VwGH 2011/10/0183

VwGH2011/10/018322.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des BK in N, vertreten durch Dr. Alexandra Schwarzmayr-Peterleitner, Rechtsanwältin in 5730 Mittersill, Zellerstraße 11, gegen den Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Innsbruck vom 11. März 2010 (ohne Zahl), betreffend Zulassung zum Studium der Humanmedizin (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. März 2010 wies der Senat der Medizinischen Universität Innsbruck die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Innsbruck vom 8. September 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. März 2009 auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (Q 202) an der Medizinischen Universität Innsbruck als Quereinsteiger für das Studienjahr 2009/2010 gemäß § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2007/2008, 13. Stück, Nr. 72, zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - unter näheren Darlegungen - ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle weder die in § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin vorgesehene Voraussetzung, durch Studienleistungen bereits 120 ECTS-Anrechnungspunkte erbracht zu haben, noch läge die in der genannten Verordnungsbestimmung normierte Voraussetzung, dass nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar seien, vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 19. September 2011, B 569/10-14, ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 4. November 2011, B 569/10-16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011.

Mit Verfügung vom 28. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben mitzuteilen, welches rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch bestehe.

Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 4. September 2013. Darin wird zusammengefasst ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darin erblickt, dass der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse "nach Anerkennung" seiner im Doktorratsstudium Humanmedizin (C 201) an der Medizinischen Universität Innsbruck erfolgreich erbrachten Leistungen im Ausmaß von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten durch die belangte Behörde habe. Weiters bestehe ein solches Interesse in der Anerkennung der Tatsache durch die belangte Behörde, dass im Zeitraum der rechtlichen Wirksamkeit seines Antrages, also dem Studienjahr 2009/2010, mindestens ein Studienplatz für eine Nachbesetzung im Wege der Quereinsteigerregelung vorhanden gewesen sei. Die im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Abweisungsgründe seien widerlegt worden und die Abweisung sei rechtswidrig erfolgt. Eine Fortsetzung des Medizinstudiums im Wege der Quereinsteigerregelung sei auch in den darauf folgenden Studienjahren ab dem Studienjahr 2010/2011 nicht möglich gewesen, da ab diesem Zeitpunkt die Verordnung Studienplatzvergabe für Quereinsteigerinnen bzw. Quereinsteiger im Studienjahr 2010/2011 (Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2009/2010, 46. Stück, Nr. 195) wirksam geworden sei, wonach für Quereinsteiger eine Zulassung (für das dritte Semester) mangels freier Plätze in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl nicht möglich gewesen sei. Selbst als mit Beginn des Studienjahres 2011/2012 die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck ab dem Studienjahr 2011/2012 (Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2010/2011, 13. Stück, Nr. 67) in Kraft getreten und darin die Voraussetzung (der bereits erbrachten Studienleistungen im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) auf 60 ECTS-Anrechnungspunkte gesenkt worden sei, wäre ein weiterer Antrag nicht aussichtsreich gewesen, da in diesem und allen nachfolgenden Studienjahren niemals ein Studienplatz für das dritte Studiensemester des Diplomstudiums Humanmedizin seitens der Medizinischen Universität Innsbruck ausgeschrieben worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nur über den Weg einer erneuten Überprüfung der bereits (durch die absolvierten Studien) nachgewiesenen Studierfähigkeit mittels Absolvierung des Eignungstests eine Zulassung zum Medizinstudium erhalten könne.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen (u.a.) der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit darstellende Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. November 2012, Zl. 2009/10/0206, mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (Q 202) versagt wurde, entfaltete rechtliche Wirkung nur für das Studienjahr 2009/2010. Da dieses Studienjahr bereits am 30. September 2010 - und somit vor Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof - endete (vgl. § 52 Universitätsgesetz 2002), machte es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im zuletzt genannten Zeitpunkt keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin für das Studienjahr 2009/2010 nicht mehr in Betracht gekommen wäre (vgl. zu Konstellationen des nachträglichen Wegfalles des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Studienrechts etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2013, Zl. 2010/10/0184, vom 19. Dezember 2012, Zl. 2009/10/0111, vom 27. März 2012, Zl. 2008/10/0349, vom 29. Februar 2012, Zlen. 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0029).

Dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013, das erkennbar auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzielt, ist zu erwidern, dass dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheides zukommt, sondern nur auf Aufhebung dieses Bescheides, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 23. Mai 2013, Zl. 2010/11/0083, vom 13. November 2012, Zl. 2009/10/0206, vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0133, vom 9. September 2009, Zl. 2004/10/0012, und vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0084). Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt daher - entgegen der erkennbaren Ansicht des Beschwerdeführers - nicht in Betracht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 13. November 2012, Zl. 2009/10/0206, und vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/10/0010).

Wegen des somit fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Kosten waren schon im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde keinen Kostenantrag gestellt hat, nicht zuzusprechen.

Wien, am 22. Oktober 2013

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