Altlastenbeitragspflicht für das mehr als einjährige Lagern von Abfällen
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 985/11 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2011 abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0005 eingebracht.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Johann Kraler und Hofrätin Dr. Doris Schitter im Beisein der Schriftführerin Gerlinde Maurer über die Beschwerde der Bf, Adr, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d, vom 25. August 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom 25. Juli 2006, Zahl xxx/xxxxx/9/2005, betreffend Altlastenbeitrag (Bescheid I) und Festsetzung eines Säumniszuschlages (Bescheid II) nach der am 24. Mai 2011 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungsvorentscheidung wird wie folgt geändert: Der Bescheid I des Zollamtes Z. vom 30. September 2005, Zahl xxx/xxxxx/05/2005, wird dahingehend präzisiert, als im Spruch die Wortfolge "für das Quartal I/2004" durch "für den in Anlage 2, Spalte 4, angeführten Zeitraum" ersetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid I vom 30. September 2005, Zahl xxx/xxxxx/05/2005, setzte das Zollamt Z. (nunmehr Zollamt Zn ) gegenüber der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bf bezeichnet) gestützt auf § 201 BAO in Verbindung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AlSaG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 und § 7 Abs.1 Z 3 AlSaG für das II. Quartal 2005 einen Altlastenbeitrag für das mehr als einjährige Lagern von Abfällen in Höhe von insgesamt € 698.230,00 fest.
Gleichzeitig wurde unter der gleichen Geschäftszahl mit Bescheid II ein Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO in Höhe von insgesamt € 13.964,60 vorgeschrieben.
In seiner Begründung führte das Zollamt im Wesentlichen aus, dass die Bf nach dem Ergebnis der Erhebungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll (ABZ) die in der Anlage 1 des Bescheides näher bezeichneten Materialien am Standort S. angenommen und gelagert habe, ohne sie nachweislich einer stofflichen Verwertung, Wiederverwendung oder ordentlichen Entsorgung zuzuführen. Die einjährige Frist sei für die in der Anlage 2 angeführten Mengen überschritten worden, wodurch die Altlastenbeitragsschuld entstanden sei.
Da der Altlastenbeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sei, sei außerdem ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % vorzuschreiben gewesen.
Die dagegen mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2006, Zahl xxx/xxxxx/9/2005, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom 25. August 2006 erhobene Rechtsbehelf der Beschwerde.
Begründend brachte die Bf vor, dass es unrichtig sei, dass die übernommenen Mengen nicht einer stofflichen Verwertung bzw. Wiederverwendung oder ordentlichen Entsorgung zugeführt worden wären. Sämtliche Materialien seien teilweise einer stofflichen Verwertung, Wiederverwendung bzw. einer ordentlichen Entsorgung zugeführt worden. Die Niederschrift vom 31. Mai 2004 (gemeint wohl 2005) sei damit überholt.
Abgesehen davon, dass der Bescheid der BH B., Zl. 9-AW-987, vom 10. Juni 2002 zufolge Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, lasse die Begründung nicht im Geringsten erkennen, in wie weit das dort genannte Produkt mit den hier verfahrensgegenständlichen überhaupt ident sei.
Es sei weiters nicht nachvollziehbar, in wie weit das Ergebnis der chemischen Untersuchung des Produktes Pflanzengrund ergeben hätte, dass die Werte die Angaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2001 überschritten hätten. Dies sei bisher auch nicht vorgehalten worden, sodass auch nicht qualifiziert Stellung genommen werden habe können. Insbesondere hätte die Behörde bisher keinen einzigen der dazu beantragten Beweise, nämlich Lokalaugenschein, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Anfrage an das Amt der NÖ Landesregierung, Einvernahme des Zeugen Dipl.-Ing.S, Einvernahme der Geschäftsführer der P-GmbH und der R-AG, durchgeführt.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde jedenfalls zu dem Schluss kommen können, dass es sich tatsächlich nicht um Abfall, sondern um ein Produkt, nämlich Pflanzengrund, handle.
Die Annahme der Behörde, dass es sich bei den weggebrachten Mengen von Pflanzengrund nicht um Deponierekultivierungsschichten aus kulturfähiger Erde handle, stehe einerseits mit den Feststellungen, dass es sich um Abfall handle in Widerspruch, andererseits lasse sich damit nicht erkennen, um welche Mengen es überhaupt gehe. Insbesondere hätte die Behörde durch Einvernahme der Geschäftsführer erkennen können, dass zwischenzeitig längst eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Wiederverwendung durch Kompostierung bzw. - soweit dies allenfalls doch nicht möglich gewesen sei - ordentliche Entsorgung erfolgt sei.
Nicht nachvollziehbar und unverständlich sei auch der Vorhalt der Behörde zur Zwischenlagerung. Dabei vermenge die Behörde zwei verschiedene Massen, die auch im Bescheid - obwohl dies geboten wäre - undifferenziert einheitlich behandelt worden seien. Einerseits handle es sich um das Produkt Pflanzengrund, das - wie die Behörde selbst festgestellt habe - nach der Anlieferung mit Tonmaterialien vermischt und am Areal zwischengelagert worden sei, wo es schließlich durch den damit eintretenden Kompostierungsvorgang auch vererdet sei, sowie andererseits um noch vollkommen unbehandelten Klärschlamm.
Die Behörde hätte hier vorerst aufgrund der sie treffenden Sachverhaltsermittlungspflicht zwischen jener Menge Klärschlamm, der keinesfalls unter das AISaG falle, weil er zwischenzeitig zur Kompostierung in die BRD verbracht worden sei und jenen Mengen unterscheiden müssen, die bereits kompostiert seien. In wie weit die - nicht weiter detaillierte - Vorgangsweisen aus abfalltechnischer Sicht nicht den Bestimmungen der NÖ-Klärschlamm-Verordnung entsprechen sollen, verschweige der angefochtene Bescheid. Abgesehen davon, komme es darauf - insbesondere soweit es sich um Landesvorschriften handle - auch nicht an. Klärschlamm sei unter den genannten Voraussetzungen (bundesgesetzlich) von der Beitragspflicht ausgenommen und bei Pflanzengrund handle es sich aufgrund des eingetretenen Humifizierungsprozesses bereits um (handelsfähige) Erde.
Die Behörde verschweige ebenfalls, in wie weit aufgrund des Prüfungsberichtes, ohne der Bf hierzu ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben, eindeutig feststehe, dass die in Rede stehenden Materialien dem Altlastenbeitrag unterliegen würden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei es nicht unerheblich, ob ein Material deponiefähig sei oder nicht. Abgesehen davon, dass nicht geklärt sei, welche der genannten Materialien tatsächlich länger als ein Jahr gelagert wurden, komme es darauf nicht an. Die Absicht, den Klärschlamm wieder zu verwenden oder zu verwerten, habe andauernd bestanden. Die ersten - von einem Spezialunternehmen hergestellten - Maschinen hätten der errechneten Belastung nicht Stand gehalten, sodass neue angeschafft werden hätten müssen, was aufgrund der erforderlichen Redimensionierung und Planung erhebliche Zeit in Anspruch genommen habe.
Der nächste beabsichtigte Verwertungsschritt sei dann aufgrund immer neuerer und umfangreicherer Auflagen der Behörden vorerst nicht genehmigt worden. Nach Erteilung der Genehmigung konnte die Verwertung dann aber nicht mehr vorgenommen werden, weil es am Ausgangsmaterial gemangelt habe. Die neuerliche Abänderung sei dann wiederum an Auflagen der Gewerbebehörde, deren Erfüllung nicht in der gesetzten kurzen Frist nachgewiesen werden hätten können, gescheitert.
Letztlich habe aber durch den Export zum Zwecke der Verwertung in der Kompostieranlage in der BRD diese Absicht schließlich doch noch ausgeführt werden können. In wie weit dieses ständige Bemühen um die Wiederverwendung und -verwertung diese nicht erkennen lasse, verschweige die Behörde.
Gerade die beigebrachten Unterlagen seien ein eindeutiger Nachweis dafür, dass es der Bf endlich gelungen sei, die Wiederverwendung und -verwertung - wenn auch anders als ursprünglich geplant - durchzuführen. Vor allem übersehe die Behörde dabei, dass es nicht der Gewährung einer Befreiung bedarf, sondern dass diese Materialien schlichtweg nicht der Abgabenpflicht unterliegen würden.
Bei den am 31. Mai 2005 von der ABZ vorgefundenen Materialien bzw. des Produktes handle es sich nicht um Abfälle, die einem Altlastenbeitrag unterlägen. Es handle sich nämlich bei den vorgefundenen Materialien um solche nach § 3 Abs. 3 AlSaG, die von der Beitragspflicht ausgenommen seien, da es sich bereits um Erde aus Abfällen zur Rekultivierung von Deponien handle. Entsprechend dieser Bestimmung liege hier eine Rekultivierungsschicht aus kulturfähiger Erde gemäß § 2 Abs. 15 AlSaG vor.
Kulturfähige Erde iSd ALSAG-Novelle 2000 sei nicht kontaminiertes bodenidentes oder bodenähnliches mineral-organisches Material, das in den wesentlichen Merkmalen natürlich entstandenem Boden entspreche und relevante Bodenfunktionen übernehmen könne. Bei Einsatz von organischen Ausgangsmaterialien seien vorher Humifizierungsprozesse (Kompostierung oder Vererdung) durchzuführen. Ein derartiger Humifizierungsprozess sei erfolgt und sei bereits prozessabschließend eingetreten.
Die Behörde stütze sich in ihrer Bescheidbegründung auf den Bescheid der BH B., Zahl 9-AW-987, vom 10. Juni 2002, worin festgestellt worden sei, dass es sich bei dem von der Bf erzeugten Pflanzengrund um Abfall handle. Dabei werde jedoch übersehen, dass dieser - nicht einmal rechtskräftige - Bescheid aus dem Jahr 2002 stamme, es aber zwischenzeitlich eben zur vollständigen Vererdung gekommen sei. Es bestehe keine Altlastenbeitragspflicht, da es sich um eine Deponierekultivierungsschicht aus kulturfähiger Erde (§ 2 Abs. 15 iVm § 3 Abs. 3 AlSaG) handle. Auch das mehr als einjährige Zwischenlagern sowie das Einbringen in einen Deponiekörper unterliege sohin nicht dem Altlastenbeitrag.
Überhaupt von der Beitragspflicht ausgenommen sei Klärschlamm (§ 3 Abs. 1 Z 9 iVm Z 3 AlSaG) da dieser - wie dargelegt im Rahmen der verschiedenen Verwertungsanläufe - lediglich vorübergehend kurzfristig zwischengelagert worden sei. Er werde derzeit durch Kompostierung in anderen Unternehmen einer stofflichen Verwertung zugeführt.
Die Behörde hätte daher insbesondere auch zwischen den verschiedenen Materialien sowohl mengenmäßig als auch nach dem Datum der Anlieferung unterscheiden müssen.
Gemäß Festsetzungs-VO (BGBI. 227/1997 idF BGBI. Nr. 178/2000), Abfallverzeichnis-VO (BGBI II 570/2003 idF BGBI II 89/2005) und nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) lägen keine gefahrenrelevante Eigenschaften des vererdeten Materials vor, die der Einbringung in einen Deponiekörper entgegenstünden. Die lediglich vorübergehend zwischengelagerten Materialien unterlägen daher auch aus diesem Grund nicht der Abgabenpflicht.
Entsprechend der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens von Dipl.-Ing.S sei die Verwertung des untersuchten vererdeten Materials als Baurestmassendeponie zulässig. Auf der Basis der eingehaltenen Grenzwerte der Deponie-VO, BGBI Nr 164/1996, handle es sich sohin nicht um Abfälle iSd ALSAG, § 2 Abs 5, weshalb keine Verpflichtung zur Bezahlung des Altlastenbeitrages bestehe. Mit diesem Argument habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinander gesetzt.
Letztlich mangle es an der Abfalleigenschaft im Sinne des AlSaG auch deshalb, weil der Klärschlamm jedenfalls bereits einer stofflichen Verwertung zugeführt worden sei (§ 2 Abs. 5 Z 1 AlSaG). Die stoffliche Verwertung erfolge laufend durch Kompostierung.
Die Bf. lege auch der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vor, in dem der R-AG die Verbringung von 15.000 Tonnen kommunaler Klärschlämme, die auch Gegenstand dieses Bescheides seien, zum Zwecke der Verwertung in der Kompostieranlage der N-GmbH die Zustimmung erteilt worden sei, was zwischenzeitig auch geschehen sei.
Damit stehe aber fest, dass eine stoffliche Verwertung durch Kompostierung erfolgt sei, sodass der Beschwerde mangels Abfalleigenschaft (§ 2 Abs. 5 Z 1 AISaG) auch aus diesem Grund stattzugeben sein werde.
Dieses Material werde in der BRD bereits im Landschaftsbau und bei der Rekultivierung zur Verfüllung von Geländeunebenheiten sowie das Vornehmen von Geländeanpassungen einschließlich des Einbringens in geologischen Strukturen ohne Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen sowie bei der Rekultivierung eingesetzt.
Der Bescheid berücksichtige auch nicht, dass Material nachweislich vor Ablauf von drei Jahren durch die R-AG bzw. der P-GmbH zur Verwertung übernommen worden sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Klärschlamm bei Übernahme eine Trockensubstanz von rund 20 %, wie das bereits vorgelegte Gutachten Dipl.-Ing.S aber ergeben habe, eine Trockenmasse von 56 % aufgewiesen habe. Dies bedeute, dass von den 80 % des ursprünglichen Wassergehalts nur mehr rund 44 % verblieben sei, weil der Rest schlichtweg im Rahmen der Abtrocknung und Vererdung verdunstet sei. Dies bedeute eine Gewichtsreduzierung um zumindest 36 %, sodass die abtransportierte Menge einer Anliefermenge von rund 22.000 Tonnen entspreche.
Das Zollamt habe weiters Lieferungen an die Firma Sc. im Ausmaß von 3.547 Tonnen im Jahre 2004 und 600 Tonnen im Jahre 2005 nicht berücksichtigt, sodass für die angelieferten Mengen keinerlei Zahlungsverpflichtung entstanden sei.
In der am 24. Mai 2011 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde noch einmal vorgebracht, dass aufgrund der Schwierigkeiten bei der maschinellen Hygienisierung der Abfälle eine Redimensionierung der Anlage erforderlich gewesen wäre, die ca. zwei Jahre in Anspruch genommen habe und die Ursache für die Zwischenlagerung der Klärschlämme gewesen sei. Letztendlich sei in der Zwischenzeit aber eine Vererdung der Abfälle und somit eine stoffliche Verwertung im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes vorgenommen worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bf lagerte im Zeitraum I. Quartal 2004 auf ihrem Betriebsgelände in S. die in der Anlage 2 des Bescheides vom 30. September 2005 angeführten Mengen an Klärschlamm und Aschen. Die Lagerdauer betrug länger als ein Jahr.
Mit Bescheid der BH B. vom 18. Juli 1997, Zahl 12-B-9706/1, wurde der Bf die Herstellung von Blumenerde genehmigt. Hergestellt wurde das Produkt mit der Bezeichnung "Pflanzengrund". Das Auftreten technischer Schwierigkeiten machte eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Wegen nicht rechtzeitigen Erfüllens der behördlichen Auflagen, kam es aber nicht dazu. Die Herstellung des Produktes mit der Bezeichnung "CM-500" wurde nicht mehr durchgeführt.
Bei den gelagerten Materialien und auch bei dem daraus hergestellten Produkt "Pflanzengrund" handelte es sich um Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes.
Im Jahr 2004 wurden 3.547 Tonnen und im Jahr 2005 600 Tonnen der Abfälle vom Betriebsgelände weggebracht. Bei diesen in den jeweiligen Lieferscheinen als "Pflanzengrund" bezeichneten Abfällen handelte es sich um bereits länger als ein Jahr lagernde Bestände
Im Zeitraum Juli 2005 bis Mai 2006 wurde das Betriebsgelände geräumt, in dem die Lagerbestände zur Herstellung von kulturfähiger Erde zum Teil zur A-GmbH nach Wien und zum Teil zur Verwertung in die N-GmbH nach Deutschland verbracht wurden.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll - ABZ (Niederschrift vom 31. Mai 2005), dem Parteivorbringen, den beigebrachten Bestätigungen der P-GmbH vom 10. August 2006 und vom 30. Mai 2007, der Bestätigung der R-AG vom 3. August 2006, der Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Juli 2005, dem Bescheid des Landesumweltamtes Brandenburg vom 1. September 2005 und dem Berufungsbescheid im Feststellungsverfahren nach § 10 AlSaG des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Oktober 2010, Zahl xxxxxxx.
Die beantragte Einsicht in den Akt der BH B., Zahl nnnnn, die Einvernahme des Ing. T.B., die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Durchführung eines Lokalaugenscheines bei den Unternehmen, welche die gelagerten Bestände übernommen haben, die Einvernahme von Dipl.-Ing.S, die Einvernahme der Geschäftsführer der P-GmbH und der R-AG zum Beweis dafür, dass die Klärschlämme in der Zwischenzeit - ab Juli 2005 - einer stofflichen Verwertung zugeführt worden seien, bedarf es nicht, weil dadurch nur Umstände dargetan werden, die außerhalb des maßgebenden und entscheidungswesentlichen Zeitraumes liegen, die vom entscheidenden Senat nicht in Abrede gestellt werden.
Das gleiche gilt für den Beweisantrag auf Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Zahl xx-x-x-xxx, zum Beweis dafür, dass nach dem Gebrechen der ersten Anlage zugleich ein Antrag auf Bewilligung einer neuen Anlage gestellt worden sei. Die Absicht der Bf aus den Materialien die Produkte "Pflanzengrund" bzw. in weiterer Folge "CM-500" herzustellen, wird vom entscheidenden Senat ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Das ändert aber nichts daran, dass durch die zuständige Behörde in einem Feststellungsverfahren in beiden Fällen festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Produkten weiterhin um Abfall handelt, der zudem länger als ein Jahr bei der Bf gelagert worden ist.
Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Nichtberücksichtigung der Wegbringung von insgesamt 3.547 Tonnen im Jahr 2004 ist der Bf entgegen zu halten, dass diese Menge in der Anlage 1 zum Bescheid sehr wohl enthalten ist. Diese Lieferungen hatten auf die Berechnung des Altlastenbeitrages aber keine Auswirkungen, weil es sich nach den Feststellungen der ABZ um bereits länger als ein Jahr lagernde Bestände handelte (vgl. Niederschrift vom 31. Mai 2005, Seite 18, betreffend die Bestätigung durch den seinerzeitigen Geschäftsführer sowie die zitierten Ausführungen in der Verhandlungsschrift des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. August 2004). Das gleiche gilt für die im Jahr 2005 weggebrachte Menge von 600 Tonnen.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 AlSaG, in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 136/2004, unterliegt das Lagern von Abfällen dem Altlastenbeitrag.
§ 2 Abs. 7 AlSaG, in der Fassung des BGBl. I Nr. 27/2001, lautet:
"(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden."
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 10 AlSaG ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Oktober 2010, Zahl xxxxxxx , wurde festgestellt, dass es sich
1. bei den auf dem Betriebsgelände Sollenau gelagerten Materialien und zwar Klärschlämme, Faserschlämme, Kaffeeschalen (Abfälle aus der Kaffeeverarbeitung), Aschen (Flugasche), Mineralstoffe (Lehm) und Zusatzstoffe, wenn diese mit Klärschlämmen, Faserschlämmen, Kaffeeschalen, Aschen vermengt wurden und die Produkte Pflanzengrund und CM-500 um Abfälle im Sinne des AlSaG handelt und
2. diese Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Das in § 10 AlSaG normierte Feststellungsverfahren dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht und hat damit Bindungswirkung für die Abgabenbehörde (vgl. VwGH 17.9.2009, 2009/07/0103; VwGH 10.01.2001, 2010/17/0263).
Das Beschwerdevorbringen, dass es sich bei den gelagerten Materialien nicht um Abfälle gehandelt habe, geht somit ins Leere. Das gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass eine Ausnahme von der Beitragspflicht bestehen würde.
Doch auch unabhängig vom Feststellungsverfahren nach § 10 AlSaG erweisen sich die vorgebrachten Einwendungen betreffend die Abfalleigenschaft und der Beitragspflicht als unzutreffend.
§ 3 Abs. 3 AlSaG, wonach eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien, für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen von der Beitragspflicht ausgenommen ist, setzt nach dessen Z 3 die Herstellung nach detaillierten Plänen eines konkreten Projektes voraus. Das Vorliegen eines solchen Projektes behauptet nicht einmal die Bf.
Die Verbringung der Materialien zu Verwertungsbetrieben ab Juli 2005 und somit nach dem vom bekämpften Bescheid umfassten Zeitraum vermag nicht rückwirkend die Beitragsschuld wieder aufzuheben.
§ 3 Abs. 1 (gemeint wohl 1a) Z 9 (eingefügt mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003) ist wiederum erst ab dem 1. Jänner 2006 anzuwenden und ist daher für den bescheidgegenständlichen Entstehungszeitraum nicht relevant.
Inwieweit die Deponietauglichkeit eine Beitragsschuld ausschließen solle, kann vom Senat nicht nachvollzogen werden. § 2 Abs. 5 Z 1 AlSaG, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2001, nimmt gerade das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper von der nicht als Abfall geltenden Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung aus.
Ausgehend davon, dass es sich bei den gelagerten Materialien um Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes handelt, kann die Begünstigung der Ausnahme vom Begriff des Lagerns nur in Anspruch genommen werden, wenn konkret absehbar ist, dass eine stoffliche oder thermische Verwertung vorgenommen werden soll. Dies schon aus dem plausiblen Grund, dass man sich andernfalls durch bloßes Ankündigen oder Aussichtnahme, solches in Zukunft vornehmen zu wollen, einer Abgabenpflicht entziehen könnte. Es müsste etwa durch den Abschluss von Rechtsgeschäften oder auch durch oftmaliges Verbringen zur Verwertung ersichtlich sein, dass eine stoffliche oder thermische Verwertung vorgenommen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, 2000/07/0088, ausgesprochen, dass ein Begünstigungstatbestand nur zur Anwendung kommen kann, wenn die entsprechende Durchführung in naher Zeit bevorsteht. Denn es liefe dem mit dem AlSaG verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch den Hinweis auf einen allenfalls erst in vielen Jahren möglichen Verwendungszweck einer Beitragsschuld zu entgehen.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall für die gelagerten Materialien der Begünstigungstatbestand nicht zur Anwendung gelangen. Zweck der Lagerung der Abfälle war zumindest bis Juli 2005 die Herstellung von Pflanzengrund bzw. in weiterer Folge die Herstellung des Produktes "CM-500. In beiden Fällen wurde festgestellt, dass es sich dabei nach wie vor um Abfall handelt. Erst danach - ab Juli 2005 - wurde, nicht zuletzt auch wegen der drohenden behördlichen Räumung und der damit verbundenen Kosten, die Verbringung zur Verwertung in andere Unternehmen betrieben.
Eine stoffliche Verwertung, nämlich eine ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden (vgl. § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002) ist in Bezug auf die bescheidgegenständlichen Zeiträume objektiv gesehen nicht erkennbar.
Die Räumung des Betriebsgeländes mit der Verbringung der gelagerten Abfälle zur Verwertung ab Juli 2005 und somit erst nach Ablauf der einjährigen beitragsfreien Lagerfrist (hier spätestens am 30. März 2005), erfüllt den Ausnahmetatbestand für den Entstehungszeitraum II. Quartal 2005 nicht. Diese Räumung stellt auch kein rückwirkendes Ereignis dar, welches die bereits entstandene Beitragsschuld wieder aufheben bzw. im Falle, dass zum Fälligkeitstag eine ordnungsgemäße Beitragsanmeldung eingereicht worden wäre, einen Erstattungstatbestand darstellen würde.
Die Bf übersieht im Übrigen auch, dass die in der Beschwerde angeführte Frist von drei Jahren erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 mit Inkrafttreten 1. Jänner 2006 in das AlSaG eingefügt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlSaG, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, hat der Beitragsschuldner bis spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
Da dies nicht erfolgt ist, waren die Altlastenbeiträge gemäß § 201 BAO mittels Bescheid festzusetzen.
Der Beitragssatz ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Z 4 AlSaG idF BGBl. I Nr. 71/2003.
Der Spruch des Bescheides war jedoch insofern zu präzisieren, als der maßgebliche Entstehungszeitraum ohnehin in Spalte 4 der Anlage 2 zum Bescheid - auf die bereits im angefochtenen Bescheid als Spruchbestandteil hingewiesen wurde - ausgewiesen worden ist.
In Bezug auf den unter Bescheid II festgesetzten Säumniszuschlag ist festzustellen, dass gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AlSaG der Altlastenbeitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten ist. Dies ist ohne Zweifel nicht erfolgt.
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO ist ein erster Säumniszuschlag zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte deshalb zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20. Juni 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 17.09.2009, 2009/07/0103 |