Normen
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 2000/I/142;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 2000/I/142;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Spruchpunkte I.1. bis I.4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft I vom 6. Oktober 2008 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 1999 wurde der beschwerdeführenden Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie für die Abfallarten Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle), Bodenaushub, Betonabbruch und Asbestzement für ca. 132.000 m3 auf dem Grst. Nr. 1411/1 KG S erteilt. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 aufgetragen, die ehemalige Hausmülldeponie auf dem Grst. Nr. 1411/1 KG S durch näher genannte, in einem von ihr eingereichten Projekt konkretisierte Maßnahmen zu sichern.
Hinsichtlich der Sicherung der Hausmülldeponie geht aus der Begründung dieses Bescheides unter anderem hervor, dass die Oberflächenabdichtung in zwei verschiedenen Abschnitten, nämlich einer Seitenabdichtung mit einer Gesamtfläche von ca. 3.150 m2 sowie einer Horizontal-Oberflächenabdichtung mit einer Gesamtfläche von ca. 2.830 m2 erfolge.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2006 wurde der beschwerdeführenden Partei antragsgemäß die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem Grst. Nr. 1411/1 KG S mit einer Gesamtkapazität von 85.000 m3 erteilt.
Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft I (BH) vom 9. Juni 2006, präzisiert in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2007, beantragte die mitbeteiligte Partei hinsichtlich des auf den in den Böschungsbereichen der ehemaligen Hausmülldeponie eingebauten aufbereiteten Bauschutts sowie des als Horizontalabdeckung verwendeten Asphaltgranulats die Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005.
Unter Spruchpunkt I. des über diesen Antrag absprechenden Bescheides vom 6. Oktober 2008 stellte die BH gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG unter anderem fest, dass es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 im Rahmen der Seitenabdichtung der ehemaligen Hausmülldeponie verwendeten aufbereiteten Bauschutt im Ausmaß von insgesamt 1.911,70 m3 um Abfall im Sinn des § 2 Abs. 4 AlSAG handle, dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege und unter die Abfallkategorie "Baurestmassen" gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a AlSAG falle. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen vorlägen, hinsichtlich des angeführten Abfalls die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 AlSAG nicht anzuwenden (Spruchpunkte I.1. bis I.4.).
Unter Spruchpunkt II. des genannten Bescheides der BH vom 6. Oktober 2008 wurde unter anderem festgestellt, dass es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum zwischen 1. April 2004 und 31. Dezember 2005 im Rahmen der horizontalen Oberflächenabdeckung der ehemaligen Hausmülldeponie verwendeten aufbereiteten Asphaltbruch im Ausmaß von insgesamt 465 m3 um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 AlSAG handle, der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege und unter die Abfallkategorie "Baurestmassen" gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a AlSAG falle. Auch hinsichtlich dieser Abfälle lägen die Voraussetzungen vor, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AlSAG nicht anzuwenden.
In ihrer gegen den genannten Bescheid vom 6. Oktober 2008 erhobenen Berufung verwies die beschwerdeführende Partei auf einen Bescheid der BH vom 10. November 1999, in dem festgestellt worden sei, dass sehr wohl übernommene Abfälle wie Beton- und Ziegelabbruch aus dem Gemeindegebiet als aufbereitetes Material zur Profilierung der aufgelassenen Hausmülldeponie eingebaut werden dürften. Laut diesem Bescheid unterliege das vorgenannte Profilierungsmaterial nicht dem Altlastenbeitrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2009 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 6. Oktober 2008 als unbegründet abgewiesen.
Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde unter Bezugnahme unter anderem auf Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen und des bestellten Deponieaufsichtsorganes sowie auf die Verhandlungsschrift vom 18. Oktober 2005 fest, dass die Baurestmassen zur Seitenprofilierung zur Gänze im Mai 2003 eingebracht worden seien. Die Oberflächenabdeckung sei jedenfalls nach dem 20. November 2004 und vor dem 18. Oktober 2005 ausgeführt worden.
Ferner erachtete es die belangte Behörde mit näherer Begründung als erwiesen, dass verfahrensgegenständlich 1.911,70 m3 aufbereiteter Bauschutt zur Absicherung der Seitenflanken eingebracht worden seien und sich hinsichtlich der Horizontalabdeckung eine verwendete Menge von 465 m3 Asphaltbruchmaterial errechne.
Von der beschwerdeführenden Partei seien keine Sachverhaltselemente bekannt gegeben worden, welche an der Richtigkeit dieser Feststellungen Zweifel hervorrufen würden.
In ihren rechtlichen Erwägungen hielt die belangte Behörde fest, gemäß der im Zeitpunkt des im Zusammenhang mit der Seitenabdeckung im Mai 2003 erfolgten Einbaus der aufbereiteten Baurestmassen geltenden Rechtslage seien - auf Grund des Verweises des § 2 Abs. 4 AlSAG (iVm § 88 Abs. 3 AWG 2002) auf den Abfallbegriff des AWG 2002 - die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 betreffend den subjektiven und den objektiven Abfallbegriff sowie des § 5 AWG 2002 betreffend das Abfallende maßgeblich.
Es sei unstrittig, dass es sich bei Baurestmassen um Abfall handle. Im Hinblick auf den von der beschwerdeführenden Partei zitierten Feststellungsbescheid der BH vom 10. November 1999 sei allerdings auf die Abweichungen betreffend den Eintritt des Abfallendes hinzuweisen. Im Unterschied zum nach dem AWG 1990 statuierten Abfallende sei entscheidendes Kriterium nach dem AWG 2002, dass ein unmittelbarer Einsatz der Materialien erfolge. Erst mit diesem - als abschließenden Behandlungsschritt zu verstehenden - unmittelbaren Einsatz erlösche die Abfalleigenschaft.
Nach Zitierung verwaltungsgerichtlicher Judikatur führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Gesetzgeber jedenfalls Baurestmassen vom Anwendungsbereich des AlSAG mit umfassen habe wollen. Dass es sich im Mai 2003 auch bei aufbereiteten Baurestmassen um Abfälle gehandelt habe, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass Baurestmassen jedenfalls vom subjektiven Abfallbegriff erfasst würden und deren Abfalleigenschaft somit allenfalls mit dem Einbau - dies unter definierten Bedingungen - enden könne. Der Gesetzgeber habe allerdings für den Einsatz dieser Baurestmassen im AlSAG Sonderbestimmungen vorgesehen, weshalb eine Beitragspflicht für deren Verwendung auch nach diesen Sonderbestimmungen zu bemessen gewesen sei.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG handle es sich beim Einbringen von Abfällen in eine Deponie grundsätzlich immer um eine beitragspflichtige Tätigkeit, mögen damit auch deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden gewesen sein.
In dem in der Berufung der beschwerdeführenden Partei zitierten Bescheid der BH vom 10. November 1999 - so die belangte Behörde weiter - sei festgestellt worden, dass es sich beim Profilierungsmaterial, welches zufolge des mit Bescheid vom 11. Februar 1999 genehmigten Sanierungskonzepts zur Sicherung eingebaut werden solle, nicht um Abfall im Sinne des AlSAG handle. Ein Feststellungsbescheid betreffend eine abgabenrechtliche Schuld könne sich immer nur auf eine bestimmte Sache beziehen, dieser Abspruch könne auch nur für einen bestimmten Zeitraum gelten. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes treffe die Behörde in einem Verfahren nach § 10 AlSAG die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten habe, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden sei. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides könne sich somit schon grundsätzlich nur soweit erstrecken, als sich die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht maßgeblich ändere.
Dem Feststellungsbescheid vom 10. November 1999 komme keine Wirkung mehr für die im Jahr 2003 vorgenommene Verfüllung zu. Die BH habe sich in diesem Feststellungsbescheid auf § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 sowie auf einen Erlass des "Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zum AlSAG" gestützt und sei demnach zur Ansicht gelangt, dass es sich im Gegenstandsfall nicht um Abfälle handle. Demgegenüber habe § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG idF BGBl. I Nr. 155/2002 ausdrücklich das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind, von der Ausnahme des Abfallbegriffs wieder ausgenommen.
Weiters sei erneut auf den Unterschied betreffend den Eintritt des Abfallendes im Verhältnis zwischen dem AWG 1990 und dem AWG 2002 zu verweisen. Bereits allein auf Grund des Umstandes, dass nach den Bestimmungen des AWG 2002 jedenfalls ein unmittelbarer Einsatz der Materialien erfolgen müsse, scheide eine Sichtweise, wonach es sich bei Baurestmassen grundsätzlich und unabhängig vom erfolgten Einbau nicht um Abfälle handle, jedenfalls aus.
Schon auf Grund dieser maßgeblichen Änderung der Rechtslage zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides und dem Zeitpunkt der Vornahme der Seitenabdeckung habe sich die Wirkung des zitierten Feststellungsbescheides nicht mehr auf diese im Jahr 2003 vorgenommene Maßnahme erstrecken können. Im Übrigen sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Abfalleigenschaft von Baurestmassen schon damals grundsätzlich nicht in Frage gestanden; dies gelte auch für aufbereitete Baurestmassen.
Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf den Feststellungsbescheid vom 10. November 1999 vermöge somit an der Frage der Beitragspflicht der Maßnahme nichts zu ändern.
Auch hinsichtlich der im Zeitraum zwischen Ende November 2004 und 18. Oktober 2005 erfolgten Horizontalabdeckung der Deponie gelte, dass das AlSAG den als der Gruppe der Baurestmassen zugehörenden "Asphaltbruch" zu den Abfällen zähle. Einschränkender als noch zuvor habe der Gesetzgeber aber in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes ausdrücklich festgehalten, dass Baurestmassen nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen seien, wenn eine entsprechende Qualitätssicherung im Rahmen der Aufarbeitung erfolgt sei und der Einsatz im Rahmen einer sonstigen Baumaßnahme erfolge. Sobald allerdings selbst derart aufbereitete und qualitätsgesicherte Materialen in einer Deponie eingebracht würden - mögen damit auch deponiebautechnische Zwecke verbunden sein -, komme eine Befreiung von der Abgabenpflicht schon dem Grunde nach nicht mehr in Frage.
Darüber hinaus habe sich der zitierte Feststellungsbescheid der BH vom 10. November 1999 im Spruch ausdrücklich nur auf die Materialien bezogen, welche "zur profilgerechten Herstellung der Seitenabdeckung der Deponie (der beschwerdeführenden Partei) zu Sicherungsmaßnahmen entsprechend dem Sanierungsprojekt …" verwendet werden sollten. Auf jene Materialien, welche zur Oberflächenabdeckung Verwendung finden sollten, habe sich der Spruch des Bescheides nicht bezogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde wird vorgebracht, im Bescheid der BH vom 10. November 1999 sei ausgesprochen worden, dass die Seitenabdichtung der Deponie der Beschwerdeführerin nicht dem Altlastenbeitrag nach dem AlSAG unterliege. Diese Entscheidung sei auf den damals geltenden § 2 Abs. 5 Z 1 lit. b AlSAG gestützt worden. Auf Grund der mit BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgten Novellierung sei § 2 Abs. 5 AlSAG, gemäß dem die Einbringung in eine Deponie nicht als Abfall zähle, mit 1. Jänner 2006 außer Kraft getreten. Gleichzeitig sei § 3 Abs. 1 AlSAG, wonach die Ablagerungen dem Altlastenbeitrag unterlägen, in Kraft getreten. Die Anpassung des Abfallbegriffes an jenen des AWG 2002 (§ 2 Abs. 4 AlSAG) sei ebenfalls erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Richtig sei, die spruchgegenständlichen Baurestmassen als Abfall im Sinn des § 2 Abs. 4 AlSAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 zu bezeichnen. Diese Bestimmung verweise aber ausdrücklich auf die Sonderbestimmung des § 2 Abs. 5.
Dieses Vorbringen beziehe sich nicht nur auf die Seitenabdichtung, sondern auch auf die Oberflächenabdeckung der Deponie. Über den Bescheid vom 10. November 1999 sei unter Spruchpunkt I. der Projektbeschreibung auch die Oberflächenabdeckung angeführt und das "genannte Profilierungsmaterial" (sohin auch die Oberflächenabdeckung) als altlastenbeitragsfrei erklärt worden.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist (Z 1), ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (Z 2), ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt (Z 3), welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt (Z 4), ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden (Z 5), und welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt (Z 6).
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 AlSAG jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2010/07/0238, mwN).
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach die gegenständlichen Baurestmassen zur Seitenprofilierung zur Gänze im Mai 2003 eingebracht und die Oberflächenabdeckung nach dem 20. November 2004 und vor dem 18. Oktober 2005 ausgeführt worden sei, werden in der Beschwerde nicht bestritten.
Im vorliegenden Verfahren sind daher und im Hinblick auf den erwähnten Bescheid der BH vom 10. November 1999 die nachstehend zitierten Bestimmungen in der jeweils genannten Fassung maßgeblich.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 10. November 1999 lauteten § 2 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1 AlSAG idF BGBl. I Nr. 151/1998 wie folgt:
"§ 2. (…)
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);"
Während § 2 Abs. 4 AlSAG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 unverändert blieb, erhielt § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 ab 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2005 folgenden Wortlaut:
"§ 2. (…)
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen
a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und
b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);"
Ferner lautete § 2 Abs. 6 AlSAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 (somit bis 31. Dezember 2005) wie folgt:
"§ 2. (…)
(6) Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996."
§ 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a Z 6 AlSAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 lautete:
"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;
(…)
(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
(…)
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,
(…)"
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß Art. VII. Abs. 14 AlSAG idF BGBl I Nr. 136/2004 die Bestimmung des § 3 Abs. 1a AlSAG von vornherein nicht auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignen.
§ 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, lautete:
"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
- 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. (…)"
3. Zu den Feststellungen betreffend die Seitenabdichtung der ehemaligen Hausmülldeponie der beschwerdeführenden Partei:
Da weder von der belangten Behörde gegenteilige Feststellungen getroffen wurden noch von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein entgegengesetztes Vorbringen erstattet wurde, ist der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass die verfahrensgegenständlichen, im Mai 2003 zur Seitenabdichtung der Deponie verwendeten Baurestmassen inhaltlich jenem Profilierungsmaterial entsprechen, das Gegenstand des Spruchs des Bescheides der BH vom 10. November 1999 war. Darin wurde festgestellt, dass es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 1999 zur profilgerechten Herstellung der Seitenabdichtung der gegenständlichen Deponie zu Sicherungsmaßnahmen entsprechend dem Sanierungsprojekt des Dipl. Ing. HTL Ing. P. eingebauten Profilierungsmaterial nicht um Abfall im Sinn des AlSAG handle. Ferner wurde festgestellt, dass das genannte Profilierungsmaterial nicht dem Altlastenbeitrag unterliege. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Selbst wenn die im Bescheid vom 10. November 1999 getroffene Beurteilung rechtlich unrichtig gewesen sein sollte, ist diese Feststellung - sofern keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist - für die Behörden und die Verfahrensparteien ebenso wie für den Verwaltungsgerichtshof bindend.
Eine seit Erlassung des Bescheides vom 10. November 1999 eingetretene maßgebliche Änderung der Sachlage wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt noch von den Parteien behauptet.
Wie bereits unter Pkt. 2. der Erwägungen ausgeführt, wurde die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG, auf die sich der Bescheid der BH vom 10. November 1999 stützte, nach Erlassung dieses Bescheides durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 mit 1. Jänner 2001 abgeändert. Nach Rechtsansicht der belangten Behörde sei dadurch eine maßgebliche Änderung der Rechtslage zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides und dem Zeitpunkt der Vornahme der Seitenabdeckung eingetreten, weshalb sich die Wirkung des genannten Feststellungsbescheides nicht mehr auf die im Jahr 2003 vorgenommene Maßnahme erstrecken könne. Dieser Rechtsansicht ist jedoch nicht zu folgen:
Beide Fassungen des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG normieren, dass Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Von dieser Regelung werden gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der BH geltenden Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 zunächst "Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen" ausgenommen. Diese Ausnahme findet sich wortgleich in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a AlSAG idF BGBl. I Nr. 142/2000.
Aber auch in der Ersetzung der in § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG idF BGBl. I Nr. 151/1998 enthaltenen Wortfolge "Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle)" durch die Wortfolge "das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (z.B. Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxydationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle)" durch BGBl. I Nr. 142/2000 ist im vorliegenden Zusammenhang schon dem Wortlaut nach keine wesentliche Änderung der Rechtslage zu erkennen.
Bestätigt wird diese Ansicht durch die Erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG idF BGBl. I Nr. 142/2000 (RV 311 Blg. XXI. GP), in denen Folgendes ausgeführt wurde (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"§ 2 Abs. 5 Z 1 regelt eine Ausnahme vom Abfallbegriff des Altlastensanierungsgesetzes im Bereich der Verwertung und legt fest, dass die Verwendung von Abfällen innerhalb des Deponiekörpers (vgl. § 2 Abs. 8 ALSAG) unabhängig vom Zweck beitragspflichtig ist. Durch eine Ergänzung der demonstrativen Aufzählung um die Methanoxidationsschicht und Rekultivierungsschicht wird die bereits seit der Novelle 1996 bestehende Rechtslage noch verdeutlicht. Durch eine Änderung des § 3 Abs. 3 wird definiert, in welchen Fällen die Rekultivierungsschicht von der Beitragspflicht ausgenommen werden kann.
Der Begriff 'Baumaßnahmen des Deponiekörpers' wird durch 'deponiebautechnische oder andere Zwecke' ersetzt; dies stellt lediglich eine sprachliche Klarstellung dar."
Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der durch BGBl. I Nr. 142/2000 erfolgten Novellierung des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG lediglich eine sprachliche Klarstellung bzw. Präzisierung der bereits bestehenden Rechtslage beabsichtigte.
Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG idF BGBl. I Nr. 142/2000 erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten ist und daher jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum Mai 2003 in Geltung war.
Wurde aber die im Bescheid der BH vom 10. November 1999 hinsichtlich des Profilierungsmaterials zur Herstellung der Seitenabdichtung der Deponie getroffene Feststellung, es handle sich nicht um Abfall im Sinn des AlSAG, auf § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG gestützt und trat - wie dargestellt - bis Mai 2003 keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage ein, so sind entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht sowohl die Behörden als auch die Verfahrensparteien (und der Verwaltungsgerichtshof) an diese Feststellung gebunden; dies unabhängig davon, ob die von der BH getroffene Feststellung auch rechtsrichtig war.
Ferner kommt es im Hinblick auf die Sonderbestimmung des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Heranziehung der Bestimmungen des AWG 2002 zum "Abfallende" angestellten Überlegungen nicht an.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ferner anmerkte, dass der Bescheid der BH vom 10. November 1999 nicht nur auf § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG, sondern auch auf einen Erlass des "Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zum AlSAG" gestützt worden sei, ist anzumerken, dass ein solcher Erlass für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2012, Zl. 2010/07/0094, mwN). Eine allfällige spätere Abänderung oder Aufhebung des Erlasses wäre daher für die hier gegenständliche Beurteilung einer möglichen maßgeblichen Änderung der Rechtslage nicht von Bedeutung.
Der Argumentation der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, nicht die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z 1 lit. b AlSAG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der BH geltenden Fassung nehme die Seitenabdichtung der Deponie als Baumaßnahme des Deponiekörpers von der Beitragspflicht aus, sondern die Schlussfolgerung der BH, dass - weil es sich um aufbereitete Baurestmassen handle - nicht von Abfällen im Sinn des Gesetzes ausgegangen werden könne, liegt im Ergebnis die Annahme einer von der BH in ihrem Bescheid vom 10. November 1999 vertretenen unrichtigen Rechtsansicht zugrunde. Wie bereits ausgeführt, änderte aber auch eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung durch die BH in ihrem Feststellungsbescheid nichts an dessen Verbindlichkeit.
Aus den dargestellten Überlegungen wäre der Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei, soweit er sich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Seitenabdichtung der Deponie bezog, wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen.
Da die belangte Behörde dies nicht berücksichtigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
4. Zu den Feststellungen betreffend die horizontale Oberflächenabdeckung der ehemaligen Hausmülldeponie der beschwerdeführenden Partei:
Aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen ist die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, bei dem von der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 (konkret: zwischen 20. November 2004 und 18. Oktober 2005) im Rahmen der Oberflächenabdeckung der ehemaligen Hausmülldeponie verwendeten aufbereiteten Asphaltbruch im Ausmaß von insgesamt 465 m3 handle es sich um Abfall im Sinn des § 2 Abs. 4 AlSAG und dieser Abfall unterliege dem Altlastenbeitrag, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde wendet sich dagegen mit dem Vorbringen, der Bescheid der BH vom 10. November 1999 habe auch diese Maßnahmen als altlastenbeitragsfrei erklärt. Begründet wird dies damit, dass dieser Bescheid im Rahmen der Projektbeschreibung auch die Oberflächenabdeckung anführe.
Der Bescheid der BH vom 10. November 1999 gibt einleitend zunächst wörtlich die im Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 1999 unter Spruchpunkt I. im Hinblick auf die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Verpflichtung zur Sicherung der ehemaligen Mülldeponie beschriebenen Maßnahmen wieder. Dabei wird auch die Oberflächenabdeckung erwähnt. Nach Bezugnahme auf das Sanierungsprojekt des Dipl. Ing. HTL Ing. P. wird sodann im Spruch des Bescheides vom 10. November 1999 die bereits mehrfach erwähnte Feststellung getroffen, es handle sich beim näher genannten Profilierungsmaterial nicht um Abfall im Sinn des AlSAG. Diese spruchgemäße Feststellung hat jedoch ausschließlich die profilgerechte Herstellung der Seitenabdichtung der Deponie zum Inhalt. Eine Bezugnahme auf die Horizontal-Oberflächenabdichtung erfolgt im Bescheidspruch nicht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich der Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruches. Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, kann und muss seine Begründung zur Deutung - also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung - von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2007/07/0110, mwN).
Der Spruch des Bescheides der BH vom 10. November 1999 trifft eindeutig lediglich Feststellungen allein im Hinblick auf die Herstellung der Seitenabdichtung der Deponie. Die erwähnte - vor dem Spruch erfolgte und von diesem getrennte - wörtliche Wiedergabe der im Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 1999 festgelegten Sicherungsmaßnahmen ist nicht in der Lage, dies in Zweifel zu ziehen.
Wenngleich vor dem Hintergrund des nicht auslegungsbedürftigen Bescheidspruchs nicht mehr relevant, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass auch in der Begründung des Bescheides der BH vom 10. November 1999 die Horizontal-Oberflächenabdichtung nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z 1 lit. b AlSAG im Zeitraum der im Rahmen der Oberflächenabdeckung durchgeführten Maßnahmen "genauso gegolten" habe, ist ihr im Sinn der zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu entgegnen, dass nach der genannten Bestimmung für "das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind", die in § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG genannte Ausnahme vom Vorliegen von Abfällen ausdrücklich nicht gilt.
Die Beschwerde war daher, soweit sie die im Zusammenhang mit der Oberflächenabdeckung erfolgten Feststellungen des Vorliegens von Abfall, der auch dem Altlastenbeitrag unterliege, bekämpft, als unbegründet abzuweisen.
5. Aus den unter Pkt. 3. dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war - soweit es den in dieser Verordnung normierten Pauschalsatz für den Schriftsatzaufwand übersteigt - abzuweisen, weil in den in der genannten Verordnung normierten Pauschalsätzen Umsatzsteuer bereits enthalten ist und die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabegebühr befreit ist.
Wien, am 27. Juni 2013
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