Normen
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §71;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §71;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1972 in Österreich geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde jeweils rechtskräftig wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Hernals vom 16. Mai 1997 und mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. Februar 2004 zu Geldstrafen sowie mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. September 2004 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. März 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dem letzten Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von ihm näher bekannten Pensionistinnen in den Jahren 2004 und 2005 in einer Vielzahl von Fällen durch unwahre, Mitleid erregende Geschichten insgesamt etwa EUR 235.000,-- (vorgeblich als Darlehen) herausgelockt hatte.
Seit 5. November 2003 war dem Beschwerdeführer ein Niederlassungsnachweis ausgestellt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juni 2008 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Nach Darstellung der den eingangs angeführten Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten und Wiedergabe der relevanten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der in Österreich geborene Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Alter von eineinhalb Jahren zu seinen Großeltern (in das damalige Jugoslawien) gezogen sei und sich seit einem Alter von acht Jahren bzw. (nach anderslautenden Angaben) seit dem Jahr 1984 wieder durchgehend in Österreich aufhalte, wo er seit Juni 1985 in Wien gemeldet sei. Er habe zunächst über einen von seiner Mutter abgeleiteten und anschließend über einen eigenen unbefristeten Sichtvermerk verfügt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich u.a. die Berufsschule absolviert und eine Lehre als Installateur abgeschlossen. Seit Jänner 2005 sei er keiner Beschäftigung mehr nachgegangen und er habe bis zu seiner Inhaftierung Unterstützung durch das AMS bezogen. Bereits am 14. Juli 1997 sei ihm infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung im Jahr 1995 und mehrmaligen, teils schwer wiegenden Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung in den Jahren 1996 und 1997 von der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt worden, dass derzeit von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots noch abgesehen werde, er aber bei "neuerlichen Übertretungen" mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Lebensgefährtin und den aus dieser Beziehung stammenden drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in Wien. Weiters lebten seine Mutter und seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, in Wien.
Angesichts seiner familiären und beruflichen Situation - so führte die belangte Behörde weiter aus - sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - dringend geboten und deshalb zulässig. Durch sein strafbares Verhalten habe der Beschwerdeführer augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage oder gewillt sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen einzuhalten. Er sei bislang nicht nur viermal einschlägig rechtskräftig verurteilt worden, sondern habe darüber hinaus sein strafbares Verhalten nachhaltig gesteigert. Sein für die zuletzt angeführte Verurteilung ausschlaggebendes Fehlverhalten liege auch noch keineswegs so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums von einem Wegfall oder einer entscheidenden Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen ausgegangen werden könne.
Zu der nach § 66 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, dass auf die aus der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration Bedacht zu nehmen sei. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt sowie seinen privaten, familiären und beruflichen Beziehungen ableitbare Integration habe jedoch in der für sie wesentlichen (sozialen) Komponente durch die vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen schwer wiegenden Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Den - solcherart verminderten - Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, entgegen. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelangte die belangte Behörde zur Auffassung, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wiegen würden als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts seien die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen in Kauf zu nehmen.
Die belangte Behörde führte weiters zu den "aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen" aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts seiner Verurteilung zu einer unbedingten dreijährigen Haftstrafe eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 56 FPG darstelle. Auch § 61 FPG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbots zum einen wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers zu dieser Freiheitsstrafe (Z 3) nicht entgegen; zum anderen erfülle er die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen zu sein (Z 4), nicht. Vor diesem Hintergrund und mangels besonders berücksichtigungswürdiger Umstände könne sein weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
Die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 1996 wegen betrügerischer Herauslockung von Geldbeträgen rechtskräftig verurteilt worden sei. Es seien zwei weitere einschlägige Verurteilungen gefolgt. Weder die verhängten Geldstrafen noch eine geringfügige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe hätten ihn jedoch dazu anhalten können, sich nunmehr rechtskonform zu verhalten. Vielmehr habe er seine kriminelle Energie insofern gesteigert, als er alten Damen teilweise nahezu ihr ganzes Geld herausgelockt habe. Angesichts dieses gravierenden Gesamt-(fehl-)verhaltens sei ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, derzeit nicht vorhersehbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Juni 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Nach § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Im Hinblick darauf hat er nicht nur den allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklicht, sondern es sind in seinem Fall auch - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - die Bedingungen des § 56 Abs. 2 Z. 1 und 2 FPG erfüllt, weil er sowohl wegen eines Verbrechens (das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs), als auch wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (der Beschwerdeführer wurde insgesamt vier Mal wegen Betrugsdelikten - zuletzt zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe - verurteilt) rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies indiziert jedenfalls, dass vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FPG ausgeht (vgl. zu den unterschiedlichen Gefährdungsmaßstäben grundlegend das Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603).
Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Gefährdungsprognose und bringt dazu vor, dass sich der Beschwerdeführer eines Besseren besonnen, seine Taten bereut und sich freiwillig gestellt habe, um einen Schlussstrich unter sein kriminelles Vorleben zu setzen. Die "Umkehr in der Gesinnung" beweise, dass ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung der öffentlichen Ordnung nicht erforderlich sei, sondern mit diesem eine weitere Strafe über ihn verhängt werden solle.
Diesem Vorbringen ist vorweg zu entgegnen, dass es sich es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt (siehe aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2009/21/0138, mwN). Auch wenn sich der Beschwerdeführer - was im Strafurteil als Milderungsgrund Berücksichtigung fand - den Strafverfolgungsbehörden (nachdem gegen ihn bereits ein Haftbefehl erlassen worden war) freiwillig stellte, kann dies angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis der Gefährlichkeitsprognose führen, weil die Fremdenpolizeibehörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts zu treffen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2007/18/0939, mwN). Nur der Vollständigkeit halber sei daher angemerkt, dass auch das Landesgericht für Strafsachen Wien zusätzlich zur Verhängung einer unbedingten Haftstrafe einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht deshalb für erforderlich hielt, weil es "keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen (sah), dass der (Beschwerdeführer) bemüht ist, sich wieder sozial zu integrieren und sich seinen Lebensunterhalt nicht mehr ausschließlich aus dem Vermögen anderer zu finanzieren". Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters überdies in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0486, mwN).
Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer trotz vorangehender Verurteilungen mit deutlich steigender krimineller Energie gesetzten Straftaten gegen alte Damen, welchen er nahezu ihr gesamtes Geld herauslockte, erweist sich die Annahme der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer eine solche maßgebliche Gefahr ausgehe, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zulässig sei, nicht als rechtswidrig.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich zur Zukunftsprognose noch meint, dass das Verfahren durch "Einholung eines Persönlichkeitsprofils" aus der Justizanstalt Sonnberg zu ergänzen gewesen wäre, ist ihm zu erwidern, dass die belangte Behörde nicht zur Einholung einer solchen Expertise gehalten war, weil selbst ein so festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (siehe etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/23/0261, mwN). Der Beschwerdeführer ließ sich bislang im Übrigen weder durch seine familiären Bindungen, seine vormaligen strafgerichtlichen Verurteilungen oder durch die in Aussicht gestellte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen.
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist dieser Eingriff gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG darf das Aufenthaltsverbot jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen (Z 1) und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen (Z 2) Bedacht zu nehmen.
Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 66 FPG wendet der Beschwerdeführer ein, dass er bei Durchsetzung des Aufenthaltsverbots von seiner Lebensgefährtin, seinen drei Kindern und weiteren in Österreich lebenden und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Familienangehörigen getrennt würde. Mit diesen Umständen habe sich die belangte Behörde nicht mit der "erforderlichen Intensität" auseinandergesetzt.
Der Beschwerde gelingt es mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat in ihre Interessenabwägung alle nach § 66 FPG maßgeblichen integrationsbegründenden Umstände einbezogen und ist deshalb zu einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gelangt. Sie ist dabei aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass wiederholte Eigentumsdelikte das maßgebliche Interesse am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit ein von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfasstes Interesse - erheblich beeinträchtigen. Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf das massive Fehlverhalten und die wiederholte erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers daher trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet und der aus seinen familiären Beziehungen und sozialen Bindungen ableitbaren Integration wegen des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts zum Ergebnis gelangte, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbots auf seine Lebenssituation nicht schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen eines Absehens von dieser Maßnahme, erweist sich dies nicht als rechtswidrig. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot iSd § 66 Abs. 1 FPG zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, keinen Bedenken. Die damit einhergehende allfällige Trennung des Beschwerdeführers von seinen Familienangehörigen ist im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Die Beziehungen zu seiner in Österreich lebenden Mutter und seiner Schwester, einer österreichischen Staatsbürgerin, sind im Übrigen bereits durch die Volljährigkeit der Beteiligten zu relativieren.
Wenn die Beschwerde schließlich eine fehlende Verankerung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina geltend macht und deshalb "Recherchen über eine Verbleibmöglichkeit des Beschwerdeführers" in seinem Heimatland für den Fall seiner Abschiebung vermisst, ist ihr zu erwidern, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenz im Herkunftsstaat auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefährlichkeit in Kauf zu nehmen sind.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. April 2012
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