Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §54;
StVO 1960 §89a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §54;
StVO 1960 §89a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 19. August 2010 wurde um 19.23 Uhr an einem näher genannten Ort in Linz ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kfz auf Veranlassung des einschreitenden Sicherheitswachebeamten abgeschleppt, weil der Lenker eines anderen Fahrzeugs am Zufahren zu einer Ladezone gehindert gewesen sei.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 2. Dezember 2010 wurden der beschwerdeführenden Partei als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kfz gemäß § 89a Abs. 7 StVO die mit der behördlichen Entfernung des genannten Kraftfahrzeuges am 19. August 2010 entstandenen Kosten in der Höhe von EUR 212,40 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Juni 2011 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2011 wurde die Vorstellung abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei strittig, dass der gegenständliche Pkw im Zeitpunkt der Abschleppung verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Zur Klärung dieser Frage sei von der Beschwerdeführerin der Antrag gestellt worden, einen Ortsaugenschein abzuhalten und dazu einen kfz-technischen Sachverständigen beizuziehen, welchem Beweisantrag die Berufungsbehörde aber nicht nachgekommen sei. Dieser Sachverständige sollte die nach Ansicht der Beschwerdeführerin technische Frage klären, ob ein LKW am Zufahren zu der Ladezone gehindert gewesen sei.
Aus den im Akt aufliegenden Fotos gehe hervor, dass der Pkw der beschwerdeführenden Partei auf der Parkverbotsfläche vor der Schrankenanlage im Bereich der Zufahrt zur Fa. E. verbotenerweise abgestellt worden sei. Gemäß einem Foto befinde sich auf der rechten Seite der Zufahrt ein massiver, schwerer Blumentrog mit einer Grünbepflanzung, sodass bereits aus diesem Lichtbild ersichtlich sei, dass ein Ausweichmanöver eines LKWs am gegenständlich geparkten Fahrzeug vorbei und weiter zur Fa. E. nicht möglich gewesen sei.
In diesem Fall könne auch davon ausgegangen werden, dass durch die beiden Zeugenaussagen (des Meldungslegers sowie des LKW-Lenkers), die übereinstimmend gewesen seien und im Ergebnis widerspruchsfrei korrespondierten, die Klärung dieses Streitpunktes hinreichend erfolgt sei. Insbesondere aus der Aussage des Sicherheitswachebeamten GI A., ein zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs besonders geschultes und unter qualifizierter Wahrheitspflicht agierendes Organ der Straßenaufsicht, welches gemäß § 89a Abs. 3 StVO 1960 zur Veranlassung der Entfernung von Hindernissen berechtigt sei, gehe deutlich hervor, dass der Pkw verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Der Meldungsleger habe unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass es für den zufahrtswilligen Lenker des Lieferanten-Lkws unmöglich gewesen sei, den Lkw zu wenden bzw. vom Einschlagradius her verkehrstechnisch korrekt zur Ladezone zuzufahren; überdies sei von diesem auch die von der Beschwerdeführerin angegebene verbleibende Restfahrbahnbreite als unrichtig sowie die veranlasste Abschleppung als absolut notwendig beurteilt worden. Auch die Angaben des Fahrers des Lieferanten-Lkws hätten dies bestätigt.
Dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen sei daher zu Recht nicht stattzugeben gewesen, weil die vorab dargelegten Ergebnisse eine ausreichende Klärung des Sachverhaltes ergeben hätten. Da vom beantragten Beweismittel eine der Entscheidungsfindung dienliche weitere Abklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten gewesen sei, sei schon auch aufgrund der Verfahrensökonomie und aus Kostengründen von dessen Einholung abzusehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe eine Verkehrsbehinderung durch den abgestellten Pkw ausdrücklich bestritten und zum Beweis dafür die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines kfztechnischen Sachverständigen beantragt.
Dieser Beweisantrag sei im gesamten Verfahren nicht beachtet worden. Die zur Bescheidbegründung verwendeten Feststellungen seien ausschließlich auf der Grundlage von Fotografien und Zeugenaussagen getroffen worden. Ohne die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines sowie die Beiziehung eines kfztechnischen Sachverständigen könne diese Frage nicht endgültig beantwortet und nicht objektiv richtig geklärt werden. Es handle sich um eine rein technische Frage, die nur aufgrund der konkreten Fakten, nämlich der damaligen Position des abgestellten Pkws, der Position der Zufahrt zur Ladezone, der Position der Einfahrt zur Ladezone sowie insbesondere der Schleppkurve bzw. des möglichen Kurvenradius des angeblich behinderten LKWs beantwortet werden könne. Dies könne weder durch Fotos, noch durch die Zeugenaussagen mit der erforderlichen technischen Genauigkeit erfolgen, auch wenn es sich bei einem Zeugen um ein besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht handle.
Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 hat die Behörde die Entfernung u. a. eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges, ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.
Entsprechend § 89a Abs. 2a lit. c StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinn des § 89a Abs. 2 leg. cit. insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist.
Gemäß § 89a Abs. 7 leg. cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstands auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2012, Zl. 2008/02/0115, m. w.N.).
Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde schlüssig begründet, weshalb sie gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen (des Meldungslegers sowie des von der Behinderung betroffenen Lkw-Fahrers) sowie auf die diesen Sachverhalt stützenden Fotos vom Vorfallsort, auf denen auch der im Einfahrtsbereich abgestellte Pkw der beschwerdeführenden Partei zu sehen ist, von einer hinreichenden Klärung des Sachverhaltes ausgegangen ist. Diesen Ausführungen vermag die beschwerdeführende Partei mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Sind die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Zeugenaussagen in Verbindung mit den vorgelegten Bildern hinreichend klargestellt, bedarf es keines Lokalaugenscheines (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0153, m.w.N.).
Zutreffend hat die Behörde von der beantragten Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen Abstand genommen, weil der Beweisantrag auf den Nachweis der konkreten Behinderung beim Zufahren abstellt, während es nach der oben dargestellten Rechtsprechung auf die Besorgnis der Behinderung ankommt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. April 2013
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