der Folge weiter ALSAG), ist nach dessen § 1 die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes. Nach § 3 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. unterliegt dem Altlastenbeitrag das Lagern von Abfällen. Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten nach der Definition des § 2 Abs. 5 ALSAG unter anderem Abfälle, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Der Begriff des "Lagerns" ist in § 2 Abs. 7 ALSAG näher umschrieben. Nach der vom 1. Mai 1996 bis zum 30. Juni 1997 anwendbaren Fassung, BGBl. Nr. 201/1996, ist demnach Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine thermische Verwertung oder eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden. Vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 lautete diese Bestimmung wie folgt:
"(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden."
Diese Fassung des Absatzes 7 auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 96/1997 wurde auch durch die nachfolgenden Novellen des § 2 ALSAG, BGBl. I Nr. 151/1998 und BGBl. I Nr. 27/2001, nicht verändert und galt daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
Mit Art. 80 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurde dem § 2 ALSAG ein Abs. 15 angefügt.
Dieser lautet wie folgt:
"(15) Kulturfähige Erde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht kontaminiertes bodenidentes oder bodenähnliches mineralorganisches Material, das in den wesentlichen Merkmalen natürlich entstandenem Boden entspricht und relevante Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) übernehmen kann. Nicht als kulturfähige Erde gelten reine Mischungen von feinkörnigen mineralischen Substraten mit einem Nährstofflieferanten, zB Sand mit Klärschlamm. Bei Einsatz von organischen Ausgangsmaterialien sind diese vorher einem Humifizierungsprozess (wie Kompostierung oder Vererdung) zu unterziehen."
Mit dieser neu eingeführten Bestimmung des § 2 Abs. 15 ALSAG im Zusammenhang steht die gleichfalls durch das Budgetbegleitgesetz 2001 in das ALSAG eingefügte Bestimmung des § 3 Abs. 3 mit folgendem Wortlaut:
"(3) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien, für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen, wenn der Nachweis der Einhaltung folgender Voraussetzungen erbracht wird:
1. Die Rekultivierungsschicht wird aus kulturfähiger Erde (§ 2 Abs. 15) hergestellt, wobei Hausmüll oder hausmüllähnliche Abfälle (einschließlich Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung) nicht als Ausgangsmaterial verwendet werden und
2. die Herstellung erfolgt nach detaillierten Plänen eines konkreten Projekts, wobei die relevanten Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) gewährleistet und die Anforderungen der Anlage 1 eingehalten werden."
Durch Art. 67 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde § 3 Abs. 1 dahin geändert, dass dem Altlastenbeitrag (lit. b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung unterliegen solle.
Weiters wurde dem § 3 leg. cit. ein Abs. 1a hinzugefügt, der Ausnahmen von der Beitragspflicht normiert. Nach dessen Z. 9 sind von der Beitragspflicht ausgenommen "nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 2 oder 3 verwendet werden."
Die hier angesprochenen Z. 2 und 3 des § 3 Abs. 1 ALSAG beziehen sich auf das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, (Z. 2) und das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten (Z. 3).
Beitragsschuldner ist gemäß § 4 Z. 1 ALSAG in der Fassung durch BGBl. Nr. 201/1996 der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers. Gemäß § 5 erster Satz ALSAG in dieser Fassung ist die Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus den in § 6 ALSAG angeführten Sätzen. Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 ALSAG in der genannten Fassung im Falle des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt.
Nach § 10 ALSAG hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid unter anderem festzustellen, ob eine Sache Abfall ist (Z. 1) und ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (Z. 2).
Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 2011, Zlen. 2010/17/0263, 0264, mwN) den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits mehrfach ausgesprochen, ein derartiges Feststellungsverfahren diene der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 2011, mwN).
2.2. Die beschwerdeführende Partei bringt in allen drei verbundenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - vor, die Abgabenbehörden hätten zu Unrecht die Abfalleigenschaft bejaht. Diesbezüglich kann zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, Zl. 2010/07/0175, verwiesen werden. Gegenstand dieses Verfahrens war die Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. August 2010, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft, welcher Bescheid über Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Juni 2002 ergangen war. Mit dem erwähnten Erkenntnis vom 20. März 2013 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gemisches "Pflanzengrund" sei - so der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis - das Vorliegen sowohl des subjektiven wie auch des objektiven Abfallbegriffes zu bejahen, die Abfalleigenschaft somit gegeben. Die Abfalleigenschaft ende auch nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses (der Herstellung des Gemisches "Pflanzengrund"), sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck. Einer Verwendung werde der gegenständliche "Pflanzengrund", solange er am Standort der beschwerdeführenden Partei gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werde, nicht zugeführt.
Durch dieses Erkenntnis, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist somit klargestellt, dass es sich auch bei dem Produkt "Pflanzengrund" um Abfall handelte, solange er am gegebenen Standort gelagert blieb.
Die belangte Behörde hatte aber auch - wovon sie zutreffend ausgeht - auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Oktober 2010 im Verfahren gemäß § 10 ALSAG auf Grund der Bindungswirkung dieses Bescheides davon auszugehen, dass die bei der beschwerdeführenden Partei gelagerten Stoffe Abfall seien und dem Altlastenbeitrag unterlägen.
Damit ist auch klargestellt, dass die Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 3 ALSAG betreffend die Rekultivierungsschicht nicht zum Tragen kommt, wobei die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen hat, dass die beschwerdeführende Partei das Vorliegen einer Rekultivierungsschicht aus kulturfähiger Erde nicht (ausreichend) dargelegt hat und diesbezüglich auch keine Beweisergebnisse vorliegen.
Wenn die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Abfalleigenschaft und der Bindungswirkung des oben erwähnten Bescheides vom 22. Oktober 2010 vorbringt, bei Durchführung der von ihr begehrten Beweise hätte die belangte Behörde feststellen können, dass das gelagerte Material mit dem eben erwähnten Berufungsbescheid "nichts zu tun" habe, sodass hinsichtlich dieses Materials keine Bindungswirkung für die Abgabenbehörde vorliege, ist dieses Vorbringen nicht zielführend. Die beschwerdeführende Partei verweist nämlich vor dem Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang selbst darauf, dass etwa die im IV. Quartal 1996 bis zum IV. Quartal 2003 "vorübergehend zwischengelagerten Materialien" (erst) am 30. Juni 2005 stofflich verwertet gewesen seien. Selbst unter Zugrundelegung einer derartigen Verwertung mit dem von der beschwerdeführenden Partei angeführten Datum ist jedoch nicht zu ersehen, warum die gegenständlichen Materialien nicht der Bindungswirkung des Bescheides vom 22. Oktober 2010 unterliegen sollten, der in dem mit Antrag vom 5. Jänner 2005 eingeleiteten Verfahren erging; es ist daher auch nicht erkennbar, warum hinsichtlich der im IV. Quartal 2003 eingebrachten Materialien eine Beitragsvorschreibung für das erste Quartal 2005 nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt sinngemäß auch für die Einbringung von Materialien bis zum II. Quartal 2004.
Falls die beschwerdeführende Partei bei dem eben erwähnten Vorbringen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003) vor Augen gehabt haben sollte, übersieht sie, dass diese Bestimmung erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft trat (vgl. Z. 35 des Art. 67 des Budgetbegleitgesetzes 2003), für den hier zu beurteilenden Zeitraum somit nicht relevant war.
Soweit sich aber die beschwerdeführende Partei auf die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 27/2001 und damit offenbar auf die Absicht der stofflichen Verwertung bezieht, reicht eine derartige Absicht nicht aus, die einmal gegebene Abfalleigenschaft zu beseitigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 20. März 2013, Zl. 2010/07/0175, bereits ausgesprochen hat, bleibt die Abfalleigenschaft jedenfalls bis zum tatsächlichen Abtransport von der Deponie bestehen.
Ohne entsprechend konkrete Maßnahmen zur stofflichen (oder thermischen) Verwertung kann aber auch nicht davon gesprochen werden, dass Abfälle nicht im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 7 ALSAG gelagert würden.
Soweit in den Beschwerden gerügt wird, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 1a Z. 9 ALSAG erst mit 1. Jänner 2006 anzuwenden sei, kann die Richtigkeit dieser Ansicht schon im Hinblick auf die Bindungswirkung an den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Oktober 2010 dahinstehen. Es braucht daher auch nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob hier tatsächlich im Sinne der eben angeführten Bestimmung "nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 2 oder 3 verwendet werden" vorliegen.
2.3. Im hg. Verfahren Zl. 2012/17/0006 bringt die beschwerdeführende Partei schließlich noch vor, dass die "zur angeblichen Verjährung führenden Amtshandlungen" im Verfahren niemals erörtert worden seien, sodass die beschwerdeführende Partei dazu auch nicht habe Stellung nehmen können; die belangte Behörde habe es unterlassen, rechtliches Gehör zu gewähren.
Diesem Vorbringen ist die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Mai 2011 vor der belangten Behörde entgegen zu halten. Aus dieser Niederschrift ergibt sich nicht nur, dass der dort anwesende Vertreter des Zollamtes eine Aufstellung über Unterbrechungshandlungen und Verlängerungshandlungen vorgelegt hat, die zum Akt genommen wurde, sondern auch, dass der Vertreter der beschwerdeführenden Partei den dort aufgelisteten Handlungen die Eigenschaft als Unterbrechungshandlungen abgesprochen hat und die Auffassung vertrat, dass hinsichtlich der Abgabenvorschreibungen jedenfalls bis zum Anlieferungszeitraum des IV. Quartals des Jahres 1998 Verjährung eingetreten sei. Auf dieses Vorbringen hat der Vertreter des Zollamtes repliziert.
Es ist daher nicht von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (und einer sich daraus allenfalls ergebenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides) auszugehen.
Welche der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Handlungen jedoch nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung zu unterbrechen, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt.
2.4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal dem auch nicht Art. 6 EMRK entgegensteht, weil die vorliegende Abgabenangelegenheit nicht "civil rights" betrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/17/0115, mwN); darüber hinaus wäre auch der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, genüge getan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, Zl. 2011/16/0161, mwN).
2.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. April 2013
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